Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen

ShortId
20.4262
Id
20204262
Updated
28.07.2023 14:23
Language
de
Title
Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. Januar 2016 trat das neue Gewässerschutzgesetz in Kraft. Es hat zur Folge, dass Kläranlagen an belasteten Gewässern bis Ende 2035 eine zusätzliche Reinigungsstufe gegen Spurenstoffe einbauen müssen. Betroffen sind rund 100 Kläranlagen. Neu soll diese Regelung auf alle rund 740 Kläranalagen in der Schweiz ausgeweitet werden. Dazu sollen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen angepasst werden, inkl. Abwasserabgabe des Bundes zur Finanzierung der Massnahmen. </p><p>Etwa 60 Prozent der Mikroverunreinigungen in den Gewässern stammen aus den Abwasserreinigungsanlagen sowie aus der Industrie und dem Gewerbe, 40 Prozent aus der Landwirtschaft. Will man diese Problematik ganzheitlich angehen, ist es notwendig, dass auch die Abwasserreinigungsanlagen gesamthaft und in absehbarer Zeit saniert werden. Die heutige Situation mit den Einträgen von Medikamentenrückständen, Hormonen, Schwermetallen, Industrie- und Haushaltchemikalien ist für die Gewässer eine grosse Belastung. Nur die grossen Abwasserreinigungsanlagen zu sanieren, trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung. Ein solches Vorgehen ist auch paradox. Bei der Industrie, beim Gewerbe und bei der Landwirtschaft nur die grossen Betriebe mit Massnahmen zu erfassen, wäre vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit auch nicht vertretbar. Die Erreichung wichtiger Ziele würde damit von Anfang an in Frage gestellt.</p>
  • <p>Die Reduktion des Eintrages von Mikroverunreinigungen in die Gewässer ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Das aktuelle Gewässerschutzrecht priorisiert den Ausbau jener Abwasserreinigungsanlagen (ARA), welche a) in Gewässer einleiten, die für die Trinkwassernutzung von grosser Bedeutung sind, b) in Gewässern zu einem grossen Anteil von Abwasser führen, sowie c), grosse Frachten von Mikroverunreinigungen in die Gewässer einleiten.</p><p>Per 1. April 2020 sind erstmals Grenzwerte für Arzneimittel im Gewässerschutzrecht festgelegt worden. Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, müssen die Kantone nun gezielt den Ausbau von zusätzlich etwa 100 ARA vorantreiben. Damit in Analogie zum laufenden Ausbau bei den zusätzlichen 100 ARA Massnahmen mitfinanziert werden könnten (finanzieller Mehrbedarf insgesamt circa 0.5 Milliarden Franken), müsste die gesamtschweizerische Abwasserabgabe von heute 9 Franken pro Jahr um etwa 8 Franken pro Jahr erhöht werden. Bei einem Ausbau aller über 500 ARA - wie von der Motion gefordert - müsste die Abgabe pro angeschlossenen Einwohner und angeschlossene Einwohnerin auf über 40 Franken pro Jahr erhöht werden (finanzieller Mehrbedarf insgesamt rund 3.5 Milliarden Franken, Verfünffachung der aktuellen Abgabe).</p><p>Die Regelung zur Elimination von Mikroverunreinigungen im Gewässer wurde von Bundesrat und Parlament 2016 so ausgestaltet, dass die oben erwähnten ARA verursachergerecht finanziert und gezielt ausgebaut werden können. Dadurch werden die verfügbaren Mittel gezielt für Massnahmen mit einer hohen Wirksamkeit eingesetzt. Ein umfassender Ausbau würde zu einem äusserst ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis führen: Es würden auch diejenigen ARA ausgebaut, deren Einleitung des von ihnen gereinigten Abwassers aktuell zu keinen Grenzwertüberschreitungen führen. Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p><p>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat folgende Abänderung der Motion zu beantragen: 2. Die Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in die Gewässer der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 sind so anzupassen, dass alle ARA, deren Ausleitungen Grenzwertüberschreitungen zur Folge haben, Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen umsetzen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen wie folgt anzupassen, damit alle rund 740 Abwasserreinigungsanlagen (ARA) Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen treffen müssen:</p><p>1. Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Massnahmen bei ARA wird im Gewässerschutzgesetz (GSchG) Art. 60b der höchstmögliche Abgabesatz der Abwasserabgabe des Bundes soweit wie nötig erhöht und die Frist der Abgabeerhebung verlängert.</p><p>2. Die Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in die Gewässer der Gewässerschutzverordnung (GSchV) Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 sind so anzupassen, dass alle zentralen ARA Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen treffen müssen.</p><p>3. Die Kantone sind zu verpflichten, dem Bund dazu innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesvorschriften eine Planung des Ausbaus aller ARA mit Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen vorzulegen.</p>
  • Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 2016 trat das neue Gewässerschutzgesetz in Kraft. Es hat zur Folge, dass Kläranlagen an belasteten Gewässern bis Ende 2035 eine zusätzliche Reinigungsstufe gegen Spurenstoffe einbauen müssen. Betroffen sind rund 100 Kläranlagen. Neu soll diese Regelung auf alle rund 740 Kläranalagen in der Schweiz ausgeweitet werden. Dazu sollen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen angepasst werden, inkl. Abwasserabgabe des Bundes zur Finanzierung der Massnahmen. </p><p>Etwa 60 Prozent der Mikroverunreinigungen in den Gewässern stammen aus den Abwasserreinigungsanlagen sowie aus der Industrie und dem Gewerbe, 40 Prozent aus der Landwirtschaft. Will man diese Problematik ganzheitlich angehen, ist es notwendig, dass auch die Abwasserreinigungsanlagen gesamthaft und in absehbarer Zeit saniert werden. Die heutige Situation mit den Einträgen von Medikamentenrückständen, Hormonen, Schwermetallen, Industrie- und Haushaltchemikalien ist für die Gewässer eine grosse Belastung. Nur die grossen Abwasserreinigungsanlagen zu sanieren, trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung. Ein solches Vorgehen ist auch paradox. Bei der Industrie, beim Gewerbe und bei der Landwirtschaft nur die grossen Betriebe mit Massnahmen zu erfassen, wäre vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit auch nicht vertretbar. Die Erreichung wichtiger Ziele würde damit von Anfang an in Frage gestellt.</p>
    • <p>Die Reduktion des Eintrages von Mikroverunreinigungen in die Gewässer ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Das aktuelle Gewässerschutzrecht priorisiert den Ausbau jener Abwasserreinigungsanlagen (ARA), welche a) in Gewässer einleiten, die für die Trinkwassernutzung von grosser Bedeutung sind, b) in Gewässern zu einem grossen Anteil von Abwasser führen, sowie c), grosse Frachten von Mikroverunreinigungen in die Gewässer einleiten.</p><p>Per 1. April 2020 sind erstmals Grenzwerte für Arzneimittel im Gewässerschutzrecht festgelegt worden. Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, müssen die Kantone nun gezielt den Ausbau von zusätzlich etwa 100 ARA vorantreiben. Damit in Analogie zum laufenden Ausbau bei den zusätzlichen 100 ARA Massnahmen mitfinanziert werden könnten (finanzieller Mehrbedarf insgesamt circa 0.5 Milliarden Franken), müsste die gesamtschweizerische Abwasserabgabe von heute 9 Franken pro Jahr um etwa 8 Franken pro Jahr erhöht werden. Bei einem Ausbau aller über 500 ARA - wie von der Motion gefordert - müsste die Abgabe pro angeschlossenen Einwohner und angeschlossene Einwohnerin auf über 40 Franken pro Jahr erhöht werden (finanzieller Mehrbedarf insgesamt rund 3.5 Milliarden Franken, Verfünffachung der aktuellen Abgabe).</p><p>Die Regelung zur Elimination von Mikroverunreinigungen im Gewässer wurde von Bundesrat und Parlament 2016 so ausgestaltet, dass die oben erwähnten ARA verursachergerecht finanziert und gezielt ausgebaut werden können. Dadurch werden die verfügbaren Mittel gezielt für Massnahmen mit einer hohen Wirksamkeit eingesetzt. Ein umfassender Ausbau würde zu einem äusserst ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis führen: Es würden auch diejenigen ARA ausgebaut, deren Einleitung des von ihnen gereinigten Abwassers aktuell zu keinen Grenzwertüberschreitungen führen. Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p><p>Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat folgende Abänderung der Motion zu beantragen: 2. Die Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in die Gewässer der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 sind so anzupassen, dass alle ARA, deren Ausleitungen Grenzwertüberschreitungen zur Folge haben, Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen umsetzen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen wie folgt anzupassen, damit alle rund 740 Abwasserreinigungsanlagen (ARA) Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen treffen müssen:</p><p>1. Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Massnahmen bei ARA wird im Gewässerschutzgesetz (GSchG) Art. 60b der höchstmögliche Abgabesatz der Abwasserabgabe des Bundes soweit wie nötig erhöht und die Frist der Abgabeerhebung verlängert.</p><p>2. Die Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in die Gewässer der Gewässerschutzverordnung (GSchV) Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 sind so anzupassen, dass alle zentralen ARA Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen treffen müssen.</p><p>3. Die Kantone sind zu verpflichten, dem Bund dazu innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesvorschriften eine Planung des Ausbaus aller ARA mit Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen vorzulegen.</p>
    • Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen

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