Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Den Behandlungsbeginn vor der Einigung über den Kostenträger sicherstellen

ShortId
19.4196
Id
20194196
Updated
28.07.2023 02:03
Language
de
Title
Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Den Behandlungsbeginn vor der Einigung über den Kostenträger sicherstellen
AdditionalIndexing
28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute fehlt die Koordination für die Organisation und Vergütung von Diagnostik und Therapien für Kinder und Jugendliche über die verschiedenen Kostenträger (Krankenversicherungen, Invalidenversicherung, Unfallversicherungen, Schulgemeinden, kantonale Stellen) hinweg. Dieser bürokratische Mehraufwand wird auf die Eltern, Spitäler und Kinderärzte abgewälzt. </p><p>Damit notwendige Behandlungen nicht verzögert werden, ist dem ärztlichen Vertrauensprinzip Folge zu leisten. In Fällen, in denen die ärztliche Indikation definiert wurde, dürfen die Massnahmen umgesetzt werden, bevor die Einigung über die Zuordnung zu einem Kostenträger erfolgt ist.</p>
  • <p>Ein chancengleiches Gesundheitssystem, welches allen versicherten Personen adäquate und zugängliche Leistungen bietet, ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen der bundesrätlichen Strategie Gesundheit 2020 wurden im Bereich der Kinder- und Jugendgesundheit entsprechende Ziele definiert und nächste Schritte festgelegt (<a href="https://www.g2020-info.admin.ch/de/create-pdf/?project_id=34">https://www.g2020-info.admin.ch/de/create-pdf/?project_id=34</a>).</p><p>Ist in einem konkreten Fall strittig, welche Sozialversicherung die Leistungen übernehmen muss, sehen die heutigen rechtlichen Grundlagen eine sogenannte Vorleistungspflicht vor. Die Vorleistungspflicht der sozialen Krankenversicherung im Verhältnis zur Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung regeln Artikel 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie die Artikel 112 bis und mit 116 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). So ist z. B. die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, wobei sich die versicherten Personen in einem solchen Fall bei der vorleistungspflichtigen Sozialversicherung anzumelden haben. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Mit den heute bestehenden rechtlichen Grundlagen ist sichergestellt, dass versicherte Personen Zugang zu den notwendigen Leistungen erhalten, noch bevor die Zuordnung zu einem Kostenträger erfolgt ist. Es besteht damit kein Anlass für zusätzliche gesetzgeberische Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sicherstellt, dass nach Vorliegen einer ärztlichen Indikation mit der Therapie begonnen werden kann, auch wenn noch keine Einigung vorliegt, welche der Sozialversicherungen die Kosten übernehmen wird.</p>
  • Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Den Behandlungsbeginn vor der Einigung über den Kostenträger sicherstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute fehlt die Koordination für die Organisation und Vergütung von Diagnostik und Therapien für Kinder und Jugendliche über die verschiedenen Kostenträger (Krankenversicherungen, Invalidenversicherung, Unfallversicherungen, Schulgemeinden, kantonale Stellen) hinweg. Dieser bürokratische Mehraufwand wird auf die Eltern, Spitäler und Kinderärzte abgewälzt. </p><p>Damit notwendige Behandlungen nicht verzögert werden, ist dem ärztlichen Vertrauensprinzip Folge zu leisten. In Fällen, in denen die ärztliche Indikation definiert wurde, dürfen die Massnahmen umgesetzt werden, bevor die Einigung über die Zuordnung zu einem Kostenträger erfolgt ist.</p>
    • <p>Ein chancengleiches Gesundheitssystem, welches allen versicherten Personen adäquate und zugängliche Leistungen bietet, ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen der bundesrätlichen Strategie Gesundheit 2020 wurden im Bereich der Kinder- und Jugendgesundheit entsprechende Ziele definiert und nächste Schritte festgelegt (<a href="https://www.g2020-info.admin.ch/de/create-pdf/?project_id=34">https://www.g2020-info.admin.ch/de/create-pdf/?project_id=34</a>).</p><p>Ist in einem konkreten Fall strittig, welche Sozialversicherung die Leistungen übernehmen muss, sehen die heutigen rechtlichen Grundlagen eine sogenannte Vorleistungspflicht vor. Die Vorleistungspflicht der sozialen Krankenversicherung im Verhältnis zur Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung regeln Artikel 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie die Artikel 112 bis und mit 116 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). So ist z. B. die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, wobei sich die versicherten Personen in einem solchen Fall bei der vorleistungspflichtigen Sozialversicherung anzumelden haben. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Mit den heute bestehenden rechtlichen Grundlagen ist sichergestellt, dass versicherte Personen Zugang zu den notwendigen Leistungen erhalten, noch bevor die Zuordnung zu einem Kostenträger erfolgt ist. Es besteht damit kein Anlass für zusätzliche gesetzgeberische Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sicherstellt, dass nach Vorliegen einer ärztlichen Indikation mit der Therapie begonnen werden kann, auch wenn noch keine Einigung vorliegt, welche der Sozialversicherungen die Kosten übernehmen wird.</p>
    • Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Den Behandlungsbeginn vor der Einigung über den Kostenträger sicherstellen

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