Information und Beratung über die Risiken von Abtreibungen. Lebensschutzpolitik

ShortId
19.3713
Id
20193713
Updated
28.07.2023 02:26
Language
de
Title
Information und Beratung über die Risiken von Abtreibungen. Lebensschutzpolitik
AdditionalIndexing
04;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Landesregierung obliegen der Schutz und die Förderung des menschlichen Lebens als des höchsten staatlichen Guts. Es ist darum von öffentlichem Interesse, die bundesrätliche Politik des Lebensschutzes zu kennen, zu diskutieren und wo nötig optimierenden Einfluss auf diese Politik zu nehmen.</p>
  • <p>1. Aus Sicht der öffentlichen Gesundheit ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein zentrales Thema. Das betrifft auch die Beratung bei Konfliktschwangerschaften und die Beratung zur Verhütung. Die Rate der Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz ist im Vergleich mit anderen europäischen Ländern eine der niedrigsten. Dies gilt insbesondere auch für junge Frauen (15- bis 19-Jährige). Der Bundesrat geht davon aus, dass die Sexualaufklärung, die HIV-Präventionskampagne, welche den Kondomgebrauch fördert, die Beratungsleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen, welche die Verhütungsberatung einschliessen, und die Tätigkeiten der Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz (SGCH) zu dieser tiefen Rate beitragen.</p><p>2./3. Die Erfassung von Daten zu statistischen Zwecken liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden, welche die Daten dem Bundesamt für Statistik (BFS) melden. Das BFS veröffentlicht jährlich die absolute Anzahl Schwangerschaftsabbrüche, die Abbruchrate nach Alter der Frauen, das Verhältnis der Schwangerschaftsabbrüche zu Lebendgeburten, die prozentualen Anteile der Abbruchmethoden und den Anteil von Abbrüchen bei Frauen mit Wohnsitz im Ausland. In der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Maury Pasquier 03.3095 beurteilte der Bundesrat weitere Angaben als wünschenswert. Es liegt jedoch in der Kompetenz der einzelnen Kantone, zusätzlich auch die Gründe für die Schwangerschaftsabbrüche zu erfassen. Gesetzlich ist dies nicht vorgeschrieben. </p><p>4. Im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sammelt SGCH als Dachverband der kantonal anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen jährlich die Tätigkeitsberichte der Schwangerschaftsberatungsstellen. Sämtliche Berichte werden durch SGCH ausgewertet und sowohl elektronisch wie auch in Papierform bei SGCH aufbewahrt. In vielen Kantonen sind mehrere Beratungsstellen unter einem Dach organisiert. Sie rapportieren ihre Arbeiten in einem Jahresbericht. Im Jahr 2014 liegen 39 Berichte von 78 Stellen vor, im Jahr 2015 39 Berichte von 78 Stellen, im Jahr 2016 39 Berichte von 75 Stellen, im Jahr 2017 39 Berichte von 75 Stellen. Im Jahr 2018 sind es 76 Stellen; die Sammlung der Berichte ist noch nicht abgeschlossen. </p><p>SGCH erstattet dem BAG jährlich Bericht über wichtige Entwicklungen sowie über An- bzw. Aberkennungen der Beratungsstellen. Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Motion Meier-Schatz 02.3221 festhält, liegt die Kontrolle für die Organisation, Struktur und Funktion der einzelnen Beratungsstellen allerdings nicht beim Bund. Die Aufsicht über die Beratungsstellen liegt allein in der Kompetenz der Kantone.</p><p>5. Das Strafgesetzbuch (SR 311.0) sieht in Artikel 120 vor, dass ärztliche Fachpersonen, die eine Schwangerschaft abbrechen, mit Busse bestraft werden, falls sie es vor dem Eingriff unterlassen, spezifische Pflichten einzuhalten. Dazu gehört, dass Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, mit ihrer Unterschrift auf einem entsprechenden Formular bekräftigen müssen, dass sie von der Ärztin oder vom Arzt einen Leitfaden mit einem Verzeichnis von Vereinen und Stellen erhalten haben, welche moralische und materielle Hilfe anbieten. Wie der Bundesrat auf die Interpellation von Siebenthal 17.3554 erläutert hat, obliegt die Aufsicht über die ärztlichen Tätigkeiten den Kantonen, auf deren Hoheitsgebiet die Ärztinnen und Ärzte tätig sind. </p><p>6. Der Bund kann im Rahmen seiner Oberaufsicht überprüfen, inwieweit die Kantone ihre Aufsichtstätigkeit sicherstellen. Zurzeit liegen dem Bundesrat keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass auf kantonaler Ebene Schwachstellen eruiert und Nachbesserungen verfügt worden sind. Auch sieht er keine Notwendigkeit, spezifische Massnahmen zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Welches Ziel bezüglich der Abtreibungshäufigkeit in der Schweiz verfolgt der Bundesrat? Mit welchen Massnahmen wurde die Erreichung dieses Ziels seit Einführung der Fristenlösung verfolgt?</p><p>2. In Beantwortung der Interpellation von Siebenthal 17.3554 schreibt der Bundesrat, dass lediglich einzelne Kantone die Gründe erheben würden, warum Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Warum hat der Bundesrat seine Zusage der Erstellung einer gesamtschweizerischen Statistik der Schwangerschaftsabbrüche (Motion 02.3221) inkl. Nennung der Häufigkeit, Motive, Gründe und Rahmenbedingungen (Interpellation 03.3095) nicht realisiert? </p><p>3. Welche Massnahmen plant er, um die anvisierte harmonisierte landesweite Erhebung inklusive Nennung der Gründe in der Zukunft zu verwirklichen?</p><p>4. Wie konsequent und umfassend werden dem Bund die Jahresberichte der Schwangerschaftsberatungsstellen geliefert (SR 857.51, Art. 3 Bst. c)? Bitte um Zahlenmaterial der Jahre 2014 bis 2018. Welche Form von Controlling durch die Bundesbehörden ist vorgesehen? Welche korrigierenden Massnahmen waren 2014 bis 2018 in welchen Kantonen notwendig?</p><p>5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die in SR 857.5, Artikel 1, Absatz 2 und im Schweizerischen Strafgesetzbuch, Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b, geforderte Abgabe der Verzeichnisse von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, im Rahmen der Beratungsgespräche sowohl in Beratungsstellen als auch in Abtreibungspraxen/-spitälern erfolgt? </p><p>6. Der Bund verfügt über eine Oberaufsicht über die Arbeit der Abtreibungsärzte in der Schweiz (Art. 186 Abs. 4 BV). Welche Schritte hat der Bundesrat in den Jahren 2014 bis 2018 unternommen, um die Qualität der kantonalen Aufsicht über Abtreibungspraxen und -spitäler festzustellen? Welche Defizite wurden erkannt, und welche Massnahmen wurden verfügt, um die Abläufe zu optimieren?</p>
  • Information und Beratung über die Risiken von Abtreibungen. Lebensschutzpolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Landesregierung obliegen der Schutz und die Förderung des menschlichen Lebens als des höchsten staatlichen Guts. Es ist darum von öffentlichem Interesse, die bundesrätliche Politik des Lebensschutzes zu kennen, zu diskutieren und wo nötig optimierenden Einfluss auf diese Politik zu nehmen.</p>
    • <p>1. Aus Sicht der öffentlichen Gesundheit ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein zentrales Thema. Das betrifft auch die Beratung bei Konfliktschwangerschaften und die Beratung zur Verhütung. Die Rate der Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz ist im Vergleich mit anderen europäischen Ländern eine der niedrigsten. Dies gilt insbesondere auch für junge Frauen (15- bis 19-Jährige). Der Bundesrat geht davon aus, dass die Sexualaufklärung, die HIV-Präventionskampagne, welche den Kondomgebrauch fördert, die Beratungsleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen, welche die Verhütungsberatung einschliessen, und die Tätigkeiten der Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz (SGCH) zu dieser tiefen Rate beitragen.</p><p>2./3. Die Erfassung von Daten zu statistischen Zwecken liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden, welche die Daten dem Bundesamt für Statistik (BFS) melden. Das BFS veröffentlicht jährlich die absolute Anzahl Schwangerschaftsabbrüche, die Abbruchrate nach Alter der Frauen, das Verhältnis der Schwangerschaftsabbrüche zu Lebendgeburten, die prozentualen Anteile der Abbruchmethoden und den Anteil von Abbrüchen bei Frauen mit Wohnsitz im Ausland. In der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Maury Pasquier 03.3095 beurteilte der Bundesrat weitere Angaben als wünschenswert. Es liegt jedoch in der Kompetenz der einzelnen Kantone, zusätzlich auch die Gründe für die Schwangerschaftsabbrüche zu erfassen. Gesetzlich ist dies nicht vorgeschrieben. </p><p>4. Im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sammelt SGCH als Dachverband der kantonal anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen jährlich die Tätigkeitsberichte der Schwangerschaftsberatungsstellen. Sämtliche Berichte werden durch SGCH ausgewertet und sowohl elektronisch wie auch in Papierform bei SGCH aufbewahrt. In vielen Kantonen sind mehrere Beratungsstellen unter einem Dach organisiert. Sie rapportieren ihre Arbeiten in einem Jahresbericht. Im Jahr 2014 liegen 39 Berichte von 78 Stellen vor, im Jahr 2015 39 Berichte von 78 Stellen, im Jahr 2016 39 Berichte von 75 Stellen, im Jahr 2017 39 Berichte von 75 Stellen. Im Jahr 2018 sind es 76 Stellen; die Sammlung der Berichte ist noch nicht abgeschlossen. </p><p>SGCH erstattet dem BAG jährlich Bericht über wichtige Entwicklungen sowie über An- bzw. Aberkennungen der Beratungsstellen. Wie der Bundesrat in der Antwort auf die Motion Meier-Schatz 02.3221 festhält, liegt die Kontrolle für die Organisation, Struktur und Funktion der einzelnen Beratungsstellen allerdings nicht beim Bund. Die Aufsicht über die Beratungsstellen liegt allein in der Kompetenz der Kantone.</p><p>5. Das Strafgesetzbuch (SR 311.0) sieht in Artikel 120 vor, dass ärztliche Fachpersonen, die eine Schwangerschaft abbrechen, mit Busse bestraft werden, falls sie es vor dem Eingriff unterlassen, spezifische Pflichten einzuhalten. Dazu gehört, dass Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, mit ihrer Unterschrift auf einem entsprechenden Formular bekräftigen müssen, dass sie von der Ärztin oder vom Arzt einen Leitfaden mit einem Verzeichnis von Vereinen und Stellen erhalten haben, welche moralische und materielle Hilfe anbieten. Wie der Bundesrat auf die Interpellation von Siebenthal 17.3554 erläutert hat, obliegt die Aufsicht über die ärztlichen Tätigkeiten den Kantonen, auf deren Hoheitsgebiet die Ärztinnen und Ärzte tätig sind. </p><p>6. Der Bund kann im Rahmen seiner Oberaufsicht überprüfen, inwieweit die Kantone ihre Aufsichtstätigkeit sicherstellen. Zurzeit liegen dem Bundesrat keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass auf kantonaler Ebene Schwachstellen eruiert und Nachbesserungen verfügt worden sind. Auch sieht er keine Notwendigkeit, spezifische Massnahmen zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Welches Ziel bezüglich der Abtreibungshäufigkeit in der Schweiz verfolgt der Bundesrat? Mit welchen Massnahmen wurde die Erreichung dieses Ziels seit Einführung der Fristenlösung verfolgt?</p><p>2. In Beantwortung der Interpellation von Siebenthal 17.3554 schreibt der Bundesrat, dass lediglich einzelne Kantone die Gründe erheben würden, warum Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Warum hat der Bundesrat seine Zusage der Erstellung einer gesamtschweizerischen Statistik der Schwangerschaftsabbrüche (Motion 02.3221) inkl. Nennung der Häufigkeit, Motive, Gründe und Rahmenbedingungen (Interpellation 03.3095) nicht realisiert? </p><p>3. Welche Massnahmen plant er, um die anvisierte harmonisierte landesweite Erhebung inklusive Nennung der Gründe in der Zukunft zu verwirklichen?</p><p>4. Wie konsequent und umfassend werden dem Bund die Jahresberichte der Schwangerschaftsberatungsstellen geliefert (SR 857.51, Art. 3 Bst. c)? Bitte um Zahlenmaterial der Jahre 2014 bis 2018. Welche Form von Controlling durch die Bundesbehörden ist vorgesehen? Welche korrigierenden Massnahmen waren 2014 bis 2018 in welchen Kantonen notwendig?</p><p>5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die in SR 857.5, Artikel 1, Absatz 2 und im Schweizerischen Strafgesetzbuch, Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b, geforderte Abgabe der Verzeichnisse von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, im Rahmen der Beratungsgespräche sowohl in Beratungsstellen als auch in Abtreibungspraxen/-spitälern erfolgt? </p><p>6. Der Bund verfügt über eine Oberaufsicht über die Arbeit der Abtreibungsärzte in der Schweiz (Art. 186 Abs. 4 BV). Welche Schritte hat der Bundesrat in den Jahren 2014 bis 2018 unternommen, um die Qualität der kantonalen Aufsicht über Abtreibungspraxen und -spitäler festzustellen? Welche Defizite wurden erkannt, und welche Massnahmen wurden verfügt, um die Abläufe zu optimieren?</p>
    • Information und Beratung über die Risiken von Abtreibungen. Lebensschutzpolitik

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