Informationspflicht des BAG bezüglich nichtionisierender Strahlung

ShortId
19.3696
Id
20193696
Updated
28.07.2023 02:33
Language
de
Title
Informationspflicht des BAG bezüglich nichtionisierender Strahlung
AdditionalIndexing
04;52;34;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die nichtionisierende Strahlung (NIS), die von ortsfesten Anlagen in der Umwelt wie von Mobilfunkantennen ausgeht und auf den Menschen einwirkt, wird durch das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die darauf basierende Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) begrenzt. Für Fragen bezüglich der Strahlung von Mobilfunkantennen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit ist entsprechend das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zuständig.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seinerseits informiert über die Auswirkungen der Strahlung, die von mobilen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Bluetooth-Geräten ausgeht, und wie die Strahlenbelastung minimiert werden kann. Die Strahlung wird durch internationale Produktenormen begrenzt.</p><p>1. Für die Bevölkerung bieten Bafu und BAG verschiedene Broschüren, Faktenblätter sowie Informationen auf ihren Internetseiten an. Thematisiert wird darin, wie die Belastung in der Umgebung verschiedener NIS-Quellen aussieht, was die Wissenschaft über Gesundheitsauswirkungen weiss und wo noch Wissenslücken bestehen oder mit welchen Massnahmen die individuelle Exposition reduziert werden kann.</p><p>2. Bei der vom BAG angekündigten Gesetzesgrundlage handelt es sich um das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71), das vom Parlament am 16. Juni 2017 verabschiedet wurde und zusammen mit der Verordnung zum NISSG (SR 814.711) am 1. Juni 2019 in Kraft trat. Aufgrund dieser Regelungen müssen Betreiber von Solarien beispielsweise sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zutritt haben. Verbessert wird auch der Gesundheitsschutz bei kosmetischen Laser- und Lichtbehandlungen, beim Einsatz von Laserpointern und bei Veranstaltungen mit Schallemissionen.</p><p>3.-5. Für die Bewilligung von Mobilfunkantennen und die Kontrolle, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Je nach Kanton kann dieses Verfahren in den Einzelheiten etwas anders ablaufen, die Grundsätze sind jedoch überall dieselben. Wenn eine Mobilfunkanlage neu erstellt oder geändert wird, muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Strahlung im Voraus berechnet werden. In der Praxis kommt die Strahlung einer Mobilfunkanlage kaum je in die Nähe des Immissionsgrenzwertes, und dieser wird in der Regel mit einer grossen Reserve eingehalten. Eine regelmässige Überprüfung der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts durch Messungen vor Ort wäre daher unverhältnismässig. Anders verhält es sich bei der Überprüfung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts. Wenn sich rechnerisch zeigt, dass der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 Prozent ausgeschöpft ist, was oft vorkommt, findet nach Inbetriebnahme in der Regel eine Abnahmemessung statt. Damit wird nicht nur auf dem Papier, sondern im realen Betrieb überprüft, ob eine erstellte Anlage die Grenzwerte einhält. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids von 2005 wurden die Mobilfunkbetreiber zudem verpflichtet, auf ihren Netzzentralen ein Qualitätssicherungssystem einzurichten. Damit werden die realen Betriebsparameter sämtlicher Antennen täglich mit den bewilligten Eckdaten verglichen. Auf diese Weise wird kontrolliert, dass die Sendeanlagen bewilligungskonform betrieben und die Grenzwerte der NISV eingehalten werden. Mit der Einführung von 5G ändert sich an diesen Grundsätzen zur Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen nichts.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sind die Informationen zu Elektrosmog sehr rudimentär, obwohl vermerkt steht: "Bei der nichtionisierenden Strahlung und beim Schall liegt der Fokus auf der Information der Bevölkerung via Webseite und durch direkte Beratung. Eine gesetzliche Grundlage für diesen Bereich ist in Vorbereitung."</p><p>In Artikel 14 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ist die Ermittlung der Immissionen durch die Behörde vorgesehen, falls die Annahme besteht, dass ein Immissionsgrenzwert überschritten wird.</p><p>Ein namhafter Teil der Bevölkerung bezeichnet sich als elektrosensibel und fühlt sich in ihrer Gesundheit oder ihrem Wohlbefinden durch die NIS-Emissionen beeinträchtigt. Anerkannte medizinische Diagnosekriterien existieren allerdings noch nicht.</p><p>Die 5G-Technologie wirkt anders als die herkömmliche Mobilfunktechnologie. Handygeräte und Antennen kommunizieren miteinander, was deshalb eine Herausforderung für ein aussagekräftiges Monitoring ist. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie kommt das BAG seiner Pflicht nach, die Bevölkerung über die nichtionisierende Strahlung zu informieren?</p><p>2. Wann ist die angekündigte gesetzliche Grundlage zu erwarten?</p><p>3. Wie wird die Überprüfung der Grenzwerte eingeleitet? Braucht es eine begründete Klage, oder unter welchen Voraussetzungen besteht eine Annahme, dass die Grenzwerte überschritten werden?</p><p>4. Wie wird die Überprüfung der Immissionsgrenzwerte technisch, organisatorisch und finanziell organisiert, und was ändert sich diesbezüglich mit der Einführung von 5G?</p><p>5. Warum wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht bei allen Anlagen regelmässig überprüft? Ist für eine regelmässige Überprüfung eine Verordnungsanpassung notwendig? </p>
  • Informationspflicht des BAG bezüglich nichtionisierender Strahlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die nichtionisierende Strahlung (NIS), die von ortsfesten Anlagen in der Umwelt wie von Mobilfunkantennen ausgeht und auf den Menschen einwirkt, wird durch das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die darauf basierende Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) begrenzt. Für Fragen bezüglich der Strahlung von Mobilfunkantennen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit ist entsprechend das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zuständig.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seinerseits informiert über die Auswirkungen der Strahlung, die von mobilen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Bluetooth-Geräten ausgeht, und wie die Strahlenbelastung minimiert werden kann. Die Strahlung wird durch internationale Produktenormen begrenzt.</p><p>1. Für die Bevölkerung bieten Bafu und BAG verschiedene Broschüren, Faktenblätter sowie Informationen auf ihren Internetseiten an. Thematisiert wird darin, wie die Belastung in der Umgebung verschiedener NIS-Quellen aussieht, was die Wissenschaft über Gesundheitsauswirkungen weiss und wo noch Wissenslücken bestehen oder mit welchen Massnahmen die individuelle Exposition reduziert werden kann.</p><p>2. Bei der vom BAG angekündigten Gesetzesgrundlage handelt es sich um das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71), das vom Parlament am 16. Juni 2017 verabschiedet wurde und zusammen mit der Verordnung zum NISSG (SR 814.711) am 1. Juni 2019 in Kraft trat. Aufgrund dieser Regelungen müssen Betreiber von Solarien beispielsweise sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zutritt haben. Verbessert wird auch der Gesundheitsschutz bei kosmetischen Laser- und Lichtbehandlungen, beim Einsatz von Laserpointern und bei Veranstaltungen mit Schallemissionen.</p><p>3.-5. Für die Bewilligung von Mobilfunkantennen und die Kontrolle, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Je nach Kanton kann dieses Verfahren in den Einzelheiten etwas anders ablaufen, die Grundsätze sind jedoch überall dieselben. Wenn eine Mobilfunkanlage neu erstellt oder geändert wird, muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Strahlung im Voraus berechnet werden. In der Praxis kommt die Strahlung einer Mobilfunkanlage kaum je in die Nähe des Immissionsgrenzwertes, und dieser wird in der Regel mit einer grossen Reserve eingehalten. Eine regelmässige Überprüfung der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts durch Messungen vor Ort wäre daher unverhältnismässig. Anders verhält es sich bei der Überprüfung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts. Wenn sich rechnerisch zeigt, dass der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 Prozent ausgeschöpft ist, was oft vorkommt, findet nach Inbetriebnahme in der Regel eine Abnahmemessung statt. Damit wird nicht nur auf dem Papier, sondern im realen Betrieb überprüft, ob eine erstellte Anlage die Grenzwerte einhält. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids von 2005 wurden die Mobilfunkbetreiber zudem verpflichtet, auf ihren Netzzentralen ein Qualitätssicherungssystem einzurichten. Damit werden die realen Betriebsparameter sämtlicher Antennen täglich mit den bewilligten Eckdaten verglichen. Auf diese Weise wird kontrolliert, dass die Sendeanlagen bewilligungskonform betrieben und die Grenzwerte der NISV eingehalten werden. Mit der Einführung von 5G ändert sich an diesen Grundsätzen zur Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen nichts.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sind die Informationen zu Elektrosmog sehr rudimentär, obwohl vermerkt steht: "Bei der nichtionisierenden Strahlung und beim Schall liegt der Fokus auf der Information der Bevölkerung via Webseite und durch direkte Beratung. Eine gesetzliche Grundlage für diesen Bereich ist in Vorbereitung."</p><p>In Artikel 14 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ist die Ermittlung der Immissionen durch die Behörde vorgesehen, falls die Annahme besteht, dass ein Immissionsgrenzwert überschritten wird.</p><p>Ein namhafter Teil der Bevölkerung bezeichnet sich als elektrosensibel und fühlt sich in ihrer Gesundheit oder ihrem Wohlbefinden durch die NIS-Emissionen beeinträchtigt. Anerkannte medizinische Diagnosekriterien existieren allerdings noch nicht.</p><p>Die 5G-Technologie wirkt anders als die herkömmliche Mobilfunktechnologie. Handygeräte und Antennen kommunizieren miteinander, was deshalb eine Herausforderung für ein aussagekräftiges Monitoring ist. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie kommt das BAG seiner Pflicht nach, die Bevölkerung über die nichtionisierende Strahlung zu informieren?</p><p>2. Wann ist die angekündigte gesetzliche Grundlage zu erwarten?</p><p>3. Wie wird die Überprüfung der Grenzwerte eingeleitet? Braucht es eine begründete Klage, oder unter welchen Voraussetzungen besteht eine Annahme, dass die Grenzwerte überschritten werden?</p><p>4. Wie wird die Überprüfung der Immissionsgrenzwerte technisch, organisatorisch und finanziell organisiert, und was ändert sich diesbezüglich mit der Einführung von 5G?</p><p>5. Warum wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht bei allen Anlagen regelmässig überprüft? Ist für eine regelmässige Überprüfung eine Verordnungsanpassung notwendig? </p>
    • Informationspflicht des BAG bezüglich nichtionisierender Strahlung

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