Marktkonforme Verzugszinsen bei der AHV

ShortId
19.3655
Id
20193655
Updated
28.07.2023 14:33
Language
de
Title
Marktkonforme Verzugszinsen bei der AHV
AdditionalIndexing
15;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 42 Absatz 2 AHVV legt der Bundesrat den Satz für die Verzugs- und die Vergütungszinsen fest. Er beträgt zurzeit 5 Prozent und ist damit weit entfernt von einem marktkonformen Zinssatz.</p><p>In den wenigsten Fällen fallen Vergütungszinse, sondern Verzugszinse an, die vor allem viele Selbstständigerwerbende betreffen, weil die Einkommen stärker schwanken als bei Angestellten.</p><p>Diese hohen Verzugszinsen sind nicht nur nicht marktkonform, sie belasten vor allem auch die natürlichen Personen, die ihr Unternehmen nicht in eine juristische Person ausgelagert haben, überproportional.</p>
  • <p>Die Beitragsfestsetzung erfolgt bei den Selbstständigerwerbenden erst aufgrund der Einkommensmeldung der Steuerbehörde, welche teils mit grosser Verzögerung bei den Ausgleichskassen eintrifft. Der spezifischen Situation der Selbstständigerwerbenden trägt die heutige Zinsregelung bereits dadurch Rechnung, dass die Zinsen erst 12 Monate nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen. Dadurch wird den Selbstständigerwerbenden die Möglichkeit gegeben, aufgrund des erstellten Geschäftsabschlusses ihr Einkommen genauer einschätzen und allfällige erhebliche Abweichungen melden und nachzahlen zu können. So können sie jegliche Verzugszinsen vermeiden. Die Verzugszinsen fallen zudem nur dann an, wenn die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen. Differenzen unter 25 Prozent sind zinsfrei. Die Selbstständigerwerbenden müssen erhebliche Einkommensabweichungen der Ausgleichskasse melden, wozu sie von den Ausgleichskassen auch regelmässig ermahnt werden.</p><p>Verzugszinsen fallen nicht nur bei Einkommensunterschätzungen von Selbstständigerwerbenden an, sondern vor allem dann, wenn die beitragspflichtigen Arbeitgeber die laufend in Rechnung gestellten, ihnen im Voraus bekannten Beiträge nicht fristgerecht bezahlen. Betroffen von einer Senkung des Verzugszinses gemäss der Motion wären somit auch sämtliche Lohnbeiträge, die mehr als 90 Prozent des Beitragsvolumens ausmachen. Das Inkasso der Lohnbeiträge ist sehr wichtig, weil sicherzustellen ist, dass die Arbeitgebenden die vom Lohn zurückbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge möglichst rasch den Sozialversicherungen zuführen und diese nicht anderweitig verwenden. Die in der Motion geforderte generelle Senkung des Zinssatzes würde daher den gesamten Beitragsbezug für die AHV/IV/EO schwächen und zu höheren Inkassoverlusten führen. Eine Rückkehr zu den hohen Beitragsausständen, die vor Einführung der geltenden Verzugszinsregelung per 1. Januar 2001 herrschten, wäre nicht akzeptabel.</p><p>Der Verzugszinssatz von 5 Prozent bietet Gewähr für einen straffen Beitragsbezug und eine rasche Bereitstellung der Mittel für die AHV/IV/EO-Versicherungsleistungen, was im Umlageverfahren und angesichts eines Beitragsvolumens von gegen 40 Milliarden Franken sehr wichtig ist. Auch mit Blick auf den Finanzierungsbedarf der AHV und die Bemühungen, die AHV zu stabilisieren, wäre eine Senkung dieses Zinssatzes ein falsches Signal.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Verzugszins für zu tiefe AHV-Einzahlungen (geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse nachgefordert werden) auf einen marktüblichen Zinssatz zu senken.</p>
  • Marktkonforme Verzugszinsen bei der AHV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 42 Absatz 2 AHVV legt der Bundesrat den Satz für die Verzugs- und die Vergütungszinsen fest. Er beträgt zurzeit 5 Prozent und ist damit weit entfernt von einem marktkonformen Zinssatz.</p><p>In den wenigsten Fällen fallen Vergütungszinse, sondern Verzugszinse an, die vor allem viele Selbstständigerwerbende betreffen, weil die Einkommen stärker schwanken als bei Angestellten.</p><p>Diese hohen Verzugszinsen sind nicht nur nicht marktkonform, sie belasten vor allem auch die natürlichen Personen, die ihr Unternehmen nicht in eine juristische Person ausgelagert haben, überproportional.</p>
    • <p>Die Beitragsfestsetzung erfolgt bei den Selbstständigerwerbenden erst aufgrund der Einkommensmeldung der Steuerbehörde, welche teils mit grosser Verzögerung bei den Ausgleichskassen eintrifft. Der spezifischen Situation der Selbstständigerwerbenden trägt die heutige Zinsregelung bereits dadurch Rechnung, dass die Zinsen erst 12 Monate nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen. Dadurch wird den Selbstständigerwerbenden die Möglichkeit gegeben, aufgrund des erstellten Geschäftsabschlusses ihr Einkommen genauer einschätzen und allfällige erhebliche Abweichungen melden und nachzahlen zu können. So können sie jegliche Verzugszinsen vermeiden. Die Verzugszinsen fallen zudem nur dann an, wenn die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen. Differenzen unter 25 Prozent sind zinsfrei. Die Selbstständigerwerbenden müssen erhebliche Einkommensabweichungen der Ausgleichskasse melden, wozu sie von den Ausgleichskassen auch regelmässig ermahnt werden.</p><p>Verzugszinsen fallen nicht nur bei Einkommensunterschätzungen von Selbstständigerwerbenden an, sondern vor allem dann, wenn die beitragspflichtigen Arbeitgeber die laufend in Rechnung gestellten, ihnen im Voraus bekannten Beiträge nicht fristgerecht bezahlen. Betroffen von einer Senkung des Verzugszinses gemäss der Motion wären somit auch sämtliche Lohnbeiträge, die mehr als 90 Prozent des Beitragsvolumens ausmachen. Das Inkasso der Lohnbeiträge ist sehr wichtig, weil sicherzustellen ist, dass die Arbeitgebenden die vom Lohn zurückbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge möglichst rasch den Sozialversicherungen zuführen und diese nicht anderweitig verwenden. Die in der Motion geforderte generelle Senkung des Zinssatzes würde daher den gesamten Beitragsbezug für die AHV/IV/EO schwächen und zu höheren Inkassoverlusten führen. Eine Rückkehr zu den hohen Beitragsausständen, die vor Einführung der geltenden Verzugszinsregelung per 1. Januar 2001 herrschten, wäre nicht akzeptabel.</p><p>Der Verzugszinssatz von 5 Prozent bietet Gewähr für einen straffen Beitragsbezug und eine rasche Bereitstellung der Mittel für die AHV/IV/EO-Versicherungsleistungen, was im Umlageverfahren und angesichts eines Beitragsvolumens von gegen 40 Milliarden Franken sehr wichtig ist. Auch mit Blick auf den Finanzierungsbedarf der AHV und die Bemühungen, die AHV zu stabilisieren, wäre eine Senkung dieses Zinssatzes ein falsches Signal.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Verzugszins für zu tiefe AHV-Einzahlungen (geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse nachgefordert werden) auf einen marktüblichen Zinssatz zu senken.</p>
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