Ausnahme vom Nachtfahrverbot für Geldtransporter über 3,5 Tonnen

ShortId
19.3425
Id
20193425
Updated
28.07.2023 02:50
Language
de
Title
Ausnahme vom Nachtfahrverbot für Geldtransporter über 3,5 Tonnen
AdditionalIndexing
48;24;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes statuiert Folgendes: "Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot." Und weiter: "Der Bundesrat regelt die Einzelheiten."</p><p>Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sind schwere Motorwagen solche mit mehr als 3500 Kilogramm Gesamtgewicht.</p><p>Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a VRV führt aus, dass schwere Motorwagen im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 VTS unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen.</p><p>Artikel 91a Absatz 1 VRV sieht gewisse Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot vor. Zulässig ist etwa der Transport von verderblichen Lebensmitteln (Bst. g) und von Schnittblumen (Bst. i).</p><p>Die rechtliche Lage ist heute zumindest kurios. Gepanzerte Geldtransporter dürfen nachts nicht fahren, da es sich um schwere Motorwagen handelt, die in der Liste der Ausnahmen nach Artikel 91a Absatz 1 VRV nicht aufgeführt sind. Das bedeutet also, dass man nachts Schnittblumen in einem schweren Motorwagen transportieren darf, nicht aber Geld. Will man nachts Geld transportieren, beispielsweise um Bancomaten aufzufüllen, muss ein normaler Lieferwagen verwendet werden. Mit Blick auf die Sicherheit der Ladung und der Menschen ist das problematisch, denn die Transportbegleiterinnen und -begleiter werden so zu einem einfacheren Ziel für Überfälle.</p><p>Die einfachste Lösung wäre es, Artikel 91a Absatz 1 VRV mit einer zusätzlichen Ausnahme für Geldtransporter zu ergänzen.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm ein wichtiges Anliegen. Lärm stresst, reduziert die Lebensqualität und macht krank.</p><p>Auf dem Markt sind gepanzerte Geldtransporter verfügbar, die weniger als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht aufweisen. Diese Fahrzeuge sind bereits heute vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Dem Anliegen des Motionärs, die Sicherheit des eingesetzten Personals zu gewährleisten, kann demnach bereits im geltenden Recht entsprochen werden. Eine weitere Ausnahmeregelung vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ist daher nicht notwendig. Sie widerspricht zudem der Zielsetzung, die Bevölkerung vor schädlichem Lärm zu schützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (VRV) dahingehend anzupassen, dass Geldtransporter mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nachts fahren dürfen.</p>
  • Ausnahme vom Nachtfahrverbot für Geldtransporter über 3,5 Tonnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes statuiert Folgendes: "Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot." Und weiter: "Der Bundesrat regelt die Einzelheiten."</p><p>Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sind schwere Motorwagen solche mit mehr als 3500 Kilogramm Gesamtgewicht.</p><p>Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a VRV führt aus, dass schwere Motorwagen im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 VTS unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen.</p><p>Artikel 91a Absatz 1 VRV sieht gewisse Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot vor. Zulässig ist etwa der Transport von verderblichen Lebensmitteln (Bst. g) und von Schnittblumen (Bst. i).</p><p>Die rechtliche Lage ist heute zumindest kurios. Gepanzerte Geldtransporter dürfen nachts nicht fahren, da es sich um schwere Motorwagen handelt, die in der Liste der Ausnahmen nach Artikel 91a Absatz 1 VRV nicht aufgeführt sind. Das bedeutet also, dass man nachts Schnittblumen in einem schweren Motorwagen transportieren darf, nicht aber Geld. Will man nachts Geld transportieren, beispielsweise um Bancomaten aufzufüllen, muss ein normaler Lieferwagen verwendet werden. Mit Blick auf die Sicherheit der Ladung und der Menschen ist das problematisch, denn die Transportbegleiterinnen und -begleiter werden so zu einem einfacheren Ziel für Überfälle.</p><p>Die einfachste Lösung wäre es, Artikel 91a Absatz 1 VRV mit einer zusätzlichen Ausnahme für Geldtransporter zu ergänzen.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm ein wichtiges Anliegen. Lärm stresst, reduziert die Lebensqualität und macht krank.</p><p>Auf dem Markt sind gepanzerte Geldtransporter verfügbar, die weniger als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht aufweisen. Diese Fahrzeuge sind bereits heute vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Dem Anliegen des Motionärs, die Sicherheit des eingesetzten Personals zu gewährleisten, kann demnach bereits im geltenden Recht entsprochen werden. Eine weitere Ausnahmeregelung vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ist daher nicht notwendig. Sie widerspricht zudem der Zielsetzung, die Bevölkerung vor schädlichem Lärm zu schützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (VRV) dahingehend anzupassen, dass Geldtransporter mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nachts fahren dürfen.</p>
    • Ausnahme vom Nachtfahrverbot für Geldtransporter über 3,5 Tonnen

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