Weiterer Nichtentscheid des Bundesrates statt Ablehnung des EU-Anbindungsvertrags (institutionelles Rahmenabkommen)

ShortId
19.3542
Id
20193542
Updated
28.07.2023 02:28
Language
de
Title
Weiterer Nichtentscheid des Bundesrates statt Ablehnung des EU-Anbindungsvertrags (institutionelles Rahmenabkommen)
AdditionalIndexing
10;04;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Juni 2019 den Bericht über die Konsultationen zum institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) genehmigt. Er bekräftigte seine insgesamt positive Einschätzung des Abkommensentwurfes, der den Interessen der Schweiz und dem Verhandlungsmandat weitgehend entspricht. Die Konsultationen erlaubten es wie erwartet, die Anliegen und Bedenken der politischen und wirtschaftlichen Akteure in der Schweiz besser zu verstehen. Diese betreffen drei Aspekte: gewisse Bestimmungen über den Lohn- und Arbeitnehmerschutz, die staatlichen Beihilfen und die Unionsbürgerrichtlinie. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat um Klärung gebeten. Werden mit der EU zu den drei genannten Aspekten für beide Seiten befriedigende Lösungen gefunden, wird der Bundesrat das Abkommen unterzeichnen.</p><p>2. Das Schiedsgericht des Insta verfügt bei Anrufung des EuGH durchaus über einen Ermessensspielraum. Gemäss Insta entscheidet das Schiedsgericht eigenständig, wann der EuGH angefragt wird. Dies geschieht nur dann, wenn sich erstens im Rahmen einer konkreten Streitigkeit eine Frage betreffend Auslegung oder Anwendung von EU-Recht stellt und wenn zweitens die Beantwortung dieser Frage für die Streitbeilegung relevant und notwendig ist (Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Entwurf Insta). Ob diese Bedingungen erfüllt sind, liegt alleine in der Beurteilung des Schiedsgerichtes. In der zweiten Bedingung unterscheidet sich das Streitbeilegungsverfahren des Insta von den Schiedsgerichtsverfahren in Abkommen der EU mit anderen Drittstaaten (wie die Ukraine, Georgien, Moldawien). Diese Einschränkung stellt klar, dass die Anrufung des EuGH im Rahmen des Insta-Schiedsgerichtsverfahrens nicht immer erfolgt, sobald EU-Recht tangiert ist, sondern eben nur wenn erforderlich. Dessen Entscheid, den EuGH anzurufen oder nicht anzurufen, kann von den Parteien auch nicht angefochten werden.</p><p>3. Kein Abkommen der Schweiz mit der EU sieht eine automatische Rechtsübernahme vor. Im Unterschied zur automatischen Rechtsübernahme, bei der relevante EU-Rechtsentwicklungen ohne Zutun der Schweiz automatisch Bestandteil der jeweiligen betroffenen bilateralen Abkommen würden, entscheidet die Schweiz bei der dynamischen Rechtsübernahme weiterhin über jede Übernahme einzeln und entsprechend ihren bestehenden internen Genehmigungsverfahren. Das Zollsicherheitsabkommen von 2009 (Zesa) erleichtert die Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zwischen der Schweiz und der EU und regelt die Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich. Es handelt sich nicht um ein Marktzugangsabkommen im Sinne des Insta und wird deshalb diesem nicht unterstellt. Dennoch enthält das Zesa eine Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme mit der Möglichkeit, bei anhaltenden Differenzen Ausgleichsmassnahmen zu treffen. Was die Streitbeilegung unter dem Zesa anbelangt, erfolgt diese grundsätzlich im Gemischten Ausschuss. Kann dort keine Lösung gefunden werden, können die Parteien direkt angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen, ohne vorher den Streitfall vor ein Gericht bringen zu müssen. Das Schiedsgericht ist nur für die Prüfung der Verhältnismässigkeit solcher Ausgleichsmassnahmen zuständig. Dieser Streitbeilegungsmechanismus für zolltechnische Fragen wäre im Rahmen des Insta nicht zielführend. Denn dadurch würde das Hauptziel des Abkommens - die Schaffung eines über die rein politische Streitbeilegung im Gemischten Ausschuss hinausgehenden, effizienteren und "versachlichten" Streitbeilegungsmechanismus für die betroffenen Marktzugangsabkommen zwischen der Schweiz und der EU - verfehlt. Zudem könnte die EU bei fehlender Einigung der Parteien über einen Streit im Rahmen des Gemischten Ausschusses ohne weitere Zwischenschritte direkt Ausgleichsmassnahmen gegen die Schweiz ergreifen. Dies wäre nicht im Interesse der Schweiz. Angesichts der Bedeutung, welche die EU der richterlichen Streitbeilegung (mit einer Rolle des EuGH betreffend die Auslegung von EU-Recht) im Rahmen des Insta beimisst, hätte ein Streitbeilegungsmechanismus analog demjenigen im Zollsicherheitsabkommen in den Verhandlungen keinerlei Erfolgschancen. Da das Zesa ein eigenständiges Abkommen ist, ist es auch nicht über eine Guillotineklausel mit anderen Abkommen verbunden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>An der Bundesratssitzung vom 7. Juni 2019 wird voraussichtlich zum institutionellen Rahmenabkommen (Insta) von den fünf SP-, CVP- und FDP-Vertretern im Bundesrat ein "Ja, aber" beschlossen, dies entgegen dem Willen der zwei SVP-Vertreter.</p><p>"Ja, aber" bedeutet, dass der Bundesrat dem Vertragstext des Insta zustimmt und sich damit verpflichtet, automatisch EU-Recht zu übernehmen und sich der EU-Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Seitens der EU verlangt der Bundesrat lediglich einige "Präzisierungen" in den Bereichen staatliche Beihilfen, Unionsbürgerrichtlinie und Lohnkontrollen, welche jedoch nicht den eigentlichen Vertragstext abändern würden. Nach den eidgenössischen Wahlen vom 20. Oktober 2019 plant der Bundesrat dann noch mit der alten EU-Kommission das Insta zu unterzeichnen.</p><p>Im Hinblick auf den Bundesratsentscheid vom 7. Juni 2019 wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Macht sich der Bundesrat mit diesem weiteren Nichtentscheid nicht unglaubwürdig? Wäre es im Wissen darum, dass das Schweizervolk diesem Kolonialvertrag, der die direkte Demokratie aushöhlt, die schweizerische Unabhängigkeit, die Neutralität und den Föderalismus missachtet und die Schweizer Wohlfahrt gefährdet, niemals zustimmen wird, nicht weiser, bereits am 7. Juni 2019 der EU freundlich und unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz an guten bilateralen Beziehungen auf Augenhöhe interessiert ist, aber keinen Vertrag unterschreiben kann, der gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung verstösst, welcher die Unabhängigkeit des Landes und die Rechte des Volkes garantiert?</p><p>2. Beth Oppenheim charakterisiert das Ukraine-Modell, welches dem Insta-Modell entspricht, als "strongly tilted in the EU's favour", mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Souveränität. Martin Howe verwendet den Ausdruck "Vasallisierung". Die EU-Kommission wird damit zur faktischen Überwachungsbehörde der Schweiz. Da dem Schiedsgericht in praktisch allen Fällen kein Ermessen zukommt, unterwirft sich die Schweiz dem Gericht der Gegenpartei. Wie rechtfertigt der Bundesrat diese unzulässige Bastelei ("bricolage")?</p><p>3. Das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit (Zesa) kennt ein wirklich neutrales und unabhängiges Schiedsgericht zur Streitentscheidung, den Verzicht auf eine Super-Guillotine und keine dynamische, d. h. automatische Rechtsübernahme. Weshalb hat der Bundesrat beim Insta nicht eine analoge Regelung wie beim Zesa angestrebt?</p>
  • Weiterer Nichtentscheid des Bundesrates statt Ablehnung des EU-Anbindungsvertrags (institutionelles Rahmenabkommen)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Juni 2019 den Bericht über die Konsultationen zum institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) genehmigt. Er bekräftigte seine insgesamt positive Einschätzung des Abkommensentwurfes, der den Interessen der Schweiz und dem Verhandlungsmandat weitgehend entspricht. Die Konsultationen erlaubten es wie erwartet, die Anliegen und Bedenken der politischen und wirtschaftlichen Akteure in der Schweiz besser zu verstehen. Diese betreffen drei Aspekte: gewisse Bestimmungen über den Lohn- und Arbeitnehmerschutz, die staatlichen Beihilfen und die Unionsbürgerrichtlinie. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat um Klärung gebeten. Werden mit der EU zu den drei genannten Aspekten für beide Seiten befriedigende Lösungen gefunden, wird der Bundesrat das Abkommen unterzeichnen.</p><p>2. Das Schiedsgericht des Insta verfügt bei Anrufung des EuGH durchaus über einen Ermessensspielraum. Gemäss Insta entscheidet das Schiedsgericht eigenständig, wann der EuGH angefragt wird. Dies geschieht nur dann, wenn sich erstens im Rahmen einer konkreten Streitigkeit eine Frage betreffend Auslegung oder Anwendung von EU-Recht stellt und wenn zweitens die Beantwortung dieser Frage für die Streitbeilegung relevant und notwendig ist (Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Entwurf Insta). Ob diese Bedingungen erfüllt sind, liegt alleine in der Beurteilung des Schiedsgerichtes. In der zweiten Bedingung unterscheidet sich das Streitbeilegungsverfahren des Insta von den Schiedsgerichtsverfahren in Abkommen der EU mit anderen Drittstaaten (wie die Ukraine, Georgien, Moldawien). Diese Einschränkung stellt klar, dass die Anrufung des EuGH im Rahmen des Insta-Schiedsgerichtsverfahrens nicht immer erfolgt, sobald EU-Recht tangiert ist, sondern eben nur wenn erforderlich. Dessen Entscheid, den EuGH anzurufen oder nicht anzurufen, kann von den Parteien auch nicht angefochten werden.</p><p>3. Kein Abkommen der Schweiz mit der EU sieht eine automatische Rechtsübernahme vor. Im Unterschied zur automatischen Rechtsübernahme, bei der relevante EU-Rechtsentwicklungen ohne Zutun der Schweiz automatisch Bestandteil der jeweiligen betroffenen bilateralen Abkommen würden, entscheidet die Schweiz bei der dynamischen Rechtsübernahme weiterhin über jede Übernahme einzeln und entsprechend ihren bestehenden internen Genehmigungsverfahren. Das Zollsicherheitsabkommen von 2009 (Zesa) erleichtert die Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zwischen der Schweiz und der EU und regelt die Zusammenarbeit im Zollsicherheitsbereich. Es handelt sich nicht um ein Marktzugangsabkommen im Sinne des Insta und wird deshalb diesem nicht unterstellt. Dennoch enthält das Zesa eine Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme mit der Möglichkeit, bei anhaltenden Differenzen Ausgleichsmassnahmen zu treffen. Was die Streitbeilegung unter dem Zesa anbelangt, erfolgt diese grundsätzlich im Gemischten Ausschuss. Kann dort keine Lösung gefunden werden, können die Parteien direkt angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen, ohne vorher den Streitfall vor ein Gericht bringen zu müssen. Das Schiedsgericht ist nur für die Prüfung der Verhältnismässigkeit solcher Ausgleichsmassnahmen zuständig. Dieser Streitbeilegungsmechanismus für zolltechnische Fragen wäre im Rahmen des Insta nicht zielführend. Denn dadurch würde das Hauptziel des Abkommens - die Schaffung eines über die rein politische Streitbeilegung im Gemischten Ausschuss hinausgehenden, effizienteren und "versachlichten" Streitbeilegungsmechanismus für die betroffenen Marktzugangsabkommen zwischen der Schweiz und der EU - verfehlt. Zudem könnte die EU bei fehlender Einigung der Parteien über einen Streit im Rahmen des Gemischten Ausschusses ohne weitere Zwischenschritte direkt Ausgleichsmassnahmen gegen die Schweiz ergreifen. Dies wäre nicht im Interesse der Schweiz. Angesichts der Bedeutung, welche die EU der richterlichen Streitbeilegung (mit einer Rolle des EuGH betreffend die Auslegung von EU-Recht) im Rahmen des Insta beimisst, hätte ein Streitbeilegungsmechanismus analog demjenigen im Zollsicherheitsabkommen in den Verhandlungen keinerlei Erfolgschancen. Da das Zesa ein eigenständiges Abkommen ist, ist es auch nicht über eine Guillotineklausel mit anderen Abkommen verbunden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>An der Bundesratssitzung vom 7. Juni 2019 wird voraussichtlich zum institutionellen Rahmenabkommen (Insta) von den fünf SP-, CVP- und FDP-Vertretern im Bundesrat ein "Ja, aber" beschlossen, dies entgegen dem Willen der zwei SVP-Vertreter.</p><p>"Ja, aber" bedeutet, dass der Bundesrat dem Vertragstext des Insta zustimmt und sich damit verpflichtet, automatisch EU-Recht zu übernehmen und sich der EU-Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Seitens der EU verlangt der Bundesrat lediglich einige "Präzisierungen" in den Bereichen staatliche Beihilfen, Unionsbürgerrichtlinie und Lohnkontrollen, welche jedoch nicht den eigentlichen Vertragstext abändern würden. Nach den eidgenössischen Wahlen vom 20. Oktober 2019 plant der Bundesrat dann noch mit der alten EU-Kommission das Insta zu unterzeichnen.</p><p>Im Hinblick auf den Bundesratsentscheid vom 7. Juni 2019 wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Macht sich der Bundesrat mit diesem weiteren Nichtentscheid nicht unglaubwürdig? Wäre es im Wissen darum, dass das Schweizervolk diesem Kolonialvertrag, der die direkte Demokratie aushöhlt, die schweizerische Unabhängigkeit, die Neutralität und den Föderalismus missachtet und die Schweizer Wohlfahrt gefährdet, niemals zustimmen wird, nicht weiser, bereits am 7. Juni 2019 der EU freundlich und unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz an guten bilateralen Beziehungen auf Augenhöhe interessiert ist, aber keinen Vertrag unterschreiben kann, der gegen den Zweckartikel der Bundesverfassung verstösst, welcher die Unabhängigkeit des Landes und die Rechte des Volkes garantiert?</p><p>2. Beth Oppenheim charakterisiert das Ukraine-Modell, welches dem Insta-Modell entspricht, als "strongly tilted in the EU's favour", mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Souveränität. Martin Howe verwendet den Ausdruck "Vasallisierung". Die EU-Kommission wird damit zur faktischen Überwachungsbehörde der Schweiz. Da dem Schiedsgericht in praktisch allen Fällen kein Ermessen zukommt, unterwirft sich die Schweiz dem Gericht der Gegenpartei. Wie rechtfertigt der Bundesrat diese unzulässige Bastelei ("bricolage")?</p><p>3. Das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit (Zesa) kennt ein wirklich neutrales und unabhängiges Schiedsgericht zur Streitentscheidung, den Verzicht auf eine Super-Guillotine und keine dynamische, d. h. automatische Rechtsübernahme. Weshalb hat der Bundesrat beim Insta nicht eine analoge Regelung wie beim Zesa angestrebt?</p>
    • Weiterer Nichtentscheid des Bundesrates statt Ablehnung des EU-Anbindungsvertrags (institutionelles Rahmenabkommen)

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