Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen stärken

ShortId
19.3886
Id
20193886
Updated
28.07.2023 02:28
Language
de
Title
Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen stärken
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Marktmacht von gewissen Leistungserbringern und Gesundheitsakteuren ist erdrückend, ohne dass das Wettbewerbsrecht angewandt wird oder die Wettbewerbskommission interveniert. In einem wettbewerblich und unternehmerisch ausgerichteten System wäre es jedoch unabdingbar, dass die Entstehung von Marktmacht zum Beispiel durch Fusionen und Übernahmen oder durch Missbrauch von Marktmacht verhindert wird. Damit weiterhin eine effiziente und qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung gewährleistet werden kann, fehlen nach wie vor wesentliche Voraussetzungen für einen funktionierenden Leistungs- und Qualitätswettbewerb, beispielsweise die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Leistungserbringern.</p><p>Das Wettbewerbs- und Kartellrecht hat den Schutz des wirksamen Wettbewerbs zum Ziel. Dies aufgrund der Ansicht des Verfassung- und des Gesetzgebers, dass der Wettbewerb als Koordinationsmechanismus in der Regel zu den volkswirtschaftlich und sozial besten Ergebnissen führt. Da dieses Wettbewerbsrecht grundsätzlich für alle wirtschaftlichen Aktivitäten gilt, muss endlich auch das Gesundheitswesen konsequent eingebunden werden. Wettbewerb schafft auch Innovation und Transparenz, sowie fördert es das unternehmerische Denken und Handeln. Alle diese Werte sind zentral für die Weiterentwicklung unseres Gesundheitswesens zur Stärkung von Qualität, Kostenbewusstsein, Humanität und Effizienz. So weiter wie bisher ist keine Option.</p>
  • <p>Das Kartellrecht bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Ihm unterliegen sämtliche Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, unabhängig von deren Rechts- oder Organisationsform. Demnach gelten die Vorschriften des Kartellgesetzes (KG; SR 251) grundsätzlich auch für alle Anbieter und Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens. So schloss die Wettbewerbskommission (Weko) auch bereits Untersuchungen im Bereich des Gesundheitswesens erfolgreich ab (vgl. etwa RPW 2016/2 S. 434ff., GE Healthcare). Lediglich gesetzliche Vorschriften sind, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere solche, die auf eine staatliche Markt- oder Preisordnung zurückzuführen sind, von der Anwendung des KG ausgenommen (z. B. Tarif für ärztliche Leistungen, Tarmed). </p><p>Die Wettbewerbsbehörden verfügen - branchenunabhängig - über die notwendigen Gesetzesgrundlagen, um allfälligen Missbräuchen marktbeherrschender Stellungen entgegenzuwirken, und nutzen diese auch. Liegt hingegen keine marktbeherrschende Stellung vor und besteht somit wirksamer Wettbewerb auf einem Markt, ist aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich keine weiter gehende wettbewerbsrechtliche Regulierung erforderlich.</p><p>In Hinblick auf die Fusionskontrolle hat der Bundesrat am 22. Juni 2016 beschlossen, eine Vernehmlassungsvorlage zu deren Modernisierung auszuarbeiten. Durch eine Änderung des Beurteilungskriteriums soll eine vollumfängliche Prüfung der negativen und positiven Effekte eines Zusammenschlusses ermöglicht werden, womit auch Fusionen im Bereich des Gesundheitswesens umfassender analysiert und, falls wettbewerbsrechtlich nötig, besser reguliert werden könnten. </p><p>Was namentlich das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) angeht, so hat der Gesetzgeber dieses als System eines regulierten Wettbewerbs konzipiert. Dies geschah in der Auffassung, dass auch im Gesundheitswesen die Wahlfreiheit und der Wettbewerb, ergänzt durch gezielte Massnahmen der öffentlichen Hand zur Korrektur von Marktfehlern, eine effiziente Verwendung der Mittel gewährleisten können. Aus diesem Grund wird die Frage des Wettbewerbs bei jeder grösseren Systemänderung analysiert. In einer sozialen Krankenversicherung gibt es Raum für zusätzliche Wettbewerbselemente, wenn diese die Effizienz und Qualität der Gesundheitsversorgung fördern sowie die Kosten senken können. Letztlich liegt der Entscheid, den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts im Gesundheitswesen einzuschränken oder auszudehnen, beim Parlament. Das Eidgenössische Departement des Innern ist anschliessend dafür zuständig, die Wirkung der neuen Massnahmen zu prüfen. Es handelt sich somit um einen fortlaufenden Prozess. </p><p>Bei der 2009 erfolgten KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung wurden beispielsweise Massnahmen wie die Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt, um den Wettbewerb zu verstärken. Der Schlussbericht vom 25. Juni 2019 zu dieser Evaluation (<a href="https://www.bag.admin.ch/">https://www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Evaluationsberichte &gt; Kranken- und Unfallversicherung &gt; Evaluation KVG-Revision Spitalfinanzierung &gt; Dokumente) hat gezeigt, dass ein verstärkter Wettbewerb und eine erhöhte Kostentransparenz die Spitäler veranlassten, effizienter zu arbeiten.</p><p>Die Wettbewerbsthematik wurde somit in mehreren Vorlagen des Bundesrates und des Parlamentes konsequent behandelt. Sie war auch Gegenstand zahlreicher Berichte zu den verschiedenen Leistungsbereichen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Weko führte zudem Erhebungen im Bereich der Gesundheitsversorgung durch. Ein zusätzlicher Bericht würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Unerlässlich ist hingegen, dass die Akteure des Gesundheitswesens die bestehenden und künftigen Möglichkeiten optimal nutzen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob und wie das Wettbewerbsrecht konsequenter im Gesundheitswesen angewandt werden könnte.</p>
  • Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen stärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Marktmacht von gewissen Leistungserbringern und Gesundheitsakteuren ist erdrückend, ohne dass das Wettbewerbsrecht angewandt wird oder die Wettbewerbskommission interveniert. In einem wettbewerblich und unternehmerisch ausgerichteten System wäre es jedoch unabdingbar, dass die Entstehung von Marktmacht zum Beispiel durch Fusionen und Übernahmen oder durch Missbrauch von Marktmacht verhindert wird. Damit weiterhin eine effiziente und qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung gewährleistet werden kann, fehlen nach wie vor wesentliche Voraussetzungen für einen funktionierenden Leistungs- und Qualitätswettbewerb, beispielsweise die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Leistungserbringern.</p><p>Das Wettbewerbs- und Kartellrecht hat den Schutz des wirksamen Wettbewerbs zum Ziel. Dies aufgrund der Ansicht des Verfassung- und des Gesetzgebers, dass der Wettbewerb als Koordinationsmechanismus in der Regel zu den volkswirtschaftlich und sozial besten Ergebnissen führt. Da dieses Wettbewerbsrecht grundsätzlich für alle wirtschaftlichen Aktivitäten gilt, muss endlich auch das Gesundheitswesen konsequent eingebunden werden. Wettbewerb schafft auch Innovation und Transparenz, sowie fördert es das unternehmerische Denken und Handeln. Alle diese Werte sind zentral für die Weiterentwicklung unseres Gesundheitswesens zur Stärkung von Qualität, Kostenbewusstsein, Humanität und Effizienz. So weiter wie bisher ist keine Option.</p>
    • <p>Das Kartellrecht bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Ihm unterliegen sämtliche Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, unabhängig von deren Rechts- oder Organisationsform. Demnach gelten die Vorschriften des Kartellgesetzes (KG; SR 251) grundsätzlich auch für alle Anbieter und Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens. So schloss die Wettbewerbskommission (Weko) auch bereits Untersuchungen im Bereich des Gesundheitswesens erfolgreich ab (vgl. etwa RPW 2016/2 S. 434ff., GE Healthcare). Lediglich gesetzliche Vorschriften sind, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere solche, die auf eine staatliche Markt- oder Preisordnung zurückzuführen sind, von der Anwendung des KG ausgenommen (z. B. Tarif für ärztliche Leistungen, Tarmed). </p><p>Die Wettbewerbsbehörden verfügen - branchenunabhängig - über die notwendigen Gesetzesgrundlagen, um allfälligen Missbräuchen marktbeherrschender Stellungen entgegenzuwirken, und nutzen diese auch. Liegt hingegen keine marktbeherrschende Stellung vor und besteht somit wirksamer Wettbewerb auf einem Markt, ist aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich keine weiter gehende wettbewerbsrechtliche Regulierung erforderlich.</p><p>In Hinblick auf die Fusionskontrolle hat der Bundesrat am 22. Juni 2016 beschlossen, eine Vernehmlassungsvorlage zu deren Modernisierung auszuarbeiten. Durch eine Änderung des Beurteilungskriteriums soll eine vollumfängliche Prüfung der negativen und positiven Effekte eines Zusammenschlusses ermöglicht werden, womit auch Fusionen im Bereich des Gesundheitswesens umfassender analysiert und, falls wettbewerbsrechtlich nötig, besser reguliert werden könnten. </p><p>Was namentlich das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) angeht, so hat der Gesetzgeber dieses als System eines regulierten Wettbewerbs konzipiert. Dies geschah in der Auffassung, dass auch im Gesundheitswesen die Wahlfreiheit und der Wettbewerb, ergänzt durch gezielte Massnahmen der öffentlichen Hand zur Korrektur von Marktfehlern, eine effiziente Verwendung der Mittel gewährleisten können. Aus diesem Grund wird die Frage des Wettbewerbs bei jeder grösseren Systemänderung analysiert. In einer sozialen Krankenversicherung gibt es Raum für zusätzliche Wettbewerbselemente, wenn diese die Effizienz und Qualität der Gesundheitsversorgung fördern sowie die Kosten senken können. Letztlich liegt der Entscheid, den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts im Gesundheitswesen einzuschränken oder auszudehnen, beim Parlament. Das Eidgenössische Departement des Innern ist anschliessend dafür zuständig, die Wirkung der neuen Massnahmen zu prüfen. Es handelt sich somit um einen fortlaufenden Prozess. </p><p>Bei der 2009 erfolgten KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung wurden beispielsweise Massnahmen wie die Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt, um den Wettbewerb zu verstärken. Der Schlussbericht vom 25. Juni 2019 zu dieser Evaluation (<a href="https://www.bag.admin.ch/">https://www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Evaluationsberichte &gt; Kranken- und Unfallversicherung &gt; Evaluation KVG-Revision Spitalfinanzierung &gt; Dokumente) hat gezeigt, dass ein verstärkter Wettbewerb und eine erhöhte Kostentransparenz die Spitäler veranlassten, effizienter zu arbeiten.</p><p>Die Wettbewerbsthematik wurde somit in mehreren Vorlagen des Bundesrates und des Parlamentes konsequent behandelt. Sie war auch Gegenstand zahlreicher Berichte zu den verschiedenen Leistungsbereichen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Weko führte zudem Erhebungen im Bereich der Gesundheitsversorgung durch. Ein zusätzlicher Bericht würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Unerlässlich ist hingegen, dass die Akteure des Gesundheitswesens die bestehenden und künftigen Möglichkeiten optimal nutzen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob und wie das Wettbewerbsrecht konsequenter im Gesundheitswesen angewandt werden könnte.</p>
    • Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen stärken

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