Zeitgerechte Erhebung von Verzugszinsen bei der AHV

ShortId
19.3654
Id
20193654
Updated
28.07.2023 14:33
Language
de
Title
Zeitgerechte Erhebung von Verzugszinsen bei der AHV
AdditionalIndexing
15;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Selbstständigerwerbende schulden ab dem ersten Tag der selbstständigen Erwerbstätigkeit ihre AHV-Beiträge.</p><p>Aus diesem Grund müssen sie bei Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit der AHV-Ausgleichskasse ein provisorisches Einkommen melden, auf dem die Akontobeiträge eingezogen werden. Das ist eigentlich okay.</p><p>Ist aber das Einkommen dann effektiv höher bzw. liegen die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent unter den effektiv geschuldeten Beiträgen, werden die restlichen Beiträge mit einer Verzinsung von sagenhaften 5 Prozent nachgefordert. Und das nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung durch die zuständige Steuerbehörde, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit.</p><p>Wenn ein Selbstständigerwerbender seinen Betrieb aufgibt und ein Liquidationsgewinn aus dem Verkauf oder der Überführung des Geschäftsvermögens entsteht, ist auch auf diesem Gewinn die AHV geschuldet.</p><p>Beispiel:</p><p>Ein Betrieb gibt seine selbstständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2015 auf.</p><p>Seine Steuererklärung kann er in der zweiten Hälfte 2016 einreichen.</p><p>Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung 2017. Diese rechnet einen Liquidationsgewinn AHV von brutto 500 000 Schweizerfranken auf, weil der Verkehrswert der Liegenschaften anders beurteilt wird als vom Steuerpflichtigen.</p><p>Die Steuerverwaltung eröffnet den Entscheid am 10. März 2017, welcher am 10. April 2017 in Rechtskraft erwächst.</p><p>Danach wird der AHV-Ausgleichskasse das Einkommen gemeldet.</p><p>Der AHV sind nun rund 50 000 Schweizerfranken AHV-Beiträge aus dem Liquidationsgewinn geschuldet plus 5 Prozent Zinsen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 1. Januar 2015. Somit sind gerundet Zinsen von 2500 Schweizerfranken pro Jahr fällig.</p><p>Da der Selbstständigerwerbende erst ab dem Zeitpunkt der definitiven Veranlagung der Bundessteuer seine effektive AHV-Beitragsschuld kennt, ist eine Verschiebung der Erhebung der Verzugszinsen angezeigt. Zudem wird durch diese Massnahme verhindert, dass die steuerpflichtige Person sowohl bei der AHV als auch bei der Steuerbehörde eine Einsprache machen muss, wenn er mit der Veranlagung nicht einverstanden ist. Somit reduziert sich auch der Verwaltungsaufwand bei der AHV und bei den steuerpflichtigen Selbstständigerwerbenden.</p>
  • <p>Wie in der Motion zutreffend dargelegt, bezahlen die Beitragspflichtigen während des laufenden Beitragsjahres vorerst Akontobeiträge an die AHV/IV/EO, welche die Ausgleichskasse aufgrund ihrer Angaben und der Ergebnisse der vorangehenden Perioden bestimmt. Die effektiv geschuldeten Beiträge werden erst nachträglich festgesetzt und eine allfällige Differenz nachgefordert bzw. zurückerstattet. Bei den Selbstständigerwerbenden kann dies mit einiger Verzögerung erfolgen, da die Ausgleichskasse die Beiträge aufgrund der von den Steuerbehörden gemäss Steuerveranlagung gemeldeten Einkommen festsetzt. In der Zwischenzeit sind die Beitragspflichtigen verpflichtet, der Ausgleichskasse erhebliche Einkommensabweichungen (d. h. um mindestens 25 Prozent) zwecks Anpassung der Akontobeiträge zu melden. Dazu werden sie von der Ausgleichskasse auch regelmässig aufgefordert.</p><p>Der besonderen Situation der Selbstständigerwerbenden und der Unsicherheit bei der Einkommensschätzung trägt die Zinsregelung nach Artikel 41bis AHVV (SR 831.101) insofern Rechnung, als die Verzugszinsen erst 12 Monate nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen und auch dann nur, wenn die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent zu tief sind und die Beitragspflichtigen es unterlassen haben, dies zu melden. Den Selbstständigerwerbenden wird dadurch die Möglichkeit gegeben, der Ausgleichskasse nach erstelltem Geschäftsabschluss (welcher eine präzisere Einkommensbewertung erlaubt) allfällige Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Einkommensschätzung zu melden, die Differenz nachzuzahlen und so jegliche Verzugszinsen zu vermeiden. Auch ausserordentliche Einkünfte wie Liquidationsgewinne sind zwecks Anpassung der Akontobeiträge zu melden. Zwar können gewisse mit der Steuerveranlagung verbundene Ungewissheiten in der Einkommensschätzung bestehen. Diesem Umstand wird aber mit dem Verzicht auf Verzugszinsen während den ersten 12 Monaten angemessen Rechnung getragen (so beginnt der Zinsenlauf nicht wie im Motionstext aufgeführt schon am 1. Januar 2015, sondern erst am 1. Januar 2017). </p><p>Eine Zinsfreiheit bis zur rechtskräftigen Steuerveranlagung, wie von der Motion verlangt, würde die Selbstständigerwerbenden gegenüber den Arbeitgebenden bevorzugen, was eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; SR 101) bedeuten würde. Die Selbstständigerwerbenden könnten ihr Einkommen erheblich ohne Zinsfolgen unterschätzen und die Beitragszahlung sehr lange hinausschieben, was für die AHV beträchtliche Inkassorisiken und Beitragsverluste zur Folge hätte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Zeitpunkt für die Erhebung von Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung der Bundessteuer zu verschieben.</p>
  • Zeitgerechte Erhebung von Verzugszinsen bei der AHV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Selbstständigerwerbende schulden ab dem ersten Tag der selbstständigen Erwerbstätigkeit ihre AHV-Beiträge.</p><p>Aus diesem Grund müssen sie bei Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit der AHV-Ausgleichskasse ein provisorisches Einkommen melden, auf dem die Akontobeiträge eingezogen werden. Das ist eigentlich okay.</p><p>Ist aber das Einkommen dann effektiv höher bzw. liegen die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent unter den effektiv geschuldeten Beiträgen, werden die restlichen Beiträge mit einer Verzinsung von sagenhaften 5 Prozent nachgefordert. Und das nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung durch die zuständige Steuerbehörde, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit.</p><p>Wenn ein Selbstständigerwerbender seinen Betrieb aufgibt und ein Liquidationsgewinn aus dem Verkauf oder der Überführung des Geschäftsvermögens entsteht, ist auch auf diesem Gewinn die AHV geschuldet.</p><p>Beispiel:</p><p>Ein Betrieb gibt seine selbstständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2015 auf.</p><p>Seine Steuererklärung kann er in der zweiten Hälfte 2016 einreichen.</p><p>Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung 2017. Diese rechnet einen Liquidationsgewinn AHV von brutto 500 000 Schweizerfranken auf, weil der Verkehrswert der Liegenschaften anders beurteilt wird als vom Steuerpflichtigen.</p><p>Die Steuerverwaltung eröffnet den Entscheid am 10. März 2017, welcher am 10. April 2017 in Rechtskraft erwächst.</p><p>Danach wird der AHV-Ausgleichskasse das Einkommen gemeldet.</p><p>Der AHV sind nun rund 50 000 Schweizerfranken AHV-Beiträge aus dem Liquidationsgewinn geschuldet plus 5 Prozent Zinsen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 1. Januar 2015. Somit sind gerundet Zinsen von 2500 Schweizerfranken pro Jahr fällig.</p><p>Da der Selbstständigerwerbende erst ab dem Zeitpunkt der definitiven Veranlagung der Bundessteuer seine effektive AHV-Beitragsschuld kennt, ist eine Verschiebung der Erhebung der Verzugszinsen angezeigt. Zudem wird durch diese Massnahme verhindert, dass die steuerpflichtige Person sowohl bei der AHV als auch bei der Steuerbehörde eine Einsprache machen muss, wenn er mit der Veranlagung nicht einverstanden ist. Somit reduziert sich auch der Verwaltungsaufwand bei der AHV und bei den steuerpflichtigen Selbstständigerwerbenden.</p>
    • <p>Wie in der Motion zutreffend dargelegt, bezahlen die Beitragspflichtigen während des laufenden Beitragsjahres vorerst Akontobeiträge an die AHV/IV/EO, welche die Ausgleichskasse aufgrund ihrer Angaben und der Ergebnisse der vorangehenden Perioden bestimmt. Die effektiv geschuldeten Beiträge werden erst nachträglich festgesetzt und eine allfällige Differenz nachgefordert bzw. zurückerstattet. Bei den Selbstständigerwerbenden kann dies mit einiger Verzögerung erfolgen, da die Ausgleichskasse die Beiträge aufgrund der von den Steuerbehörden gemäss Steuerveranlagung gemeldeten Einkommen festsetzt. In der Zwischenzeit sind die Beitragspflichtigen verpflichtet, der Ausgleichskasse erhebliche Einkommensabweichungen (d. h. um mindestens 25 Prozent) zwecks Anpassung der Akontobeiträge zu melden. Dazu werden sie von der Ausgleichskasse auch regelmässig aufgefordert.</p><p>Der besonderen Situation der Selbstständigerwerbenden und der Unsicherheit bei der Einkommensschätzung trägt die Zinsregelung nach Artikel 41bis AHVV (SR 831.101) insofern Rechnung, als die Verzugszinsen erst 12 Monate nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen und auch dann nur, wenn die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent zu tief sind und die Beitragspflichtigen es unterlassen haben, dies zu melden. Den Selbstständigerwerbenden wird dadurch die Möglichkeit gegeben, der Ausgleichskasse nach erstelltem Geschäftsabschluss (welcher eine präzisere Einkommensbewertung erlaubt) allfällige Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Einkommensschätzung zu melden, die Differenz nachzuzahlen und so jegliche Verzugszinsen zu vermeiden. Auch ausserordentliche Einkünfte wie Liquidationsgewinne sind zwecks Anpassung der Akontobeiträge zu melden. Zwar können gewisse mit der Steuerveranlagung verbundene Ungewissheiten in der Einkommensschätzung bestehen. Diesem Umstand wird aber mit dem Verzicht auf Verzugszinsen während den ersten 12 Monaten angemessen Rechnung getragen (so beginnt der Zinsenlauf nicht wie im Motionstext aufgeführt schon am 1. Januar 2015, sondern erst am 1. Januar 2017). </p><p>Eine Zinsfreiheit bis zur rechtskräftigen Steuerveranlagung, wie von der Motion verlangt, würde die Selbstständigerwerbenden gegenüber den Arbeitgebenden bevorzugen, was eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; SR 101) bedeuten würde. Die Selbstständigerwerbenden könnten ihr Einkommen erheblich ohne Zinsfolgen unterschätzen und die Beitragszahlung sehr lange hinausschieben, was für die AHV beträchtliche Inkassorisiken und Beitragsverluste zur Folge hätte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Zeitpunkt für die Erhebung von Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung der Bundessteuer zu verschieben.</p>
    • Zeitgerechte Erhebung von Verzugszinsen bei der AHV

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