E-Tankstellen auf jedem Rastplatz. Werden Nationalstrassen zu befahrbaren Warenhäusern?

ShortId
19.3403
Id
20193403
Updated
28.07.2023 02:40
Language
de
Title
E-Tankstellen auf jedem Rastplatz. Werden Nationalstrassen zu befahrbaren Warenhäusern?
AdditionalIndexing
66;48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Allein im Kanton Graubünden sollen - zusätzlich zu privaten Einrichtungen in Dörfern und im öffentlichen Raum - entlang der San-Bernardino-Route A13 insgesamt sieben Rastplätze mit Ladestationen ausgestattet werden. Total würden dann innerhalb der Kantonsgrenzen zehn Standorte über Schnellladestationen verfügen mit einer Häufung von nicht weniger als vier Standorten zwischen San Bernardino Süd und Mesocco. An all diesen Standorten würde aber nicht nur Strom bezogen werden können, sondern es ist davon auszugehen, dass überall auch Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände aufgestellt würden. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der NSV ist dies möglich und auch so vorgesehen. Die Auswirkungen dieser Anhäufung von Verkaufs- und Verpflegungsmöglichkeiten auf das lokale Gastro- und Tourismusgewerbe sind ungewiss. Den Bratwurststand des lokalen Metzgers wird es an diesen Rastplätzen allerdings zweifellos nicht geben.</p><p>Wenn aber schweizweit wie vorgesehen zu den bestehenden Raststättenangeboten 100 Rastplätze zu "Miniraststätten" ausgebaut werden, führt dies nicht nur zu einer massiven Konkurrenzierung der bestehenden Betriebe, sondern stellt einen eigentlichen Paradigmenwechsel in der Verkehrsgastronomie dar. Unter dem Deckmantel des Umweltschutzes werden die Nationalstrassen zu befahrbaren Warenhäusern umgestaltet, auf welchen die Autofahrer alle paar Kilometer neue Konsumations- und Einkaufsmöglichkeiten vorfinden werden, und zwar unabhängig davon, ob sie konventionell angetriebene oder Elektrofahrzeuge fahren. Die durchreisenden Autofahrer werden sich an den erwähnten Einkaufs- und Verpflegungsständen an einem grossen Warenangebot bedienen können und zudem attraktive Verpflegungsmöglichkeiten vorfinden. Das Nachsehen werden das regionale Gast- und Tourismusgewerbe sowie die lokalen und regionalen Detailhändler haben. </p>
  • <p>a. Die Elektromobilität trägt zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes bei. Es wird erwartet, dass der Marktanteil von Elektrofahrzeugen in den kommenden Jahren weiter ansteigen wird. Um diese Entwicklung zu fördern, hat der Bund die Möglichkeit geschaffen, dass Rastplätze mit Anlagen zur Abgabe von alternativen Treibstoffen versehen werden können. Interessierte Betreibergesellschaften konnten sich bis im Dezember 2018 für die Realisierung von E-Tankstellen auf 100 Rastplätzen bewerben. Um rasch und koordiniert ein flächendeckendes Netz zu gewährleisten, wurden die Bewilligungen nicht einzeln pro Rastplatz, sondern in fünf Paketen mit jeweils 20 Rastplätzen vergeben. Im März 2019 hat das Bundesamt für Strassen (Astra) vier schweizerischen und einem niederländischen Anbieter einen Zuschlag erteilt. Nach der Installation der Stromanschlüsse muss jeder Anbieter innerhalb eines Jahres mindestens fünf Rastplätze ausrüsten. Spätestens in zehn Jahren müssen sämtliche Rastplätze damit ausgestattet sein. </p><p>Im Zusammenhang mit der Anzahl Schnellladestationen ist zu berücksichtigen, dass die Ladevorgänge bei Elektroautos in der Regel länger dauern als das Betanken eines Autos mit Verbrennungsmotor. Deshalb werden entsprechend mehr Plätze benötigt. Ein dichtes Netz an Schnellladestationen wirkt zudem der "Reichweiten-Angst" der Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen entgegen. </p><p>b./c. Die Möglichkeit, auf Rastplätzen kleine, mobile Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen aufzustellen, besteht bereits seit dem 1. Januar 2000 (vgl. dazu Art. 7a des Nationalstrassengesetzes vom 8. März 1960, NSG, SR 725.11, Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007, NSV, SR 725.111, sowie die Weisungen vom 12. Mai 2014 des Astra über Versorgungs- und Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen). In vielen Regionen ist der Verkauf von regionaltypischen Spezialitäten auf den Rastplätzen vom lokalen Gewerbe zudem explizit gewünscht worden.</p><p>Derzeit sind auf dem gesamten Nationalstrassennetz sämtliche für eine Versorgungs- und Verpflegungseinrichtung zur Verfügung stehenden Rastplätze vergeben. Hinzu kommt, dass vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung für eine Versorgungs- und Verpflegungseinrichtung der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören sind, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet (Art. 7 Abs. 3 NSV).</p><p>Der Bundesrat geht daher nicht davon aus, dass der Aufbau von Anlagen zur Abgabe von alternativen Treibstoffen zu einer wesentlichen Veränderung des Verpflegungsangebots auf Rastplätzen führen wird. Er sieht folglich auch keine weiter gehenden negativen Auswirkungen auf die bestehenden kantonalen Raststätten und das lokale Gewerbe. </p><p>Schnellladestationen haben zudem das Potenzial, die bestehenden kantonalen Raststätten weiterzuentwickeln und attraktiver zu machen. Der Bund übernimmt hier eine Vermittlerrolle, wie der Bundesrat im Bericht in Erfüllung des Postulates der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates 14.3997, "Voraussetzungen für ein Schnellladenetz für Elektroautos auf Nationalstrassen", ausgeführt hat. Er will damit dazu beitragen, dass auch Raststätten rasch mit Schnellladestationen ausgerüstet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>a. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es zur Förderung der Elektromobilität notwendig ist, schweizweit 100 Rastplätze mit Schnellladestationen zu versehen, obwohl diese teilweise in Abständen von nur wenigen Kilometern zueinander liegen und die Reichweiten der Elektrofahrzeuge jährlich grösser werden?</p><p>b. Welche Auswirkungen auf die bestehenden Raststätten und das umliegende regionale Gewerbe erwartet der Bundesrat durch den Umstand, dass ein Grossteil dieser Rastplätze gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Nationalstrassenverordnung (NSV) mit mobilen Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen versehen werden wird?</p><p>c. Sieht der Bundesrat Massnahmen vor, welche diese Auswirkungen für das regionale Gewerbe abfedern könnten, z. B. durch eine zurückhaltende Zulassungspraxis oder eine Beschränkung des Angebotes der mobilen Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen?</p>
  • E-Tankstellen auf jedem Rastplatz. Werden Nationalstrassen zu befahrbaren Warenhäusern?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Allein im Kanton Graubünden sollen - zusätzlich zu privaten Einrichtungen in Dörfern und im öffentlichen Raum - entlang der San-Bernardino-Route A13 insgesamt sieben Rastplätze mit Ladestationen ausgestattet werden. Total würden dann innerhalb der Kantonsgrenzen zehn Standorte über Schnellladestationen verfügen mit einer Häufung von nicht weniger als vier Standorten zwischen San Bernardino Süd und Mesocco. An all diesen Standorten würde aber nicht nur Strom bezogen werden können, sondern es ist davon auszugehen, dass überall auch Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände aufgestellt würden. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der NSV ist dies möglich und auch so vorgesehen. Die Auswirkungen dieser Anhäufung von Verkaufs- und Verpflegungsmöglichkeiten auf das lokale Gastro- und Tourismusgewerbe sind ungewiss. Den Bratwurststand des lokalen Metzgers wird es an diesen Rastplätzen allerdings zweifellos nicht geben.</p><p>Wenn aber schweizweit wie vorgesehen zu den bestehenden Raststättenangeboten 100 Rastplätze zu "Miniraststätten" ausgebaut werden, führt dies nicht nur zu einer massiven Konkurrenzierung der bestehenden Betriebe, sondern stellt einen eigentlichen Paradigmenwechsel in der Verkehrsgastronomie dar. Unter dem Deckmantel des Umweltschutzes werden die Nationalstrassen zu befahrbaren Warenhäusern umgestaltet, auf welchen die Autofahrer alle paar Kilometer neue Konsumations- und Einkaufsmöglichkeiten vorfinden werden, und zwar unabhängig davon, ob sie konventionell angetriebene oder Elektrofahrzeuge fahren. Die durchreisenden Autofahrer werden sich an den erwähnten Einkaufs- und Verpflegungsständen an einem grossen Warenangebot bedienen können und zudem attraktive Verpflegungsmöglichkeiten vorfinden. Das Nachsehen werden das regionale Gast- und Tourismusgewerbe sowie die lokalen und regionalen Detailhändler haben. </p>
    • <p>a. Die Elektromobilität trägt zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes bei. Es wird erwartet, dass der Marktanteil von Elektrofahrzeugen in den kommenden Jahren weiter ansteigen wird. Um diese Entwicklung zu fördern, hat der Bund die Möglichkeit geschaffen, dass Rastplätze mit Anlagen zur Abgabe von alternativen Treibstoffen versehen werden können. Interessierte Betreibergesellschaften konnten sich bis im Dezember 2018 für die Realisierung von E-Tankstellen auf 100 Rastplätzen bewerben. Um rasch und koordiniert ein flächendeckendes Netz zu gewährleisten, wurden die Bewilligungen nicht einzeln pro Rastplatz, sondern in fünf Paketen mit jeweils 20 Rastplätzen vergeben. Im März 2019 hat das Bundesamt für Strassen (Astra) vier schweizerischen und einem niederländischen Anbieter einen Zuschlag erteilt. Nach der Installation der Stromanschlüsse muss jeder Anbieter innerhalb eines Jahres mindestens fünf Rastplätze ausrüsten. Spätestens in zehn Jahren müssen sämtliche Rastplätze damit ausgestattet sein. </p><p>Im Zusammenhang mit der Anzahl Schnellladestationen ist zu berücksichtigen, dass die Ladevorgänge bei Elektroautos in der Regel länger dauern als das Betanken eines Autos mit Verbrennungsmotor. Deshalb werden entsprechend mehr Plätze benötigt. Ein dichtes Netz an Schnellladestationen wirkt zudem der "Reichweiten-Angst" der Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen entgegen. </p><p>b./c. Die Möglichkeit, auf Rastplätzen kleine, mobile Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen aufzustellen, besteht bereits seit dem 1. Januar 2000 (vgl. dazu Art. 7a des Nationalstrassengesetzes vom 8. März 1960, NSG, SR 725.11, Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007, NSV, SR 725.111, sowie die Weisungen vom 12. Mai 2014 des Astra über Versorgungs- und Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen). In vielen Regionen ist der Verkauf von regionaltypischen Spezialitäten auf den Rastplätzen vom lokalen Gewerbe zudem explizit gewünscht worden.</p><p>Derzeit sind auf dem gesamten Nationalstrassennetz sämtliche für eine Versorgungs- und Verpflegungseinrichtung zur Verfügung stehenden Rastplätze vergeben. Hinzu kommt, dass vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung für eine Versorgungs- und Verpflegungseinrichtung der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören sind, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet (Art. 7 Abs. 3 NSV).</p><p>Der Bundesrat geht daher nicht davon aus, dass der Aufbau von Anlagen zur Abgabe von alternativen Treibstoffen zu einer wesentlichen Veränderung des Verpflegungsangebots auf Rastplätzen führen wird. Er sieht folglich auch keine weiter gehenden negativen Auswirkungen auf die bestehenden kantonalen Raststätten und das lokale Gewerbe. </p><p>Schnellladestationen haben zudem das Potenzial, die bestehenden kantonalen Raststätten weiterzuentwickeln und attraktiver zu machen. Der Bund übernimmt hier eine Vermittlerrolle, wie der Bundesrat im Bericht in Erfüllung des Postulates der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates 14.3997, "Voraussetzungen für ein Schnellladenetz für Elektroautos auf Nationalstrassen", ausgeführt hat. Er will damit dazu beitragen, dass auch Raststätten rasch mit Schnellladestationen ausgerüstet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>a. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es zur Förderung der Elektromobilität notwendig ist, schweizweit 100 Rastplätze mit Schnellladestationen zu versehen, obwohl diese teilweise in Abständen von nur wenigen Kilometern zueinander liegen und die Reichweiten der Elektrofahrzeuge jährlich grösser werden?</p><p>b. Welche Auswirkungen auf die bestehenden Raststätten und das umliegende regionale Gewerbe erwartet der Bundesrat durch den Umstand, dass ein Grossteil dieser Rastplätze gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Nationalstrassenverordnung (NSV) mit mobilen Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen versehen werden wird?</p><p>c. Sieht der Bundesrat Massnahmen vor, welche diese Auswirkungen für das regionale Gewerbe abfedern könnten, z. B. durch eine zurückhaltende Zulassungspraxis oder eine Beschränkung des Angebotes der mobilen Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen?</p>
    • E-Tankstellen auf jedem Rastplatz. Werden Nationalstrassen zu befahrbaren Warenhäusern?

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