Falsche Abrechnung des Spitalkostenbeitrags. Das BAG muss handeln

ShortId
19.3719
Id
20193719
Updated
28.07.2023 02:23
Language
de
Title
Falsche Abrechnung des Spitalkostenbeitrags. Das BAG muss handeln
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht vor, dass die Versicherten sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Versicherten leisten zudem einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 1, 2 und 5 KVG).</p><p>Diese Bestimmungen können unterschiedlich ausgelegt werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte die Versicherer darauf hingewiesen, dass die erhobene Kostenbeteiligung nicht höher sein darf als die Spitalrechnung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (9C_716/2018) das BAG dahingehend gestützt, dass die Kostenbeteiligung die Spitalrechnung nicht überschreiten darf. Es hat auch die Frage der Reihenfolge für die Erhebung der Kostenbeteiligung geklärt: zuerst den Spitalkostenbeitrag, dann die Franchise und danach den Selbstbehalt. </p><p>Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, soweit sie sich wegen Mutterschaft nicht an den Kosten beteiligen müssen, bezahlen keine Spitalkostenbeiträge. Bei diesen Personenkategorien hat das Urteil des Bundesgerichtes keine Konsequenzen. Ist die Spitalrechnung höher als die Franchise (300 bis 2500 Schweizerfranken) und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes (700 Schweizerfranken), dann bleibt die angewendete Reihenfolge für die versicherte Person ohne finanzielle Konsequenzen. Ist die Spitalrechnung kleiner als die Franchise, dann kann die von einigen Versicherern angewendete Reihenfolge für die versicherte Person zu geringeren Kosten führen als die vom Bundesgericht festgelegte Methode. In den Fällen, wo die Spitalrechnung höher als die Franchise, aber kleiner als Franchise und Höchstbetrag des Selbstbehaltes ist, führt die Berechnungsart des Bundesgerichtes zu geringeren Kosten für die versicherte Person.</p><p>1.-3. Das BAG hat die Krankenversicherer im Informationsschreiben vom 3. Juli 2019 über die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils informiert. Die Krankenversicherer müssen die Kostenbeteiligung in der vom Bundesgericht festgelegten Reihenfolge erheben: Spitalkostenbeitrag, Franchise und Selbstbehalt. Die Frage der Rückwirkung hat das BAG eingehend geprüft. Es ist zum Schluss gekommen, dass das Bundesgerichtsurteil keine Rückwirkung im eigentlichen Sinn auf vor dem 14. Mai 2019 erhobene Kostenbeteiligungen entfaltet. Solange die Versicherten jedoch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Verfügung über eine Leistungsabrechnung verlangen können, die ihnen vor diesem Zeitpunkt zugestellt wurde (Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), können sie verlangen, dass die Abrechnung geändert und die vom Bundesgericht festgelegte Berechnungsart angewendet wird. Das heisst, in der Praxis können die Versicherten in bestimmten Fällen, die bis zum 14. Mai 2019 noch nicht definitiv abgeschlossen waren, verlangen, dass das Urteil des Bundesgerichtes im Nachhinein angewendet wird. Das ist der Fall, wenn die Versicherten die Abrechnung der Kostenbeteiligung vor diesem Datum erhalten und innert nützlicher Frist (90 Tage) bestritten haben.</p><p>Da das Bundesgerichtsurteil keine Rückwirkung im eigentlichen Sinn entfaltet, wird das BAG ausser dem Informationsschreiben an die Krankenversicherer, in dem genau erklärt wird, wie sie vorzugehen haben, keine weiteren Schritte unternehmen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgericht stellte fest, dass es Krankenkassen gibt, welche den Spitalkostenbeitrag, den die Patientinnen und Patienten bei einem Spitalaufenthalt übernehmen müssen, falsch abrechnen. Statt der geschuldeten 15 Schweizerfranken pro Tag werden in gewissen Fällen 16.50 Schweizerfranken pro Tag in Rechnung gestellt. Damit werden die Versicherten mit ungerechtfertigten Kosten belastet.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass in Zukunft die Spitalkostenbeiträge korrekt abgerechnet werden?</p><p>2. Wird der Bundesrat die Krankenkassen auffordern, von sich aus die Abrechnungen zu überprüfen und die zu viel berechneten Beiträge zurückzuerstatten?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Versicherten darin zu unterstützen, die zu viel bezahlten Kosten von den Krankenkassen zurückzufordern?</p>
  • Falsche Abrechnung des Spitalkostenbeitrags. Das BAG muss handeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht vor, dass die Versicherten sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Versicherten leisten zudem einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 1, 2 und 5 KVG).</p><p>Diese Bestimmungen können unterschiedlich ausgelegt werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte die Versicherer darauf hingewiesen, dass die erhobene Kostenbeteiligung nicht höher sein darf als die Spitalrechnung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (9C_716/2018) das BAG dahingehend gestützt, dass die Kostenbeteiligung die Spitalrechnung nicht überschreiten darf. Es hat auch die Frage der Reihenfolge für die Erhebung der Kostenbeteiligung geklärt: zuerst den Spitalkostenbeitrag, dann die Franchise und danach den Selbstbehalt. </p><p>Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, soweit sie sich wegen Mutterschaft nicht an den Kosten beteiligen müssen, bezahlen keine Spitalkostenbeiträge. Bei diesen Personenkategorien hat das Urteil des Bundesgerichtes keine Konsequenzen. Ist die Spitalrechnung höher als die Franchise (300 bis 2500 Schweizerfranken) und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes (700 Schweizerfranken), dann bleibt die angewendete Reihenfolge für die versicherte Person ohne finanzielle Konsequenzen. Ist die Spitalrechnung kleiner als die Franchise, dann kann die von einigen Versicherern angewendete Reihenfolge für die versicherte Person zu geringeren Kosten führen als die vom Bundesgericht festgelegte Methode. In den Fällen, wo die Spitalrechnung höher als die Franchise, aber kleiner als Franchise und Höchstbetrag des Selbstbehaltes ist, führt die Berechnungsart des Bundesgerichtes zu geringeren Kosten für die versicherte Person.</p><p>1.-3. Das BAG hat die Krankenversicherer im Informationsschreiben vom 3. Juli 2019 über die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils informiert. Die Krankenversicherer müssen die Kostenbeteiligung in der vom Bundesgericht festgelegten Reihenfolge erheben: Spitalkostenbeitrag, Franchise und Selbstbehalt. Die Frage der Rückwirkung hat das BAG eingehend geprüft. Es ist zum Schluss gekommen, dass das Bundesgerichtsurteil keine Rückwirkung im eigentlichen Sinn auf vor dem 14. Mai 2019 erhobene Kostenbeteiligungen entfaltet. Solange die Versicherten jedoch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Verfügung über eine Leistungsabrechnung verlangen können, die ihnen vor diesem Zeitpunkt zugestellt wurde (Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), können sie verlangen, dass die Abrechnung geändert und die vom Bundesgericht festgelegte Berechnungsart angewendet wird. Das heisst, in der Praxis können die Versicherten in bestimmten Fällen, die bis zum 14. Mai 2019 noch nicht definitiv abgeschlossen waren, verlangen, dass das Urteil des Bundesgerichtes im Nachhinein angewendet wird. Das ist der Fall, wenn die Versicherten die Abrechnung der Kostenbeteiligung vor diesem Datum erhalten und innert nützlicher Frist (90 Tage) bestritten haben.</p><p>Da das Bundesgerichtsurteil keine Rückwirkung im eigentlichen Sinn entfaltet, wird das BAG ausser dem Informationsschreiben an die Krankenversicherer, in dem genau erklärt wird, wie sie vorzugehen haben, keine weiteren Schritte unternehmen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgericht stellte fest, dass es Krankenkassen gibt, welche den Spitalkostenbeitrag, den die Patientinnen und Patienten bei einem Spitalaufenthalt übernehmen müssen, falsch abrechnen. Statt der geschuldeten 15 Schweizerfranken pro Tag werden in gewissen Fällen 16.50 Schweizerfranken pro Tag in Rechnung gestellt. Damit werden die Versicherten mit ungerechtfertigten Kosten belastet.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass in Zukunft die Spitalkostenbeiträge korrekt abgerechnet werden?</p><p>2. Wird der Bundesrat die Krankenkassen auffordern, von sich aus die Abrechnungen zu überprüfen und die zu viel berechneten Beiträge zurückzuerstatten?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Versicherten darin zu unterstützen, die zu viel bezahlten Kosten von den Krankenkassen zurückzufordern?</p>
    • Falsche Abrechnung des Spitalkostenbeitrags. Das BAG muss handeln

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