Gleich lange Spiesse für Schweizer Konsumenten und Versandhändler beim Briefversand

ShortId
19.3718
Id
20193718
Updated
28.07.2023 02:25
Language
de
Title
Gleich lange Spiesse für Schweizer Konsumenten und Versandhändler beim Briefversand
AdditionalIndexing
34;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Definition eines Briefes gemäss Artikel 2 des Postgesetzes "Postsendungen von maximal 2 Zentimeter Dicke und maximal 2 Kilogramm Gewicht" - entspricht nicht den international gängigen Usanzen gemäss UPU-Vertrag (5 Zentimeter dick, 2 Kilogramm schwer, 90 Zentimeter Umfang, eine Ausprägung von maximal 60 Zentimeter).</p><p>Mit der heutigen Unterstellung der Schweiz unter die UPU-Verträge darf ein vom Ausland in die Schweiz versandter Brief also gesetzlich gewollt grosszügigere Formatausprägungen haben als innerhalb der Schweiz versandte Sendungen. Dies führt dazu, dass Schweizer Absender vergleichbare Warensendungen als teures Paket verschicken müssen, aber ein ausländischer Absender für die gleichen Sendungen noch einen günstigen Brief verwenden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Schweizer Absender indirekt ausländische Absender subventionieren und substanziell benachteiligt werden (vgl. Antwort auf die Interpellation 19.3146: "Während die Endkostenvergütungen für importierte Postsendungen insbesondere aus Ostasien die Kosten für die Zustellung nicht immer decken, muss die Post die Preise in der Grundversorgung insbesondere nach wirtschaftlichen Kriterien, das heisst kostendeckend und angemessen, festlegen"). Der Motionär ist mit der Interpellationsantwort einverstanden, dass es wohl nicht Aufgabe des Bundes ist,</p><p>operativ in die Post einzugreifen. Hingegen ist es offensichtliche Aufgabe des Bundes, gesetzlich gleiche Rahmenbedingungen für Schweizer und ausländische Absender zu schaffen und nicht den Schweizer Absender über die im Staatsbesitz befindliche Post zu benachteiligen.</p><p>Die Schweiz ist heute eine Format- und Preisinsel in Bezug auf den stark wachsenden Warenversand im Postverkehr und sollte - gerade im Sinne einer strategisch digitalen Ausrichtung der eigenen Postorganisation - die internationalen Formatvorgaben adaptieren. Nur mit gleich langen Spiessen haben Schweizer Absender eine gerechte Chance, den Markt des Online-Handels im Sinne eines fairen Wettbewerbes zu bearbeiten.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet die mit der Motion beantragte Harmonisierung der nationalen Gewichts- und Formatvorgaben für Briefe mit denjenigen des Weltpostvereins (UPU) aus den nachfolgend dargelegten Gründen als nicht zielführende Massnahme, um die Situation der Schweizer Versandhändler gegenüber ausländischen Anbieterinnen zu verbessern.</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation Grüter 19.3146 ausgeführt, wäre die Schweizerische Post nur dann verpflichtet, ein Briefprodukt nach Definition der UPU anzubieten, wenn der Umfang der Grundversorgung gemäss Postgesetzgebung entsprechend ausgedehnt werden würde. Ein solcher Ausbau würde aufgrund der auf die bestehenden Produktformate ausgerichteten logistischen Infrastrukturen der Post eine grössere Aufrüstung erforderlich machen. Solche als Briefe aufzugebenden Kleinwarensendungen könnten mit den heute in den Briefzentren vorhandenen Sortieranlagen nicht verarbeitet werden. Der Aufbau und Betrieb von parallelen Paketverarbeitungsanlagen wäre kostenintensiv und ineffizient. Weiter würde die Zustellung auf der letzten Meile über den Briefkanal je nach Volumen und Mengen organisatorische, personelle und infrastrukturelle Anpassungen nach sich ziehen.</p><p>Da die Voraussetzungen für die Verarbeitung damit faktisch die gleichen wären wie bei den Paketen, wäre die Abwicklung dieser Sendungen zumindest mit gleich hohen Kosten verbunden wie die Verarbeitung von Paketen. Da die Preise für Sendungen in der Grundversorgung von der Post von Gesetzes wegen nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen sind, wäre letztlich nicht mit einem preismindernden Effekt zugunsten der Versandhändler zu rechnen.</p><p>Die Gründe für die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Anbieterinnen im grenzüberschreitenden Versandhandel sind hauptsächlich auf Umstände ausserhalb der postalischen Grundversorgung bzw. der Postgesetzgebung zurückzuführen (insb. höheres Preisniveau in der Schweiz, Frankenstärke, Produktsortiment; vgl. dazu Postulat Moser 17.4228, "Gleich lange Spiesse für alle Online-Versandhändler": <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =20174228">https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =20174228</a>). Die Hauptunterschiede sind primär in den ungleichen Kostenstrukturen und Produktpreisen der Schweizer Versandhändler im Vergleich mit Versandhändlern insbesondere aus asiatischen Ländern zu suchen. Asiatische Länder wie China sind in der Lage, Waren zu sehr niedrigen Preisen zu produzieren, und können zudem ihre Produkte zu tieferen Versandkosten über das internationale Postsystem verschicken. Beim internationalen Postversand über den UPU-Kanal sind die Laufzeiten der Sendungen deutlich länger als im Inland. In diesem Tiefpreissegment dürften die Empfängerinnen und Empfänger eher längere Laufzeiten in Kauf nehmen. Demgegenüber profitieren im inländischen Paketversand sowohl die Empfängerinnen und Empfänger als auch die Online-Händler von Zusatzdienstleistungen (z. B. aktive Paketsteuerung) und einer kürzeren Laufzeit.</p><p>Im Online-Handel ist vermehrt zu beobachten, dass internationale Versandhändler den Versand ihrer Waren nicht mehr über den UPU-Kanal abwickeln, sondern ihre Ware selber in die Schweiz bringen und der Post zur inländischen Zustellung übergeben. Dabei dürften kürzere Laufzeiten eine erhebliche Rolle spielen. Da die Post aus wettbewerbs- und postrechtlichen Gründen allen Kundinnen die gleichen Bedingungen gewähren muss, gleichen sich die Versandkostenstrukturen von immer mehr ausländischen Anbieterinnen denjenigen inländischer Online-Händler an. Gleichzeitig werden auch die internationalen Verrechnungssätze innerhalb der UPU sukzessive angeglichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Postgesetzgebung, Artikel 2, und die Postverordnung, Artikel 29, so anzupassen, dass die in Gesetz und Verordnung verwendeten Briefformate den Usanzen der UPU (Weltpostverein) gleichgestellt werden.</p>
  • Gleich lange Spiesse für Schweizer Konsumenten und Versandhändler beim Briefversand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Definition eines Briefes gemäss Artikel 2 des Postgesetzes "Postsendungen von maximal 2 Zentimeter Dicke und maximal 2 Kilogramm Gewicht" - entspricht nicht den international gängigen Usanzen gemäss UPU-Vertrag (5 Zentimeter dick, 2 Kilogramm schwer, 90 Zentimeter Umfang, eine Ausprägung von maximal 60 Zentimeter).</p><p>Mit der heutigen Unterstellung der Schweiz unter die UPU-Verträge darf ein vom Ausland in die Schweiz versandter Brief also gesetzlich gewollt grosszügigere Formatausprägungen haben als innerhalb der Schweiz versandte Sendungen. Dies führt dazu, dass Schweizer Absender vergleichbare Warensendungen als teures Paket verschicken müssen, aber ein ausländischer Absender für die gleichen Sendungen noch einen günstigen Brief verwenden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Schweizer Absender indirekt ausländische Absender subventionieren und substanziell benachteiligt werden (vgl. Antwort auf die Interpellation 19.3146: "Während die Endkostenvergütungen für importierte Postsendungen insbesondere aus Ostasien die Kosten für die Zustellung nicht immer decken, muss die Post die Preise in der Grundversorgung insbesondere nach wirtschaftlichen Kriterien, das heisst kostendeckend und angemessen, festlegen"). Der Motionär ist mit der Interpellationsantwort einverstanden, dass es wohl nicht Aufgabe des Bundes ist,</p><p>operativ in die Post einzugreifen. Hingegen ist es offensichtliche Aufgabe des Bundes, gesetzlich gleiche Rahmenbedingungen für Schweizer und ausländische Absender zu schaffen und nicht den Schweizer Absender über die im Staatsbesitz befindliche Post zu benachteiligen.</p><p>Die Schweiz ist heute eine Format- und Preisinsel in Bezug auf den stark wachsenden Warenversand im Postverkehr und sollte - gerade im Sinne einer strategisch digitalen Ausrichtung der eigenen Postorganisation - die internationalen Formatvorgaben adaptieren. Nur mit gleich langen Spiessen haben Schweizer Absender eine gerechte Chance, den Markt des Online-Handels im Sinne eines fairen Wettbewerbes zu bearbeiten.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet die mit der Motion beantragte Harmonisierung der nationalen Gewichts- und Formatvorgaben für Briefe mit denjenigen des Weltpostvereins (UPU) aus den nachfolgend dargelegten Gründen als nicht zielführende Massnahme, um die Situation der Schweizer Versandhändler gegenüber ausländischen Anbieterinnen zu verbessern.</p><p>Wie in der Antwort auf die Interpellation Grüter 19.3146 ausgeführt, wäre die Schweizerische Post nur dann verpflichtet, ein Briefprodukt nach Definition der UPU anzubieten, wenn der Umfang der Grundversorgung gemäss Postgesetzgebung entsprechend ausgedehnt werden würde. Ein solcher Ausbau würde aufgrund der auf die bestehenden Produktformate ausgerichteten logistischen Infrastrukturen der Post eine grössere Aufrüstung erforderlich machen. Solche als Briefe aufzugebenden Kleinwarensendungen könnten mit den heute in den Briefzentren vorhandenen Sortieranlagen nicht verarbeitet werden. Der Aufbau und Betrieb von parallelen Paketverarbeitungsanlagen wäre kostenintensiv und ineffizient. Weiter würde die Zustellung auf der letzten Meile über den Briefkanal je nach Volumen und Mengen organisatorische, personelle und infrastrukturelle Anpassungen nach sich ziehen.</p><p>Da die Voraussetzungen für die Verarbeitung damit faktisch die gleichen wären wie bei den Paketen, wäre die Abwicklung dieser Sendungen zumindest mit gleich hohen Kosten verbunden wie die Verarbeitung von Paketen. Da die Preise für Sendungen in der Grundversorgung von der Post von Gesetzes wegen nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen sind, wäre letztlich nicht mit einem preismindernden Effekt zugunsten der Versandhändler zu rechnen.</p><p>Die Gründe für die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Anbieterinnen im grenzüberschreitenden Versandhandel sind hauptsächlich auf Umstände ausserhalb der postalischen Grundversorgung bzw. der Postgesetzgebung zurückzuführen (insb. höheres Preisniveau in der Schweiz, Frankenstärke, Produktsortiment; vgl. dazu Postulat Moser 17.4228, "Gleich lange Spiesse für alle Online-Versandhändler": <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =20174228">https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =20174228</a>). Die Hauptunterschiede sind primär in den ungleichen Kostenstrukturen und Produktpreisen der Schweizer Versandhändler im Vergleich mit Versandhändlern insbesondere aus asiatischen Ländern zu suchen. Asiatische Länder wie China sind in der Lage, Waren zu sehr niedrigen Preisen zu produzieren, und können zudem ihre Produkte zu tieferen Versandkosten über das internationale Postsystem verschicken. Beim internationalen Postversand über den UPU-Kanal sind die Laufzeiten der Sendungen deutlich länger als im Inland. In diesem Tiefpreissegment dürften die Empfängerinnen und Empfänger eher längere Laufzeiten in Kauf nehmen. Demgegenüber profitieren im inländischen Paketversand sowohl die Empfängerinnen und Empfänger als auch die Online-Händler von Zusatzdienstleistungen (z. B. aktive Paketsteuerung) und einer kürzeren Laufzeit.</p><p>Im Online-Handel ist vermehrt zu beobachten, dass internationale Versandhändler den Versand ihrer Waren nicht mehr über den UPU-Kanal abwickeln, sondern ihre Ware selber in die Schweiz bringen und der Post zur inländischen Zustellung übergeben. Dabei dürften kürzere Laufzeiten eine erhebliche Rolle spielen. Da die Post aus wettbewerbs- und postrechtlichen Gründen allen Kundinnen die gleichen Bedingungen gewähren muss, gleichen sich die Versandkostenstrukturen von immer mehr ausländischen Anbieterinnen denjenigen inländischer Online-Händler an. Gleichzeitig werden auch die internationalen Verrechnungssätze innerhalb der UPU sukzessive angeglichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Postgesetzgebung, Artikel 2, und die Postverordnung, Artikel 29, so anzupassen, dass die in Gesetz und Verordnung verwendeten Briefformate den Usanzen der UPU (Weltpostverein) gleichgestellt werden.</p>
    • Gleich lange Spiesse für Schweizer Konsumenten und Versandhändler beim Briefversand

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