Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten

ShortId
19.3392
Id
20193392
Updated
28.07.2023 02:49
Language
de
Title
Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten
AdditionalIndexing
2846;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Stimmvolk zeigte mit der Abstimmung zur Zersiedelungs-Initiative klar, dass es kein radikales Umkrempeln der Raumplanung will. Nichtsdestotrotz sollten wir auch im landwirtschaftlichen Raum die bereits bestehende Infrastruktur und Siedlungsentwicklung optimal nutzen. Das aktuelle Raumplanungsgesetz (RPG) ist diesbezüglich in Bezug auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht zufriedenstellend. Artikel 16b Absatz 1 RPG hält fest: "Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden (...), dürfen nicht mehr benutzt werden." Damit können aktuell landwirtschaftliche Bauten, die nicht mehr betrieben werden, nicht als Wohnhäuser umgenutzt werden. Zudem ist das Element des Besitzstandes eine zusätzliche Hürde: Nach Artikel 24c RPG sind nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Damit schafft das RPG Hürden für sinnvolles Bauen in landwirtschaftlichen Zonen. Mit dem Strukturwandel werden etliche landwirtschaftliche Gebäude nicht mehr genutzt. Diese Gebäude sind ungenutzte Ressourcen, und viele der landwirtschaftlichen Bauten sind aktuell vom Einstürzen bedroht. Die aktuelle Gesetzgebung bietet keinen Gestaltungsraum, dass bestehende Bauten im ländlichen Raum zu zeitgemässen Bauten und zu vernünftigen Kosten umgebaut werden können. Die Forderung der Motion zielt darauf ab, dass weniger Kulturland verbaut wird und man so dem Anspruch des haushälterischen Umgangs mit dem Boden gemäss Artikel 1 Absatz 1 RPG nachkommt. Die Umsetzung der Forderungen kann einen substanziellen Beitrag zu einer zukunftsorientierten Raumplanung leisten. Wir brauchen eine Gesetzgebung, die es erlaubt, bestehende Bauten effizient, effektiv und zeitgemäss umzubauen.</p>
  • <p>Das geltende Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sieht bereits eine Reihe von Möglichkeiten für die Umnutzung von Bauten und Anlagen vor, die von der Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden. So können beispielsweise nach Artikel 24d Absatz 1 RPG in ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnbauten landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden, und nach Artikel 24c RPG können altrechtliche (insbesondere vor dem 1. Juli 1972 errichtete) landwirtschaftliche Wohnbauten und angebaute Ökonomiebauten massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Diesen Änderungsmöglichkeiten steht das in Artikel 16b Absatz 1 RPG statuierte Benutzungsverbot gemäss seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht entgegen.</p><p>Eine weiter gehende Zulassung landwirtschaftsfremder Nutzungen in ehemals landwirtschaftlich genutzten Bauten kann erhebliche unerwünschte Auswirkungen auf Raum, Landschaft und Umwelt nach sich ziehen. Es können Konflikte mit der zonenkonformen landwirtschaftlichen Nutzung, namentlich wegen Lärm und Gerüchen, entstehen, und es können sich Bedürfnisse nach zusätzlichen Leistungen des Gemeinwesens ergeben, beispielsweise im Bereich der Schneeräumung oder des Betriebs von Schulbussen. Umnutzungen von landwirtschaftlichen Bauten an Standorten, die ungenügend mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sind, können zu einer Zunahme des motorisierten Individualverkehrs führen. Eine weiter gehende Zulassung landwirtschaftsfremder Nutzungen erhöht im Weiteren die Gefahr von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des baukulturellen Erbes.</p><p>Soweit sinnvoll, trägt das geltende Recht dem Anliegen des Motionärs bereits Rechnung. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (18.077, BBl 2018 7443) sollen die heute zulässigen Umnutzungsmöglichkeiten für Bauten und Anlagen, die von der Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, im Wesentlichen weiterhin gelten. Mit dem vorgeschlagenen Planungs- und Kompensationsansatz sollen die Kantone überdies mehr Gestaltungsspielraum erhalten, damit sie ihren spezifischen Bedürfnissen besser Rechnung tragen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen und Gesetzesanpassungen einzuleiten, sodass das Volumen von stillgelegten Bauernhöfen, welche voll erschlossen sind (Verkehr, Strom, Wasser usw.), besser genutzt werden kann.</p>
  • Mehr Freiraum beim Umbau landwirtschaftlicher Bauten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Stimmvolk zeigte mit der Abstimmung zur Zersiedelungs-Initiative klar, dass es kein radikales Umkrempeln der Raumplanung will. Nichtsdestotrotz sollten wir auch im landwirtschaftlichen Raum die bereits bestehende Infrastruktur und Siedlungsentwicklung optimal nutzen. Das aktuelle Raumplanungsgesetz (RPG) ist diesbezüglich in Bezug auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht zufriedenstellend. Artikel 16b Absatz 1 RPG hält fest: "Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden (...), dürfen nicht mehr benutzt werden." Damit können aktuell landwirtschaftliche Bauten, die nicht mehr betrieben werden, nicht als Wohnhäuser umgenutzt werden. Zudem ist das Element des Besitzstandes eine zusätzliche Hürde: Nach Artikel 24c RPG sind nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Damit schafft das RPG Hürden für sinnvolles Bauen in landwirtschaftlichen Zonen. Mit dem Strukturwandel werden etliche landwirtschaftliche Gebäude nicht mehr genutzt. Diese Gebäude sind ungenutzte Ressourcen, und viele der landwirtschaftlichen Bauten sind aktuell vom Einstürzen bedroht. Die aktuelle Gesetzgebung bietet keinen Gestaltungsraum, dass bestehende Bauten im ländlichen Raum zu zeitgemässen Bauten und zu vernünftigen Kosten umgebaut werden können. Die Forderung der Motion zielt darauf ab, dass weniger Kulturland verbaut wird und man so dem Anspruch des haushälterischen Umgangs mit dem Boden gemäss Artikel 1 Absatz 1 RPG nachkommt. Die Umsetzung der Forderungen kann einen substanziellen Beitrag zu einer zukunftsorientierten Raumplanung leisten. Wir brauchen eine Gesetzgebung, die es erlaubt, bestehende Bauten effizient, effektiv und zeitgemäss umzubauen.</p>
    • <p>Das geltende Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sieht bereits eine Reihe von Möglichkeiten für die Umnutzung von Bauten und Anlagen vor, die von der Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden. So können beispielsweise nach Artikel 24d Absatz 1 RPG in ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnbauten landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden, und nach Artikel 24c RPG können altrechtliche (insbesondere vor dem 1. Juli 1972 errichtete) landwirtschaftliche Wohnbauten und angebaute Ökonomiebauten massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Diesen Änderungsmöglichkeiten steht das in Artikel 16b Absatz 1 RPG statuierte Benutzungsverbot gemäss seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht entgegen.</p><p>Eine weiter gehende Zulassung landwirtschaftsfremder Nutzungen in ehemals landwirtschaftlich genutzten Bauten kann erhebliche unerwünschte Auswirkungen auf Raum, Landschaft und Umwelt nach sich ziehen. Es können Konflikte mit der zonenkonformen landwirtschaftlichen Nutzung, namentlich wegen Lärm und Gerüchen, entstehen, und es können sich Bedürfnisse nach zusätzlichen Leistungen des Gemeinwesens ergeben, beispielsweise im Bereich der Schneeräumung oder des Betriebs von Schulbussen. Umnutzungen von landwirtschaftlichen Bauten an Standorten, die ungenügend mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sind, können zu einer Zunahme des motorisierten Individualverkehrs führen. Eine weiter gehende Zulassung landwirtschaftsfremder Nutzungen erhöht im Weiteren die Gefahr von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des baukulturellen Erbes.</p><p>Soweit sinnvoll, trägt das geltende Recht dem Anliegen des Motionärs bereits Rechnung. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (18.077, BBl 2018 7443) sollen die heute zulässigen Umnutzungsmöglichkeiten für Bauten und Anlagen, die von der Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, im Wesentlichen weiterhin gelten. Mit dem vorgeschlagenen Planungs- und Kompensationsansatz sollen die Kantone überdies mehr Gestaltungsspielraum erhalten, damit sie ihren spezifischen Bedürfnissen besser Rechnung tragen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen und Gesetzesanpassungen einzuleiten, sodass das Volumen von stillgelegten Bauernhöfen, welche voll erschlossen sind (Verkehr, Strom, Wasser usw.), besser genutzt werden kann.</p>
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