Krankenversicherung. Öffentlich geschürte Reservenpolemik?

ShortId
19.3839
Id
20193839
Updated
28.07.2023 02:24
Language
de
Title
Krankenversicherung. Öffentlich geschürte Reservenpolemik?
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Von verschiedener Seite wird behauptet, die Krankenversicherer verfügten über systematisch zu hohe Reserven und dabei werde gegen das Gesetz verstossen. Weiter wird zuweilen suggeriert, dass es sich um Gewinne handle, die an externe Dritte abflössen.</p>
  • <p>1. Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) verpflichtet die Versicherer, zur Sicherstellung ihrer Solvenz ausreichende Reserven zu bilden (Art. 14 Abs. 1 KVAG). Der Bundesrat hat ausdrücklich den Auftrag, die Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven oder der Solvenz zu regeln (Art. 14 Abs. 2 KVAG). Die Reserven sollen zwar ausreichend, aber nicht übermässig sein (Art. 16 Abs. 4 Bst. d KVAG). Reserven sind übermässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Deckung der Mindesthöhe der Reserven des Versicherers auch bei tieferen Reserven langfristig gewährleistet wäre (Art. 25 Abs. 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV; SR 832.121). Die Versicherer, deren Reserven über dem Minimum liegen, verstossen nicht gegen das Gesetz, haben aber die Möglichkeit, diese abzubauen, wenn sie übermässig zu werden drohen (Art. 26 Abs. 1 KVAV).</p><p>2. Die Solvenzquoten der Versicherer werden jedes Jahr unter <a href="http://www.priminfo.admin.ch">www.priminfo.admin.ch</a> (Zahlen und Fakten) publiziert. Die Prüfung der Solvenzquoten für das Jahr 2019 läuft. Wenn die derzeitigen Hinweise sich bestätigen und die 2018 erbrachten Leistungen tatsächlich unter den Schätzungen der Versicherer liegen, verbessert sich die Reservesituation bei den meisten von ihnen. 2018 wiesen zwei Versicherer eine ungenügende Solvenzquote aus (siehe Kap. 3.2 des Tätigkeitsberichtes 2018 über die Aufsicht der sozialen Kranken- und Unfallversicherung, abrufbar unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Tätigkeitsberichte).</p><p>3./4. Der von der Finma geprüfte Schweizer Solvenztest der Privatversicherer und der vom BAG geprüfte Solvenztest nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, beruhen beide auf einer risikobasierten Berechnung. Beim Vergleich der beiden Bereiche ist jedoch Vorsicht geboten, da sie eine unterschiedliche Risikostruktur aufweisen. Mit entsprechendem Vorbehalt stellt der Bundesrat fest, dass die Solvenzquote für das Jahr 2018 sich auf 266 Prozent in der Krankenzusatzversicherung und auf 206 Prozent für die gesamte Privatversicherung beläuft (Quelle: SST 2018 Survey, abrufbar unter <a href="http://www.finma.ch">www.finma.ch</a> &gt; Überwachung &gt; Versicherungen &gt; Spartenübergreifende Instrumente &gt; Schweizer Solvenztest SST), während sie in der obligatorischen Krankenversicherung unter 190 Prozent liegt.</p><p>Die Solvenzquote der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) (rund 200 Prozent) liegt ebenfalls über derjenigen der Krankenversicherung. Im Bereich der AHV entsprechen die Reserven 99 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung, während sie sich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf 26 Prozent der Beiträge (inkl. Prämienverbilligungen) belaufen. </p><p>5./6. Krankenkassen dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen (Art. 2 Abs. 1 KVAG). Liegen die Einnahmen eines Versicherers (Prämieneinnahmen und andere Einkünfte) in einem Jahr über seinen Ausgaben, hat er die Möglichkeit, den zu viel bezahlten Prämienanteil zurückzuerstatten (Art. 17 KVAG). Nimmt er diesen Prämienausgleich nicht vor, fliesst der daraus entstehende Gewinn in seine Reserven. Die Versicherer müssen über ausreichende Reserven verfügen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass zu hohe Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden sollten. Die Aufsichtsbehörde genehmigt keine Prämien, die zu übermässigen Reserven führen (Art. 16 Abs. 4 Bst. d KVAG). Wenn die Reserven übermässig zu werden drohen, hat der Versicherer die Möglichkeit, sie zugunsten seiner Versicherten abzubauen. Er kann ihnen einen Ausgleich im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 KVAV gewähren oder seine Prämien für das folgende Jahr am knappsten kalkulieren. Im zweiten Fall geht der Versicherer ein grösseres Risiko bei der Kostenschätzung ein, das heisst, er taxiert die künftigen Leistungen optimistisch. Das wirkt sich auf die Festlegung der Prämien aus, welche die Kosten noch decken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass eine gesetzeswidrige Situation vorliegt, wenn ein Krankenversicherer über Reserven verfügt, die über dem gesetzlichen Minimum liegen?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat die Reservesituation bei den Krankenversicherern ein? Wie viele Versicherer erfüllen die gesetzlichen Reserveanforderungen nicht?</p><p>3. Liegen die Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung insgesamt oder systematisch über den Reserven in der Privatversicherung (Krankenzusatzversicherung, andere Schadenversicherungen)?</p><p>4. Sind die Reserven in der Krankenversicherung im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen systematisch übermässig?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass gute und sehr gute Reserven für die obligatorische Krankenversicherung Sicherheit bedeuten und letztlich auch den Versicherten zugutekommen (Anlagegewinne; vermeidbarer Reservenaufbau nach unerwartet hohen Kosten im Vorjahr oder bei grösseren Zuzügen von Versicherten)?</p><p>6. Bundesrat Berset hat auf eine Frage von Kollegin Gysi ausgeführt, dass Versicherer mit hohen Reserven ihre Prämien "knapper kalkulieren" könnten. Heisst das, dass bei diesen Kassen künftig auch nichtkostendeckende Prämien genehmigt werden?</p>
  • Krankenversicherung. Öffentlich geschürte Reservenpolemik?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Von verschiedener Seite wird behauptet, die Krankenversicherer verfügten über systematisch zu hohe Reserven und dabei werde gegen das Gesetz verstossen. Weiter wird zuweilen suggeriert, dass es sich um Gewinne handle, die an externe Dritte abflössen.</p>
    • <p>1. Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) verpflichtet die Versicherer, zur Sicherstellung ihrer Solvenz ausreichende Reserven zu bilden (Art. 14 Abs. 1 KVAG). Der Bundesrat hat ausdrücklich den Auftrag, die Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven oder der Solvenz zu regeln (Art. 14 Abs. 2 KVAG). Die Reserven sollen zwar ausreichend, aber nicht übermässig sein (Art. 16 Abs. 4 Bst. d KVAG). Reserven sind übermässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Deckung der Mindesthöhe der Reserven des Versicherers auch bei tieferen Reserven langfristig gewährleistet wäre (Art. 25 Abs. 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV; SR 832.121). Die Versicherer, deren Reserven über dem Minimum liegen, verstossen nicht gegen das Gesetz, haben aber die Möglichkeit, diese abzubauen, wenn sie übermässig zu werden drohen (Art. 26 Abs. 1 KVAV).</p><p>2. Die Solvenzquoten der Versicherer werden jedes Jahr unter <a href="http://www.priminfo.admin.ch">www.priminfo.admin.ch</a> (Zahlen und Fakten) publiziert. Die Prüfung der Solvenzquoten für das Jahr 2019 läuft. Wenn die derzeitigen Hinweise sich bestätigen und die 2018 erbrachten Leistungen tatsächlich unter den Schätzungen der Versicherer liegen, verbessert sich die Reservesituation bei den meisten von ihnen. 2018 wiesen zwei Versicherer eine ungenügende Solvenzquote aus (siehe Kap. 3.2 des Tätigkeitsberichtes 2018 über die Aufsicht der sozialen Kranken- und Unfallversicherung, abrufbar unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Tätigkeitsberichte).</p><p>3./4. Der von der Finma geprüfte Schweizer Solvenztest der Privatversicherer und der vom BAG geprüfte Solvenztest nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, beruhen beide auf einer risikobasierten Berechnung. Beim Vergleich der beiden Bereiche ist jedoch Vorsicht geboten, da sie eine unterschiedliche Risikostruktur aufweisen. Mit entsprechendem Vorbehalt stellt der Bundesrat fest, dass die Solvenzquote für das Jahr 2018 sich auf 266 Prozent in der Krankenzusatzversicherung und auf 206 Prozent für die gesamte Privatversicherung beläuft (Quelle: SST 2018 Survey, abrufbar unter <a href="http://www.finma.ch">www.finma.ch</a> &gt; Überwachung &gt; Versicherungen &gt; Spartenübergreifende Instrumente &gt; Schweizer Solvenztest SST), während sie in der obligatorischen Krankenversicherung unter 190 Prozent liegt.</p><p>Die Solvenzquote der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) (rund 200 Prozent) liegt ebenfalls über derjenigen der Krankenversicherung. Im Bereich der AHV entsprechen die Reserven 99 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung, während sie sich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf 26 Prozent der Beiträge (inkl. Prämienverbilligungen) belaufen. </p><p>5./6. Krankenkassen dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen (Art. 2 Abs. 1 KVAG). Liegen die Einnahmen eines Versicherers (Prämieneinnahmen und andere Einkünfte) in einem Jahr über seinen Ausgaben, hat er die Möglichkeit, den zu viel bezahlten Prämienanteil zurückzuerstatten (Art. 17 KVAG). Nimmt er diesen Prämienausgleich nicht vor, fliesst der daraus entstehende Gewinn in seine Reserven. Die Versicherer müssen über ausreichende Reserven verfügen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass zu hohe Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden sollten. Die Aufsichtsbehörde genehmigt keine Prämien, die zu übermässigen Reserven führen (Art. 16 Abs. 4 Bst. d KVAG). Wenn die Reserven übermässig zu werden drohen, hat der Versicherer die Möglichkeit, sie zugunsten seiner Versicherten abzubauen. Er kann ihnen einen Ausgleich im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 KVAV gewähren oder seine Prämien für das folgende Jahr am knappsten kalkulieren. Im zweiten Fall geht der Versicherer ein grösseres Risiko bei der Kostenschätzung ein, das heisst, er taxiert die künftigen Leistungen optimistisch. Das wirkt sich auf die Festlegung der Prämien aus, welche die Kosten noch decken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass eine gesetzeswidrige Situation vorliegt, wenn ein Krankenversicherer über Reserven verfügt, die über dem gesetzlichen Minimum liegen?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat die Reservesituation bei den Krankenversicherern ein? Wie viele Versicherer erfüllen die gesetzlichen Reserveanforderungen nicht?</p><p>3. Liegen die Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung insgesamt oder systematisch über den Reserven in der Privatversicherung (Krankenzusatzversicherung, andere Schadenversicherungen)?</p><p>4. Sind die Reserven in der Krankenversicherung im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen systematisch übermässig?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass gute und sehr gute Reserven für die obligatorische Krankenversicherung Sicherheit bedeuten und letztlich auch den Versicherten zugutekommen (Anlagegewinne; vermeidbarer Reservenaufbau nach unerwartet hohen Kosten im Vorjahr oder bei grösseren Zuzügen von Versicherten)?</p><p>6. Bundesrat Berset hat auf eine Frage von Kollegin Gysi ausgeführt, dass Versicherer mit hohen Reserven ihre Prämien "knapper kalkulieren" könnten. Heisst das, dass bei diesen Kassen künftig auch nichtkostendeckende Prämien genehmigt werden?</p>
    • Krankenversicherung. Öffentlich geschürte Reservenpolemik?

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