RAUS-Programm. Weidezeitpunkt der Realität anpassen

ShortId
19.3724
Id
20193724
Updated
28.07.2023 02:23
Language
de
Title
RAUS-Programm. Weidezeitpunkt der Realität anpassen
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist offensichtlich, dass der Frühling und damit die Möglichkeit, die Kühe auf der Weide zu halten nicht in der ganzen Schweiz und schon gar nicht auf allen Höhenlagen am gleichen Tag beginnt. Genau davon geht die heutige Regelung mit fixen Daten für die Weidezeit vom 1. Mai bis 31. Oktober für die ganze Schweiz aus.</p><p>Es ist jedoch sinnvoll, im Berggebiet den Landwirten die Regelung für den Auslauf im Winter, im Frühling wie auch im Herbst um einen Monat zu verlängern. So hat der Landwirt die Möglichkeit, sich den Gegebenheiten entsprechend in Bezug auf Wetter und Futterverfügbarkeit zu verhalten. Dies ist eine klare administrative Vereinfachung und eine Berücksichtigung der regionalen Unterschiede. Es ist klar, dass der Landwirt mit der Weidezeit so früh wie möglich starten wird, da er selber daran interessiert ist, seine Kühe möglichst früh vom Winterfutter auf Weidegras umzustellen. Auch im Herbst ist der Weidegang so lange wie möglich attraktiver als die Fütterung im Stall, dies aus agronomischen, sowohl aus ökonomischen wie auch aus arbeitstechnischen Überlegungen.</p>
  • <p>Die Tierwohlbeiträge sind Bestandteil der Produktionssystembeiträge zur Förderung von besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Produktionsformen (Art. 75 LwG; SR 910.1). Sie bestehen aus den beiden Programmen BTS (besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme) und RAUS (regelmässiger Auslauf ins Freie). Die Teilnahme an diesen Programmen ist freiwillig. Die Bestimmungen der Programme gehen deutlich über die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung hinaus.</p><p>Wiederkäuer benötigen für den Erhalt der RAUS-Beiträge von Mai bis Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Weidegang und von November bis April an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf auf eine Auslauffläche oder Weide. </p><p>In der Praxis gibt es verschiedene Umstände, die dazu führen können, dass diese Bestimmungen nicht vollumfänglich eingehalten werden können. Deshalb gibt es diverse Ausnahmebestimmungen, welche in der Direktzahlungsverordnung (DZV) aufgelistet werden.</p><p>Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion von Siebenthal 09.3434, "Praxistaugliche Vorschriften in den Ethoprogrammen", erläutert, beinhaltet eine dieser Ausnahmen die Weide im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt. Während dieser Zeit können die Tiere in einen Auslauf anstatt auf die Weide gelassen werden (Anhang 6B Ziff. 2.5 Bst. b DZV). Dasselbe gilt während oder nach starkem Niederschlag, sodass auch Betriebe in höheren Lagen, welche im Herbst von frühen Schneefällen überrascht werden, geeignete Ausnahmebestimmungen in Anspruch nehmen können (Anhang 6B Ziff. 2.5 Bst. a DZV).</p><p>Die Situation stellt sich auf jedem Betrieb je nach Höhenlage, Exposition und vorhandener Weidefläche unterschiedlich dar. Deshalb und um die Bestimmungen und deren Umsetzung administrativ einfach zu gestalten, wird auf weiter gehende Differenzierungen verzichtet.</p><p>Die heute anwendbaren Ausnahmebestimmungen geben den Betrieben und den Kantonen genügend Spielraum, um deren klimatischen und betriebswirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Weitere Differenzierungen würden dazu führen, dass einige Betriebe zwischen dem Winterauslauf und der Sömmerung keine Weidehaltung mehr auf dem Heimbetrieb gewähren lassen müssten, was eine Abschwächung der RAUS-Bestimmungen bedeuten und dem Tierwohl zuwiderlaufen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die spezifischen Anforderungen in Anhang 6 Ziffer 2.1 DZV betreffend Weidezeitpunkt für das RAUS-Programm ab Bergzone 1 vom 1. Juni bis zum 30. September festzulegen.</p>
  • RAUS-Programm. Weidezeitpunkt der Realität anpassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist offensichtlich, dass der Frühling und damit die Möglichkeit, die Kühe auf der Weide zu halten nicht in der ganzen Schweiz und schon gar nicht auf allen Höhenlagen am gleichen Tag beginnt. Genau davon geht die heutige Regelung mit fixen Daten für die Weidezeit vom 1. Mai bis 31. Oktober für die ganze Schweiz aus.</p><p>Es ist jedoch sinnvoll, im Berggebiet den Landwirten die Regelung für den Auslauf im Winter, im Frühling wie auch im Herbst um einen Monat zu verlängern. So hat der Landwirt die Möglichkeit, sich den Gegebenheiten entsprechend in Bezug auf Wetter und Futterverfügbarkeit zu verhalten. Dies ist eine klare administrative Vereinfachung und eine Berücksichtigung der regionalen Unterschiede. Es ist klar, dass der Landwirt mit der Weidezeit so früh wie möglich starten wird, da er selber daran interessiert ist, seine Kühe möglichst früh vom Winterfutter auf Weidegras umzustellen. Auch im Herbst ist der Weidegang so lange wie möglich attraktiver als die Fütterung im Stall, dies aus agronomischen, sowohl aus ökonomischen wie auch aus arbeitstechnischen Überlegungen.</p>
    • <p>Die Tierwohlbeiträge sind Bestandteil der Produktionssystembeiträge zur Förderung von besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Produktionsformen (Art. 75 LwG; SR 910.1). Sie bestehen aus den beiden Programmen BTS (besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme) und RAUS (regelmässiger Auslauf ins Freie). Die Teilnahme an diesen Programmen ist freiwillig. Die Bestimmungen der Programme gehen deutlich über die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung hinaus.</p><p>Wiederkäuer benötigen für den Erhalt der RAUS-Beiträge von Mai bis Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Weidegang und von November bis April an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf auf eine Auslauffläche oder Weide. </p><p>In der Praxis gibt es verschiedene Umstände, die dazu führen können, dass diese Bestimmungen nicht vollumfänglich eingehalten werden können. Deshalb gibt es diverse Ausnahmebestimmungen, welche in der Direktzahlungsverordnung (DZV) aufgelistet werden.</p><p>Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion von Siebenthal 09.3434, "Praxistaugliche Vorschriften in den Ethoprogrammen", erläutert, beinhaltet eine dieser Ausnahmen die Weide im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt. Während dieser Zeit können die Tiere in einen Auslauf anstatt auf die Weide gelassen werden (Anhang 6B Ziff. 2.5 Bst. b DZV). Dasselbe gilt während oder nach starkem Niederschlag, sodass auch Betriebe in höheren Lagen, welche im Herbst von frühen Schneefällen überrascht werden, geeignete Ausnahmebestimmungen in Anspruch nehmen können (Anhang 6B Ziff. 2.5 Bst. a DZV).</p><p>Die Situation stellt sich auf jedem Betrieb je nach Höhenlage, Exposition und vorhandener Weidefläche unterschiedlich dar. Deshalb und um die Bestimmungen und deren Umsetzung administrativ einfach zu gestalten, wird auf weiter gehende Differenzierungen verzichtet.</p><p>Die heute anwendbaren Ausnahmebestimmungen geben den Betrieben und den Kantonen genügend Spielraum, um deren klimatischen und betriebswirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Weitere Differenzierungen würden dazu führen, dass einige Betriebe zwischen dem Winterauslauf und der Sömmerung keine Weidehaltung mehr auf dem Heimbetrieb gewähren lassen müssten, was eine Abschwächung der RAUS-Bestimmungen bedeuten und dem Tierwohl zuwiderlaufen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die spezifischen Anforderungen in Anhang 6 Ziffer 2.1 DZV betreffend Weidezeitpunkt für das RAUS-Programm ab Bergzone 1 vom 1. Juni bis zum 30. September festzulegen.</p>
    • RAUS-Programm. Weidezeitpunkt der Realität anpassen

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