Gleichbehandlung von rentenbeziehenden Personen bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds

ShortId
19.3720
Id
20193720
Updated
28.07.2023 02:24
Language
de
Title
Gleichbehandlung von rentenbeziehenden Personen bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds
AdditionalIndexing
2836;28;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 8quater AHVV sind seit dem Jahr 2015 ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände vom massgebenden Lohn ausgenommen. Die behördliche Umsetzung dieser neueingeführten Regelung mit der Koppelung der finanziellen Not an die Definition des Existenzbedarfs hat sich in der Praxis nicht bewährt. Dies zeigt sich insbesondere bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds an Rentnerinnen und Rentner, welche mit einem hohen bürokratischen Aufwand einhergehen.</p><p>Für ordentlich pensionierte Altersrentnerinnen und -rentner gilt gemäss Artikel 6quater AHVV bereits ein AHV-Freibetrag von 16 800 Schweizerfranken. Es ist daher im Sinne der Gleichbehandlung angezeigt, für alle Rentnerkategorien (Alters-, Hinterlassenen- und IV-Rentner) eine einheitliche AHV-Freigrenze von 16 800 Schweizerfranken bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds unter Artikel 8quater AHVV zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat befürwortete sowohl in seiner Antwort zur Interpellation 16.3970 als auch in den Materialien zur Einführung von Artikel 8quater AHVV ein pragmatisches Vorgehen. Dem wird mit einer solchen Änderung Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt, dass Wohlfahrtsfonds eine Not unbürokratisch lindern können und betroffenen Rentnerinnen und Rentnern weitere Bittgänge an Behörden oder Private erspart bleiben.</p><p>Eine einheitliche AHV-Freigrenze von 16 800 Schweizerfranken bei Härtefallleistungen für alle rentenbeziehenden Personen drängt sich unter dem Gleichbehandlungsgebot auf. Sie ist sachgerecht und verhindert unnötige bürokratische Aufwände. Sie schafft zudem die nötige Rechtssicherheit.</p>
  • <p>Die verlangte Anpassung von Artikel 8quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) würde den Härtefallgedanken aushöhlen. Das Parlament wünschte nämlich, dass Härtefallleistungen nur bei effektivem sozialen Bedürfnis von der Beitragspflicht ausgenommen sind, unabhängig davon, ob sie von einem Wohlfahrtsfonds oder von Arbeitgebenden erbracht werden. Es wollte auch, dass auf das Beitragssubstrat geachtet wird. Die Motion verlangt demgegenüber eine spezifische Ausnahme von Leistungen von Wohlfahrtsfonds bis zu einem fixen Freibetrag, wobei die Umschreibung der Härtefallleistung den Fonds statt der AHV überlassen wäre. </p><p>Der Gesetzgeber hat den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausserdem nur dazu ermächtigt, das Erwerbseinkommen von Altersrentnerinnen und -rentnern bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbeitrages der Altersrente (aktuell 16 800 Schweizerfranken) von der Beitragsbemessung auszunehmen.</p><p>Die verlangte Modifikation würde - entgegen den Ausführungen in der Motion - zu einer Ungleichbehandlung führen. Gemäss AHV-Recht ist eine Person so lange beitragspflichtig, als sie aktiv ist, wobei die bezahlten Beiträge rentenbildend sind. Da Altersrentnerinnen und -rentner ihre Renten nicht mehr verbessern können, sondern reine Solidaritätsbeiträge bezahlen, hat der Gesetzgeber bewusst nur für sie eine generelle Ausnahme im Sinne eines Freibetrages in der Höhe von aktuell 16 800 Franken vorgesehen. Eine Ausdehnung dieses Freibetrages auch auf Bezügerinnen und Bezüger von IV- und von Hinterlassenenrenten würde es denjenigen Personen, die eine Invalidenrente beziehen und noch teilerwerbstätig sind und eine Leistung eines Wohlfahrtsfonds erhalten, erschweren oder gar verunmöglichen, ihre künftige Altersrente zu verbessern. Denn sie würden auf Wohlfahrtsfondsleistungen bis zu einem Betrag von 16 800 Franken generell keine Beiträge mehr entrichten. Dies hätte auch nachteilige Auswirkungen auf die Altersrentenleistungen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners. </p><p>Ausserdem würde eine Ungleichbehandlung zu allen nichtrentenbeziehenden erwerbstätigen Personen geschaffen, die bei Erhalt einer Wohlfahrtsfondsleistung von keinem Freibetrag profitieren könnten. So wäre nicht einzusehen, weshalb z. B. eine wohlhabende Witwe bis zu einem Betrag von jährlich 16 800 Franken beitragsfrei Leistungen aus einem Wohlfahrtsfonds beziehen können sollte, nicht aber eine arbeitnehmende Person mit einem bescheidenen Einkommen, welches über dem Existenzminimum liegt. Auch Arbeitgebende ohne Wohlfahrtsfonds würden benachteiligt, da sie diesen Freibetrag nicht beanspruchen könnten. </p><p>Es trifft auch nicht zu, dass sich das bisherige Verfahren nicht bewährt habe und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sei. Bei ausgewiesener Notlage (Sozial- oder Ergänzungsleistungsbeziehende) erübrigen sich Abklärungen. Solche sind in den übrigen Fällen hingegen zwecks rechtsgleicher Behandlung unvermeidlich. Die Ausgleichskassen sind bestrebt, den Aufwand aufs Nötigste zu limitieren, und unterstützen die Antragstellenden bei Bedarf. </p><p>Ein genereller jährlicher Freibetrag für Rentenbezügerinnen und -bezüger würde schliesslich das Beitragssubstrat von AHV/IV/EO schmälern, was angesichts der schwierigen finanziellen Situation der AHV nicht verantwortbar wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 8quater AHVV (Härtefallleistungen) so zu ändern, dass im Falle von Härtefallleistungen eines Wohlfahrtsfonds an rentenbeziehende Personen nicht nur ordentlich pensionierte Altersrentnerinnen und -rentner, sondern sämtliche rentenbeziehenden Personen von einem AHV-Freibetrag von 16 800 Schweizerfranken profitieren.</p>
  • Gleichbehandlung von rentenbeziehenden Personen bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 8quater AHVV sind seit dem Jahr 2015 ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände vom massgebenden Lohn ausgenommen. Die behördliche Umsetzung dieser neueingeführten Regelung mit der Koppelung der finanziellen Not an die Definition des Existenzbedarfs hat sich in der Praxis nicht bewährt. Dies zeigt sich insbesondere bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds an Rentnerinnen und Rentner, welche mit einem hohen bürokratischen Aufwand einhergehen.</p><p>Für ordentlich pensionierte Altersrentnerinnen und -rentner gilt gemäss Artikel 6quater AHVV bereits ein AHV-Freibetrag von 16 800 Schweizerfranken. Es ist daher im Sinne der Gleichbehandlung angezeigt, für alle Rentnerkategorien (Alters-, Hinterlassenen- und IV-Rentner) eine einheitliche AHV-Freigrenze von 16 800 Schweizerfranken bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds unter Artikel 8quater AHVV zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat befürwortete sowohl in seiner Antwort zur Interpellation 16.3970 als auch in den Materialien zur Einführung von Artikel 8quater AHVV ein pragmatisches Vorgehen. Dem wird mit einer solchen Änderung Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt, dass Wohlfahrtsfonds eine Not unbürokratisch lindern können und betroffenen Rentnerinnen und Rentnern weitere Bittgänge an Behörden oder Private erspart bleiben.</p><p>Eine einheitliche AHV-Freigrenze von 16 800 Schweizerfranken bei Härtefallleistungen für alle rentenbeziehenden Personen drängt sich unter dem Gleichbehandlungsgebot auf. Sie ist sachgerecht und verhindert unnötige bürokratische Aufwände. Sie schafft zudem die nötige Rechtssicherheit.</p>
    • <p>Die verlangte Anpassung von Artikel 8quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) würde den Härtefallgedanken aushöhlen. Das Parlament wünschte nämlich, dass Härtefallleistungen nur bei effektivem sozialen Bedürfnis von der Beitragspflicht ausgenommen sind, unabhängig davon, ob sie von einem Wohlfahrtsfonds oder von Arbeitgebenden erbracht werden. Es wollte auch, dass auf das Beitragssubstrat geachtet wird. Die Motion verlangt demgegenüber eine spezifische Ausnahme von Leistungen von Wohlfahrtsfonds bis zu einem fixen Freibetrag, wobei die Umschreibung der Härtefallleistung den Fonds statt der AHV überlassen wäre. </p><p>Der Gesetzgeber hat den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausserdem nur dazu ermächtigt, das Erwerbseinkommen von Altersrentnerinnen und -rentnern bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbeitrages der Altersrente (aktuell 16 800 Schweizerfranken) von der Beitragsbemessung auszunehmen.</p><p>Die verlangte Modifikation würde - entgegen den Ausführungen in der Motion - zu einer Ungleichbehandlung führen. Gemäss AHV-Recht ist eine Person so lange beitragspflichtig, als sie aktiv ist, wobei die bezahlten Beiträge rentenbildend sind. Da Altersrentnerinnen und -rentner ihre Renten nicht mehr verbessern können, sondern reine Solidaritätsbeiträge bezahlen, hat der Gesetzgeber bewusst nur für sie eine generelle Ausnahme im Sinne eines Freibetrages in der Höhe von aktuell 16 800 Franken vorgesehen. Eine Ausdehnung dieses Freibetrages auch auf Bezügerinnen und Bezüger von IV- und von Hinterlassenenrenten würde es denjenigen Personen, die eine Invalidenrente beziehen und noch teilerwerbstätig sind und eine Leistung eines Wohlfahrtsfonds erhalten, erschweren oder gar verunmöglichen, ihre künftige Altersrente zu verbessern. Denn sie würden auf Wohlfahrtsfondsleistungen bis zu einem Betrag von 16 800 Franken generell keine Beiträge mehr entrichten. Dies hätte auch nachteilige Auswirkungen auf die Altersrentenleistungen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners. </p><p>Ausserdem würde eine Ungleichbehandlung zu allen nichtrentenbeziehenden erwerbstätigen Personen geschaffen, die bei Erhalt einer Wohlfahrtsfondsleistung von keinem Freibetrag profitieren könnten. So wäre nicht einzusehen, weshalb z. B. eine wohlhabende Witwe bis zu einem Betrag von jährlich 16 800 Franken beitragsfrei Leistungen aus einem Wohlfahrtsfonds beziehen können sollte, nicht aber eine arbeitnehmende Person mit einem bescheidenen Einkommen, welches über dem Existenzminimum liegt. Auch Arbeitgebende ohne Wohlfahrtsfonds würden benachteiligt, da sie diesen Freibetrag nicht beanspruchen könnten. </p><p>Es trifft auch nicht zu, dass sich das bisherige Verfahren nicht bewährt habe und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sei. Bei ausgewiesener Notlage (Sozial- oder Ergänzungsleistungsbeziehende) erübrigen sich Abklärungen. Solche sind in den übrigen Fällen hingegen zwecks rechtsgleicher Behandlung unvermeidlich. Die Ausgleichskassen sind bestrebt, den Aufwand aufs Nötigste zu limitieren, und unterstützen die Antragstellenden bei Bedarf. </p><p>Ein genereller jährlicher Freibetrag für Rentenbezügerinnen und -bezüger würde schliesslich das Beitragssubstrat von AHV/IV/EO schmälern, was angesichts der schwierigen finanziellen Situation der AHV nicht verantwortbar wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 8quater AHVV (Härtefallleistungen) so zu ändern, dass im Falle von Härtefallleistungen eines Wohlfahrtsfonds an rentenbeziehende Personen nicht nur ordentlich pensionierte Altersrentnerinnen und -rentner, sondern sämtliche rentenbeziehenden Personen von einem AHV-Freibetrag von 16 800 Schweizerfranken profitieren.</p>
    • Gleichbehandlung von rentenbeziehenden Personen bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds

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