"Die Unionsbürgerrichtlinie ist eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts." Hat die EU Recht?

ShortId
19.3690
Id
20193690
Updated
28.07.2023 02:35
Language
de
Title
"Die Unionsbürgerrichtlinie ist eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts." Hat die EU Recht?
AdditionalIndexing
10;44;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf entsprechende Vorstösse hin und in verschiedenen Dokumenten hat der Bundesrat bis anhin festgehalten, dass die Unionsbürgerrichtlinie "aus Schweizer Sicht" keine Weiterentwicklung des Personenfreizügigkeitsrechts sei. Die "Schweizer Sicht" ist jedoch nicht bindend für den Europäischen Gerichtshof, der diese Frage im Streitfall abschliessend entscheiden würde. Hingegen ist die Sicht der EU von Interesse. Im genannten Dokument äussert die EU ihre Sicht.</p>
  • <p>Bei dem vom Interpellanten genannten Dokument handelt es sich gemäss der "NZZ" vom 19. Juni 2019 um ein internes Dokument der Europäischen Union (EU). Die EU hat dieses Dokument der Schweiz nicht zugestellt. Folglich kann sich der Bundesrat nicht dazu äussern. </p><p>Wie in den Erläuterungen zum institutionellen Abkommen (Insta) ausgeführt, ist die EU-Kommission der Meinung, dass die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG, UBRL) integral eine Weiterentwicklung der Personenfreizügigkeit darstellt und deshalb von der Schweiz übernommen werden soll. Diese Position ist nicht neu. Im Rahmen früherer Gemischter Ausschüsse zum Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) hatte die EU-Kommission die Frage der Übernahme der UBRL schon thematisiert. Die Schweiz prüfte eine Übernahme der Bestimmungen in das FZA. Anlässlich des Gemischten Ausschusses im Jahr 2011 informierte die Schweiz die EU, dass sie auf die Aufnahme von Verhandlungen zur Übernahme der UBRL verzichtet. Die Sichtweise der EU-Kommission hat sich seither nicht geändert und wurde auch in den Verhandlungen zum Insta vertreten. Der Bundesrat ist in dieser Hinsicht bekanntlich anderer Meinung. </p><p>Für jegliche Weiterentwicklung des EU-Rechts im Bereich der Personenfreizügigkeit, die den Anwendungsbereich des FZA betrifft, führt der Gemischte Ausschuss einen Meinungsaustausch. Falls eine Vertragspartei eine Revision des Abkommens wünscht, muss sie dabei dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag unterbreiten. Die Frage einer (teilweisen) Übernahme der UBRL müsste somit im Gemischten Ausschuss verhandelt werden, nach Erteilung eines entsprechenden Verhandlungsmandats durch den Bundesrat. Änderungen des Abkommens müssen zudem die jeweiligen nationalen Verfahren zum Abschluss und zur Änderung von völkerrechtlichen Verträgen durchlaufen. Das Insta ändert an diesem Verfahren nichts. Der einzige Unterschied, der sich durch das Insta ergibt, ist, dass im Falle von Differenzen in der Frage der Rechtsübernahme jede der Vertragsparteien die Einsetzung eines paritätischen Schiedsgerichtes verlangen kann. Konkret bedeutet dies, dass bei Nichteinigung in der Frage der (teilweisen) Übernahme der UBRL im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum FZA der Streitbeilegungsmechanismus des Insta zur Anwendung gelangt (siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Frage 4.3 der WAK-S im Rahmen der Konsultationen zum institutionellen Abkommen Schweiz-EU, veröffentlicht am 7. Juni 2019, <a href="https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/bericht_konsultationen_insta/Fragen-und-Antworten-der-Konsultationen_de.pdf">https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/bericht_konsultationen_insta/Fragen-und-Antworten-der-Konsultationen_de.pdf</a>).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss einem Dokument der EU-Kommission ist die EU der Ansicht, "die Unionsbürgerrichtlinie sei eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts und hätte darum von der Schweiz längst übernommen werden müssen" (zitiert in der "NZZ" vom 19. Juni 2019, S. 14).</p><p>Steht dieses Dokument dem Bundesrat zur Verfügung? Kann bzw. wird er es veröffentlichen?</p><p>Ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass aus Sicht der EU (es geht hier nicht um die Sicht der Schweiz) die Unionsbürgerrichtlinie eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts ist? Wenn ja, teilt er die Ansicht, dass sich die Frage einer "Übernahme" der Unionsbürgerrichtlinie oder eines Ausschlusses einer "Übernahme" im Zusammenhang mit einem Rahmenabkommen gar nicht stellt, weil die Richtlinie ohnehin eine Weiterentwicklung - also ein Teil - des Personenfreizügigkeitsabkommens ist, sodass es nichts zu "übernehmen" oder nicht zu "übernehmen" gibt?</p>
  • "Die Unionsbürgerrichtlinie ist eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts." Hat die EU Recht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf entsprechende Vorstösse hin und in verschiedenen Dokumenten hat der Bundesrat bis anhin festgehalten, dass die Unionsbürgerrichtlinie "aus Schweizer Sicht" keine Weiterentwicklung des Personenfreizügigkeitsrechts sei. Die "Schweizer Sicht" ist jedoch nicht bindend für den Europäischen Gerichtshof, der diese Frage im Streitfall abschliessend entscheiden würde. Hingegen ist die Sicht der EU von Interesse. Im genannten Dokument äussert die EU ihre Sicht.</p>
    • <p>Bei dem vom Interpellanten genannten Dokument handelt es sich gemäss der "NZZ" vom 19. Juni 2019 um ein internes Dokument der Europäischen Union (EU). Die EU hat dieses Dokument der Schweiz nicht zugestellt. Folglich kann sich der Bundesrat nicht dazu äussern. </p><p>Wie in den Erläuterungen zum institutionellen Abkommen (Insta) ausgeführt, ist die EU-Kommission der Meinung, dass die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG, UBRL) integral eine Weiterentwicklung der Personenfreizügigkeit darstellt und deshalb von der Schweiz übernommen werden soll. Diese Position ist nicht neu. Im Rahmen früherer Gemischter Ausschüsse zum Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) hatte die EU-Kommission die Frage der Übernahme der UBRL schon thematisiert. Die Schweiz prüfte eine Übernahme der Bestimmungen in das FZA. Anlässlich des Gemischten Ausschusses im Jahr 2011 informierte die Schweiz die EU, dass sie auf die Aufnahme von Verhandlungen zur Übernahme der UBRL verzichtet. Die Sichtweise der EU-Kommission hat sich seither nicht geändert und wurde auch in den Verhandlungen zum Insta vertreten. Der Bundesrat ist in dieser Hinsicht bekanntlich anderer Meinung. </p><p>Für jegliche Weiterentwicklung des EU-Rechts im Bereich der Personenfreizügigkeit, die den Anwendungsbereich des FZA betrifft, führt der Gemischte Ausschuss einen Meinungsaustausch. Falls eine Vertragspartei eine Revision des Abkommens wünscht, muss sie dabei dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag unterbreiten. Die Frage einer (teilweisen) Übernahme der UBRL müsste somit im Gemischten Ausschuss verhandelt werden, nach Erteilung eines entsprechenden Verhandlungsmandats durch den Bundesrat. Änderungen des Abkommens müssen zudem die jeweiligen nationalen Verfahren zum Abschluss und zur Änderung von völkerrechtlichen Verträgen durchlaufen. Das Insta ändert an diesem Verfahren nichts. Der einzige Unterschied, der sich durch das Insta ergibt, ist, dass im Falle von Differenzen in der Frage der Rechtsübernahme jede der Vertragsparteien die Einsetzung eines paritätischen Schiedsgerichtes verlangen kann. Konkret bedeutet dies, dass bei Nichteinigung in der Frage der (teilweisen) Übernahme der UBRL im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum FZA der Streitbeilegungsmechanismus des Insta zur Anwendung gelangt (siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Frage 4.3 der WAK-S im Rahmen der Konsultationen zum institutionellen Abkommen Schweiz-EU, veröffentlicht am 7. Juni 2019, <a href="https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/bericht_konsultationen_insta/Fragen-und-Antworten-der-Konsultationen_de.pdf">https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/bericht_konsultationen_insta/Fragen-und-Antworten-der-Konsultationen_de.pdf</a>).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss einem Dokument der EU-Kommission ist die EU der Ansicht, "die Unionsbürgerrichtlinie sei eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts und hätte darum von der Schweiz längst übernommen werden müssen" (zitiert in der "NZZ" vom 19. Juni 2019, S. 14).</p><p>Steht dieses Dokument dem Bundesrat zur Verfügung? Kann bzw. wird er es veröffentlichen?</p><p>Ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass aus Sicht der EU (es geht hier nicht um die Sicht der Schweiz) die Unionsbürgerrichtlinie eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts ist? Wenn ja, teilt er die Ansicht, dass sich die Frage einer "Übernahme" der Unionsbürgerrichtlinie oder eines Ausschlusses einer "Übernahme" im Zusammenhang mit einem Rahmenabkommen gar nicht stellt, weil die Richtlinie ohnehin eine Weiterentwicklung - also ein Teil - des Personenfreizügigkeitsabkommens ist, sodass es nichts zu "übernehmen" oder nicht zu "übernehmen" gibt?</p>
    • "Die Unionsbürgerrichtlinie ist eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsrechts." Hat die EU Recht?

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