Bürokratieabbau dank wirksamen Online-Handelsregisterauszügen

ShortId
19.3549
Id
20193549
Updated
28.07.2023 02:31
Language
de
Title
Bürokratieabbau dank wirksamen Online-Handelsregisterauszügen
AdditionalIndexing
1211;15;2446;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Unsere Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann alle Einträge im Handelsregister kennt (Art. 933 Abs. 1 OR). </p><p>In der Praxis konsultiert man dabei zumeist die rechtlich unverbindlichen kantonalen Auszüge aus der Online-Datenbank "Zefix". Die offiziellen und rechtlich verbindlichen Papierauszüge sind demgegenüber aufwendiger herzustellen und gebührenpflichtig zu beziehen.</p><p>Zwischen Recht und Praxis klafft somit eine Lücke.</p><p>Es wäre daher reizvoll, das elektronische Angebot zu "upgraden", um diesem Rechtsverbindlichkeit zukommen zu lassen, vergleichbar mit der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS), vgl. Artikel 15 Absatz 2 PublG.</p>
  • <p>1. Die Zurverfügungstellung rechtswirksamer Online-Handelsregisterauszüge hätte den positiven Effekt, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und die Verwaltung zu verringern. Folglich wäre die Verwendung von Papierauszügen nicht mehr notwendig. Darüber hinaus wäre diese Lösung für Unternehmen und ihre Ansprechpartner effizienter und schneller, z. B. bei der Freigabe des Sperrkontos. </p><p>Im Übrigen stellt man durch die Einsichtnahme in das Online-Handelsregister (in Echtzeit) sicher, dass die Daten immer auf dem neuesten Stand sind.</p><p>2. Die Einrichtung einer geeigneten Plattform, welche Rechtssicherheit gewährleistet und Betrug verhindert, würde erhebliche Kosten verursachen. Die bestehenden Systeme könnten wahrscheinlich nicht so einfach angepasst werden, sodass erhebliche Investitionen erforderlich wären. Darüber hinaus müssten viele Prozesse, sowohl in der Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft, überarbeitet und digitalisiert werden. Derzeit erfordern diese Prozesse die Einreichung von Papierdokumenten.</p><p>3. Die in der Interpellation angedachte Reform würde eine teilweise Revision des Obligationenrechts erfordern, die einer vertieften Prüfung bedürfte. Es ginge bei einer solchen Prüfung zumindest um Folgendes: </p><p>1) Eine Bestimmung, welche die Behörden verpflichtet, die Auszüge online zu konsultieren, da sonst das verfolgte Ziel wahrscheinlich nicht erreicht würde. </p><p>2) Eine Kostenregelung: Es wäre zu prüfen, ob für die rechtsgültigen Online-Auszüge Gebühren zu entrichten wären oder ob diese ohne Entgelt bezogen werden könnten. Dabei wäre insbesondere darauf zu achten, dass eine derartige Dienstleistung kostengünstig zugänglich wäre. </p><p>3) Im Vorfeld wären sowohl die technische Machbarkeit zu prüfen als auch die finanziellen Folgen (Entwicklungskosten, aber auch eine etwaige Senkung der kantonalen Gebühren in Verbindung mit dem Rückgang des Bezuges von Papierauszügen) für die Kantone und den Bund zu evaluieren. </p><p>4) Schliesslich müsste untersucht werden, wie ein elektronischer Auszug, der sich auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bezieht, konsultiert werden könnte.</p><p>4. Der Bundesrat will den Weg der (bereits fortgeschrittenen) Digitalisierung des Handelsregisters fortsetzen und die Bemühungen zur Vereinfachung des Geschäftslebens unterstützen. Vor der Prüfung konkreter Massnahmen ist es jedoch notwendig, zunächst die laufenden Arbeiten abzuschliessen und damit die Änderungen des Obligationenrechts vom 17. März 2017 umzusetzen (Handelsregisterrecht, vgl. BBl 2017 2433 und erläuternder Bericht vom 20. Februar 2019 über die Änderung der Handelsregisterverordnung, die 2020 in Kraft treten soll). </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zum Handelsregister zu beantworten:</p><p>1. Welche Vorteile erkennt der Bundesrat in einem Systemwechsel, wonach neu (auch) den online einsehbaren Handelsregistereinträgen Rechtsverbindlichkeit zukäme?</p><p>2. Welche Nachteile stehen dem gegenüber?</p><p>3. Welche Fragen wären für einen solchen Systemwechsel zu klären?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, diesen Systemwechsel voranzutreiben?</p>
  • Bürokratieabbau dank wirksamen Online-Handelsregisterauszügen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unsere Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann alle Einträge im Handelsregister kennt (Art. 933 Abs. 1 OR). </p><p>In der Praxis konsultiert man dabei zumeist die rechtlich unverbindlichen kantonalen Auszüge aus der Online-Datenbank "Zefix". Die offiziellen und rechtlich verbindlichen Papierauszüge sind demgegenüber aufwendiger herzustellen und gebührenpflichtig zu beziehen.</p><p>Zwischen Recht und Praxis klafft somit eine Lücke.</p><p>Es wäre daher reizvoll, das elektronische Angebot zu "upgraden", um diesem Rechtsverbindlichkeit zukommen zu lassen, vergleichbar mit der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS), vgl. Artikel 15 Absatz 2 PublG.</p>
    • <p>1. Die Zurverfügungstellung rechtswirksamer Online-Handelsregisterauszüge hätte den positiven Effekt, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und die Verwaltung zu verringern. Folglich wäre die Verwendung von Papierauszügen nicht mehr notwendig. Darüber hinaus wäre diese Lösung für Unternehmen und ihre Ansprechpartner effizienter und schneller, z. B. bei der Freigabe des Sperrkontos. </p><p>Im Übrigen stellt man durch die Einsichtnahme in das Online-Handelsregister (in Echtzeit) sicher, dass die Daten immer auf dem neuesten Stand sind.</p><p>2. Die Einrichtung einer geeigneten Plattform, welche Rechtssicherheit gewährleistet und Betrug verhindert, würde erhebliche Kosten verursachen. Die bestehenden Systeme könnten wahrscheinlich nicht so einfach angepasst werden, sodass erhebliche Investitionen erforderlich wären. Darüber hinaus müssten viele Prozesse, sowohl in der Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft, überarbeitet und digitalisiert werden. Derzeit erfordern diese Prozesse die Einreichung von Papierdokumenten.</p><p>3. Die in der Interpellation angedachte Reform würde eine teilweise Revision des Obligationenrechts erfordern, die einer vertieften Prüfung bedürfte. Es ginge bei einer solchen Prüfung zumindest um Folgendes: </p><p>1) Eine Bestimmung, welche die Behörden verpflichtet, die Auszüge online zu konsultieren, da sonst das verfolgte Ziel wahrscheinlich nicht erreicht würde. </p><p>2) Eine Kostenregelung: Es wäre zu prüfen, ob für die rechtsgültigen Online-Auszüge Gebühren zu entrichten wären oder ob diese ohne Entgelt bezogen werden könnten. Dabei wäre insbesondere darauf zu achten, dass eine derartige Dienstleistung kostengünstig zugänglich wäre. </p><p>3) Im Vorfeld wären sowohl die technische Machbarkeit zu prüfen als auch die finanziellen Folgen (Entwicklungskosten, aber auch eine etwaige Senkung der kantonalen Gebühren in Verbindung mit dem Rückgang des Bezuges von Papierauszügen) für die Kantone und den Bund zu evaluieren. </p><p>4) Schliesslich müsste untersucht werden, wie ein elektronischer Auszug, der sich auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bezieht, konsultiert werden könnte.</p><p>4. Der Bundesrat will den Weg der (bereits fortgeschrittenen) Digitalisierung des Handelsregisters fortsetzen und die Bemühungen zur Vereinfachung des Geschäftslebens unterstützen. Vor der Prüfung konkreter Massnahmen ist es jedoch notwendig, zunächst die laufenden Arbeiten abzuschliessen und damit die Änderungen des Obligationenrechts vom 17. März 2017 umzusetzen (Handelsregisterrecht, vgl. BBl 2017 2433 und erläuternder Bericht vom 20. Februar 2019 über die Änderung der Handelsregisterverordnung, die 2020 in Kraft treten soll). </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zum Handelsregister zu beantworten:</p><p>1. Welche Vorteile erkennt der Bundesrat in einem Systemwechsel, wonach neu (auch) den online einsehbaren Handelsregistereinträgen Rechtsverbindlichkeit zukäme?</p><p>2. Welche Nachteile stehen dem gegenüber?</p><p>3. Welche Fragen wären für einen solchen Systemwechsel zu klären?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, diesen Systemwechsel voranzutreiben?</p>
    • Bürokratieabbau dank wirksamen Online-Handelsregisterauszügen

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