Einkauf in die Säule 3a ermöglichen

ShortId
19.3702
Id
20193702
Updated
28.07.2023 14:33
Language
de
Title
Einkauf in die Säule 3a ermöglichen
AdditionalIndexing
2836;28;2446
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit den Reformen der ersten und zweiten Säule werden mittelfristig die Versichertenbeiträge steigen und die überobligatorische Rentenhöhe in der zweiten Säule sinken. Damit ist der verfassungsmässige Auftrag der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise gefährdet (Art. 113 Abs. 2 Lit. a BV). Die dritte Säule erhält dadurch eine höhere Bedeutung und muss gefördert werden. Heute haben über 3 Millionen Erwerbstätige ein Säule-3a-Konto bei einer Bank oder Versicherung. Aus verschiedenen Gründen kann jedoch nur ein Drittel der 3a-Kontoinhaber den zulässigen Maximalbetrag von 6826 Schweizerfranken als Unselbstständigerwerbende einzahlen. Eine Erhöhung der Beiträge ist deshalb nicht angezeigt. Hingegen würde die Schaffung eines Einkaufs und damit eines nachträglichen Einzahlens von vergangenen Beitragsjahren die Vorsorge derjenigen Personen stärken, die in jungen Jahren kein 3a-Konto hatten, als selbstständigerwerbende Personen die finanziellen Mittel nicht aufbringen konnten (z. B. Bauern) oder die mangels AHV-Einkommen nicht einzahlen konnten (insbesondere nichterwerbstätige Mütter).</p><p>Zur Bestimmung des Einkaufspotenzials dient die 3a-Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Das existierende 3a-Guthaben wird davon abgezogen. Damit das Ziel (individuelle Vorsorge für den Mittelstand stärken) im Fokus bleibt, soll der Einkauf dabei dreifach beschränkt werden:</p><p>a. Einkauf nur alle fünf Jahre;</p><p>b. Limitierung Einkaufsbetrag auf den sogenannten grossen Abzug (2019: 34 128 Schweizerfranken);</p><p>c. alle bereits getätigten Wohneigentumsvorbezüge werden vom maximalen Einkaufsbetrag abgezogen.</p><p>Um Personen mit Lücken in der Erwerbstätigkeit (z. B. wegen Mutterschaft) zu erreichen, sind die Einkaufsmöglichkeiten so zu definieren, dass auch Beträge für Zeiten nachbezahlt werden können, in denen der Vorsorgenehmende kein AHV-Einkommen hatte. Im Einkaufsjahr sollen die üblichen Jahresbeiträge zusätzlich steuerwirksam geleistet werden können.</p>
  • <p>Bereits heute vermag bloss ein Drittel der 3a-Kontoinhaberinnen und -inhaber - das sind lediglich 13 Prozent aller Steuerpflichtigen - den jährlich zulässigen Maximalabzug für die steuerprivilegierte Selbstvorsorge aufzubringen (Berechnungsgrundlage: Steuerjahr 2015). Die Möglichkeit, über den jährlichen Maximalbetrag hinaus Einzahlungen für vergangene Beitragsjahre in die Säule 3a zu leisten, käme bloss einer begrenzten Gruppe von Personen zugute, die ein steuerbares Einkommen von über 100 000 Franken pro Jahr erwirtschaftet. Zahlen zum Sparpotenzial der Haushalte liefert die Haushaltbudgeterhebung des Bundesamtes für Statistik (s. https://www.bfs.admin.ch &gt; Statistiken finden &gt; Kataloge und Datenbanken &gt; Tabellen &gt; Suche in Titelei "Haushaltseinkommen und -ausgaben 2012-2014"). Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Hess Erich 18.3836, "Die persönliche Altersvorsorge stärken", dargelegt hat, verfügt diese Einkommensgruppe in der Regel schon über eine solide berufliche Vorsorge. Die Einführung nachträglicher Einkaufsmöglichkeiten in die gebundene Selbstvorsorge würde somit einseitig Personen mit höheren Einkommen privilegieren, für die überwiegende Zahl der erwerbstätigen Bevölkerung jedoch zu keiner Verbesserung der Vorsorge beitragen. Darüber hinaus hätte die vorgeschlagene Massnahme eine nicht abschätzbare Minderung der Steuereinnahmen zur Folge. </p><p>Ferner würde es dem Grundkonzept der Säule 3a als Erwerbsversicherung widersprechen, wenn Einkäufe für Beitragszeiten ermöglicht würden, in denen Versicherte über kein AHV-pflichtiges Einkommen verfügten. Bundesrat und Parlament haben eine Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personen bereits mehrfach geprüft und abgelehnt, so im Rahmen der parlamentarischen Initiative Nabholz 96.412, "Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personengruppen", und der Motion Markwalder 11.3983, "Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personen". </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen dahingehend abzuändern, dass Personen mit einem AHV-Einkommen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, die Möglichkeit erhalten, dies nachzuholen, und es vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen im Einkaufsjahr abziehen können (sog. 3a-Einkauf). Die Einkaufsmöglichkeiten sollen dabei zeitlich und finanziell eingeschränkt werden, wie in der Begründung erläutert.</p>
  • Einkauf in die Säule 3a ermöglichen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit den Reformen der ersten und zweiten Säule werden mittelfristig die Versichertenbeiträge steigen und die überobligatorische Rentenhöhe in der zweiten Säule sinken. Damit ist der verfassungsmässige Auftrag der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise gefährdet (Art. 113 Abs. 2 Lit. a BV). Die dritte Säule erhält dadurch eine höhere Bedeutung und muss gefördert werden. Heute haben über 3 Millionen Erwerbstätige ein Säule-3a-Konto bei einer Bank oder Versicherung. Aus verschiedenen Gründen kann jedoch nur ein Drittel der 3a-Kontoinhaber den zulässigen Maximalbetrag von 6826 Schweizerfranken als Unselbstständigerwerbende einzahlen. Eine Erhöhung der Beiträge ist deshalb nicht angezeigt. Hingegen würde die Schaffung eines Einkaufs und damit eines nachträglichen Einzahlens von vergangenen Beitragsjahren die Vorsorge derjenigen Personen stärken, die in jungen Jahren kein 3a-Konto hatten, als selbstständigerwerbende Personen die finanziellen Mittel nicht aufbringen konnten (z. B. Bauern) oder die mangels AHV-Einkommen nicht einzahlen konnten (insbesondere nichterwerbstätige Mütter).</p><p>Zur Bestimmung des Einkaufspotenzials dient die 3a-Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Das existierende 3a-Guthaben wird davon abgezogen. Damit das Ziel (individuelle Vorsorge für den Mittelstand stärken) im Fokus bleibt, soll der Einkauf dabei dreifach beschränkt werden:</p><p>a. Einkauf nur alle fünf Jahre;</p><p>b. Limitierung Einkaufsbetrag auf den sogenannten grossen Abzug (2019: 34 128 Schweizerfranken);</p><p>c. alle bereits getätigten Wohneigentumsvorbezüge werden vom maximalen Einkaufsbetrag abgezogen.</p><p>Um Personen mit Lücken in der Erwerbstätigkeit (z. B. wegen Mutterschaft) zu erreichen, sind die Einkaufsmöglichkeiten so zu definieren, dass auch Beträge für Zeiten nachbezahlt werden können, in denen der Vorsorgenehmende kein AHV-Einkommen hatte. Im Einkaufsjahr sollen die üblichen Jahresbeiträge zusätzlich steuerwirksam geleistet werden können.</p>
    • <p>Bereits heute vermag bloss ein Drittel der 3a-Kontoinhaberinnen und -inhaber - das sind lediglich 13 Prozent aller Steuerpflichtigen - den jährlich zulässigen Maximalabzug für die steuerprivilegierte Selbstvorsorge aufzubringen (Berechnungsgrundlage: Steuerjahr 2015). Die Möglichkeit, über den jährlichen Maximalbetrag hinaus Einzahlungen für vergangene Beitragsjahre in die Säule 3a zu leisten, käme bloss einer begrenzten Gruppe von Personen zugute, die ein steuerbares Einkommen von über 100 000 Franken pro Jahr erwirtschaftet. Zahlen zum Sparpotenzial der Haushalte liefert die Haushaltbudgeterhebung des Bundesamtes für Statistik (s. https://www.bfs.admin.ch &gt; Statistiken finden &gt; Kataloge und Datenbanken &gt; Tabellen &gt; Suche in Titelei "Haushaltseinkommen und -ausgaben 2012-2014"). Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Hess Erich 18.3836, "Die persönliche Altersvorsorge stärken", dargelegt hat, verfügt diese Einkommensgruppe in der Regel schon über eine solide berufliche Vorsorge. Die Einführung nachträglicher Einkaufsmöglichkeiten in die gebundene Selbstvorsorge würde somit einseitig Personen mit höheren Einkommen privilegieren, für die überwiegende Zahl der erwerbstätigen Bevölkerung jedoch zu keiner Verbesserung der Vorsorge beitragen. Darüber hinaus hätte die vorgeschlagene Massnahme eine nicht abschätzbare Minderung der Steuereinnahmen zur Folge. </p><p>Ferner würde es dem Grundkonzept der Säule 3a als Erwerbsversicherung widersprechen, wenn Einkäufe für Beitragszeiten ermöglicht würden, in denen Versicherte über kein AHV-pflichtiges Einkommen verfügten. Bundesrat und Parlament haben eine Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personen bereits mehrfach geprüft und abgelehnt, so im Rahmen der parlamentarischen Initiative Nabholz 96.412, "Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personengruppen", und der Motion Markwalder 11.3983, "Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personen". </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen dahingehend abzuändern, dass Personen mit einem AHV-Einkommen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, die Möglichkeit erhalten, dies nachzuholen, und es vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen im Einkaufsjahr abziehen können (sog. 3a-Einkauf). Die Einkaufsmöglichkeiten sollen dabei zeitlich und finanziell eingeschränkt werden, wie in der Begründung erläutert.</p>
    • Einkauf in die Säule 3a ermöglichen

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