Erfassung der Gründe für die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen

ShortId
19.3685
Id
20193685
Updated
28.07.2023 02:38
Language
de
Title
Erfassung der Gründe für die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen
AdditionalIndexing
2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dem Gesetzeswortlaut zufolge können die Behörden eine vorläufige Aufnahme anordnen, wenn für einen abgewiesenen Asylbewerber eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar, unzulässig und unmöglich ist. 97,5 Prozent werden unter dem Kriterium "Unzumutbarkeit" gewährt.</p><p>Bei der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme kommt den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Nach den Gründen fragt man die Bundesbehörden jedoch vergeblich. Einzig die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen wird erfasst. Die vorläufigen Aufnahmen haben jedoch innert weniger Jahre stark zugenommen, sich von 2013 bis Anfang des laufenden Jahres mehr als verdoppelt. 2013 waren rund 22 640 vorläufig Aufgenommene erfasst, Ende März 2019 bereits 46 750 Personen mit diesem Status.</p><p>Ein Blick in die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt, aus welchen Gründen Personen trotz abgewiesenem Asylgesuch ein Bleiberecht erhalten: So haben ein Kind mit einer Schweizerin zeugen, alleinstehende Frau in muslimischen Ländern sein, alleinerziehende Mutter sein, Kinder sind in der Schweiz eingeschult, mit Selbstmord drohen, Zugang zu einer adäquaten Schulbildung in Kosovo nicht gewährleistet, extrem hohe Arbeitslosigkeit im Herkunftsland, kein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimatstadt in Afghanistan, fünf Jahre Landesabwesenheit und damit verbundene Integrationsschwierigkeiten und keine adäquate Therapie in Angola, keine realistischen Chancen auf selbsttragende Erwerbsmöglichkeit, kein Bezug und keine zu erwartende Unterstützung von Verwandten im Heimatland, prekärste wirtschaftliche Situation und fehlendes Krankenversicherungssystem im Heimatland, keine Papiere vorhanden und unklare Identität, kein freiwilliges Verlassen der Schweiz, kein Einkommen in der Türkei, keine Unterhaltszahlungen von Ex-Mann und türkischem Staat dürfen erwartet werden allesamt im entsprechenden Fall zu einer richterlichen Gewährung des Status F geführt.</p><p>In Zukunft soll der Bund die Öffentlichkeit in Kenntnis setzen können, warum Menschen trotz abgewiesenem Asylgesuch ein Bleiberecht erhalten.</p>
  • <p>Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vom Gesetzgeber als Oberbegriff für eine Reihe von unterschiedlichen Situationen konzipiert worden, die einem Wegweisungsvollzug aus humanitären Gründen entgegenstehen können. So nennt das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Artikel 83 Absatz 4 im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage als Beispiele. Bereits heute werden die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Situationen statistisch erfasst. So sind seit Einführung der heutigen statistischen Erfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) 43,9 Prozent der wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommenen Personen aus dem Asylbereich wegen einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorläufig aufgenommen worden und 2,6 Prozent aus rein medizinischen Gründen.</p><p>Mit Ausnahme dieser beiden Fallgruppen ergibt sich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erst aus einem Zusammenspiel von mehreren Faktoren, die nur bei gesamthafter Betrachtung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen. Die von der Motionärin genannten Umstände stellen für sich genommen keine Vollzugshindernisse dar, sondern können höchstens in Kombination mit weiteren Faktoren den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen. Eine Aufschlüsselung individueller Gefährdungssituationen in einzelne, für sich alleine nicht ausschlaggebende Faktoren wäre weder aussagekräftig noch statistisch auswertbar und hätte einen unverhältnismässigen administrativen und finanziellen Mehraufwand zur Folge.</p><p>Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass der Anteil der wegen "Unzumutbarkeit" des Wegweisungsvollzugs vorläufig Aufgenommenen am Gesamtbestand gemäss Zemis per Anfang Juli 2019 rund 76,6 Prozent ausmacht. Von den insgesamt 47 923 in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen handelt es sich bei 10 053 um vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (vorläufige Aufnahme wegen "Unzulässigkeit" des Wegweisungsvollzugs). Ausserdem hält der Bundesrat fest, dass "ein Kind mit einer Schweizerin zeugen", "keine Papiere vorhanden", "unklare Identität" und "kein freiwilliges Verlassen der Schweiz" keine Faktoren sind, die zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bund soll zukünftig die Gründe für eine vorläufige Aufnahme statistisch erfassen, insbesondere jene Aufenthaltsrechte, die aus Gründen der "Unzumutbarkeit" erfolgen.</p>
  • Erfassung der Gründe für die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Gesetzeswortlaut zufolge können die Behörden eine vorläufige Aufnahme anordnen, wenn für einen abgewiesenen Asylbewerber eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar, unzulässig und unmöglich ist. 97,5 Prozent werden unter dem Kriterium "Unzumutbarkeit" gewährt.</p><p>Bei der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme kommt den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Nach den Gründen fragt man die Bundesbehörden jedoch vergeblich. Einzig die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen wird erfasst. Die vorläufigen Aufnahmen haben jedoch innert weniger Jahre stark zugenommen, sich von 2013 bis Anfang des laufenden Jahres mehr als verdoppelt. 2013 waren rund 22 640 vorläufig Aufgenommene erfasst, Ende März 2019 bereits 46 750 Personen mit diesem Status.</p><p>Ein Blick in die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt, aus welchen Gründen Personen trotz abgewiesenem Asylgesuch ein Bleiberecht erhalten: So haben ein Kind mit einer Schweizerin zeugen, alleinstehende Frau in muslimischen Ländern sein, alleinerziehende Mutter sein, Kinder sind in der Schweiz eingeschult, mit Selbstmord drohen, Zugang zu einer adäquaten Schulbildung in Kosovo nicht gewährleistet, extrem hohe Arbeitslosigkeit im Herkunftsland, kein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimatstadt in Afghanistan, fünf Jahre Landesabwesenheit und damit verbundene Integrationsschwierigkeiten und keine adäquate Therapie in Angola, keine realistischen Chancen auf selbsttragende Erwerbsmöglichkeit, kein Bezug und keine zu erwartende Unterstützung von Verwandten im Heimatland, prekärste wirtschaftliche Situation und fehlendes Krankenversicherungssystem im Heimatland, keine Papiere vorhanden und unklare Identität, kein freiwilliges Verlassen der Schweiz, kein Einkommen in der Türkei, keine Unterhaltszahlungen von Ex-Mann und türkischem Staat dürfen erwartet werden allesamt im entsprechenden Fall zu einer richterlichen Gewährung des Status F geführt.</p><p>In Zukunft soll der Bund die Öffentlichkeit in Kenntnis setzen können, warum Menschen trotz abgewiesenem Asylgesuch ein Bleiberecht erhalten.</p>
    • <p>Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vom Gesetzgeber als Oberbegriff für eine Reihe von unterschiedlichen Situationen konzipiert worden, die einem Wegweisungsvollzug aus humanitären Gründen entgegenstehen können. So nennt das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Artikel 83 Absatz 4 im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage als Beispiele. Bereits heute werden die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Situationen statistisch erfasst. So sind seit Einführung der heutigen statistischen Erfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) 43,9 Prozent der wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommenen Personen aus dem Asylbereich wegen einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorläufig aufgenommen worden und 2,6 Prozent aus rein medizinischen Gründen.</p><p>Mit Ausnahme dieser beiden Fallgruppen ergibt sich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erst aus einem Zusammenspiel von mehreren Faktoren, die nur bei gesamthafter Betrachtung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen. Die von der Motionärin genannten Umstände stellen für sich genommen keine Vollzugshindernisse dar, sondern können höchstens in Kombination mit weiteren Faktoren den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen. Eine Aufschlüsselung individueller Gefährdungssituationen in einzelne, für sich alleine nicht ausschlaggebende Faktoren wäre weder aussagekräftig noch statistisch auswertbar und hätte einen unverhältnismässigen administrativen und finanziellen Mehraufwand zur Folge.</p><p>Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass der Anteil der wegen "Unzumutbarkeit" des Wegweisungsvollzugs vorläufig Aufgenommenen am Gesamtbestand gemäss Zemis per Anfang Juli 2019 rund 76,6 Prozent ausmacht. Von den insgesamt 47 923 in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen handelt es sich bei 10 053 um vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (vorläufige Aufnahme wegen "Unzulässigkeit" des Wegweisungsvollzugs). Ausserdem hält der Bundesrat fest, dass "ein Kind mit einer Schweizerin zeugen", "keine Papiere vorhanden", "unklare Identität" und "kein freiwilliges Verlassen der Schweiz" keine Faktoren sind, die zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bund soll zukünftig die Gründe für eine vorläufige Aufnahme statistisch erfassen, insbesondere jene Aufenthaltsrechte, die aus Gründen der "Unzumutbarkeit" erfolgen.</p>
    • Erfassung der Gründe für die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen

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