Lässt der Bundesrat das Potenzial des elektronischen Covid-Zertifikats ungenutzt verstreichen?

ShortId
23.3873
Id
20233873
Updated
26.03.2024 22:01
Language
de
Title
Lässt der Bundesrat das Potenzial des elektronischen Covid-Zertifikats ungenutzt verstreichen?
AdditionalIndexing
2841;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. / 2. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass die digitale Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers (EPD) vereinfacht werden soll. Für eine solche Eröffnung ist derzeit die Einwilligung mittels eigenhändiger Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) erforderlich. Mit der bisherigen Beschränkung auf die QES konnte aufgrund der fehlenden Verbreitung ein rein elektronischer und damit ein effizienter Eröffnungsprozess jedoch in vielen Fällen nicht ohne Weiteres gewährleistet werden. Der Bundesrat hat deshalb am 6. September 2023 die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) verabschiedet. Mit dem Gesetzesentwurf werden, neben befristeten Finanzhilfen für die Stammgemeinschaften, neue Möglichkeiten für die digitale Einwilligung zur Eröffnung eines EPD geschaffen, damit der Prozess zur Eröffnung eines EPD komplett online erfolgen kann. Zum Beispiel sollen die zweifelsfrei identifizierten Patientinnen und Patienten auf einer geschützten Website ihre digitale Einwilligung zur Eröffnung des EPD erteilen können. Dieser Lösungsansatz ist sowohl mit den Stammgemeinschaften wie auch mit der Zertifizierungsstelle abgestimmt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Frage nach der Nutzung des Covid-Zertifikates wurde im Vorfeld bereits vertieft geprüft, musste jedoch bedauerlicherweise verworfen werden. Bei der Eröffnung eines EPD ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Daten, die im EPD abgelegt werden, um besonders schützenswerte Personendaten handelt. Eine missbräuchliche Verwendung von solchen Daten muss soweit möglich ausgeschlossen werden können. Daher muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung zur Führung eines EPD auch wirklich durch die berechtigte Person erteilt wurde. Das Covid-Zertifikat enthält allerdings nur minimale und schwach verifizierte Informationen (Name, Vorname, Geburtsdatum) und ist nur in Kombination mit der Covid-Zertifikats-Infrastruktur und der dedizierten mobilen Prüfapplikation aussagekräftig. Gleichzeitig ist das Covid-Zertifikat nur gültig bei Vorweisen eines amtlichen Ausweises. &nbsp;Zudem wurde die Infrastruktur bereits ausser Betrieb genommen, womit das Covid-Zertifikat nicht mehr weiterverwendet werden kann. Die gesetzlichen Grundlagen im Covid-19-Gesetz (SR 818.102) enden zwar erst am 30. Juni 2024. Allerdings hatte der Bundesrat am 10. Mai 2023 entschieden, die Covid-19-Verordnung Zertifikate als rechtliche Grundlage für den Betrieb des Systems nicht zu verlängern, unter dem Vorbehalt, dass die EU-Verordnungen zum EU DCC nicht verlängert wird. Analog der im Juni ausgelaufenen EU-Verordnungen zum EU DCC, lief die Covid-19-Verordnung Zertifikate (SR 818.102.2) somit am 31. August 2023 aus. Das vom Bund bereitgestellte Zertifikatssystem wurde inzwischen definitiv abgeschaltet und die technische Infrastruktur zurückgebaut. Seit dem 1. September 2023 können keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Obwohl der von der Interpellantin erwähnte Ansatz vielversprechend wäre, sieht der Bundesrat leider keine sinnvolle Anwendung des Covid-Zertifikats zur Vereinfachung der digitalen Eröffnung eines EPD.</p>
  • <p>In der Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) stellt der Bundesrat fest, dass der Eröffnungsprozess effizienter gestaltet und die Hürden gesenkt werden müssen. Er schlägt deshalb neue Möglichkeiten für die digitale Einwilligung zur Eröffnung des EPD (Art. 3 EPDG) vor als Alternativen zur eigenhändigen Unterzeichnung der Einwilligungserklärung. Es stellt sich nun die Frage, ob darüber hinaus, nicht auch das bestehende Covid-Zertifikat dazu dienen könnte, diese Hürden abzubauen. Über sechs Millionen Menschen in der Schweiz verfügen über ein elektronisches Covid-Zertifikat und mussten sich dafür wiederholt mit einem amtlichen Ausweis identifizieren. Es bietet sich daher an, dieses enorme Potenzial zu nutzen zur Eröffnung eines EPD mit einer Opt-in-Option, indem die Nutzerinnen und Nutzer über diese Möglichkeit informiert würden. Auch bietet sich der Ausbau des Zertifikats zu einer digitalen Impfplattform an, die ins EPD integrierbar ist, wie es von einigen Kantonen angestrebt wird. Gerade nach dem Scheitern der Plattform meineimpfungen.ch, wäre eine solche Anwendung sehr wünschbar. </p><p>Ich bitte in diesem Zusammenhang den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das Covid-Zertifikat ein grosses Potenzial birgt, die digitale Eröffnung eines EPD zu vereinfachen und die handschriftliche Einwilligung oder eine qualifizierte elektronische Unterschrift zu ersetzen und so mehr Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der laufenden Revision des EPD-Gesetz, zu prüfen, ob das Covid-Zertifikat für die digitale Eröffnung eines EPD genutzt werden könnte?</p>
  • Lässt der Bundesrat das Potenzial des elektronischen Covid-Zertifikats ungenutzt verstreichen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. / 2. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass die digitale Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers (EPD) vereinfacht werden soll. Für eine solche Eröffnung ist derzeit die Einwilligung mittels eigenhändiger Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) erforderlich. Mit der bisherigen Beschränkung auf die QES konnte aufgrund der fehlenden Verbreitung ein rein elektronischer und damit ein effizienter Eröffnungsprozess jedoch in vielen Fällen nicht ohne Weiteres gewährleistet werden. Der Bundesrat hat deshalb am 6. September 2023 die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) verabschiedet. Mit dem Gesetzesentwurf werden, neben befristeten Finanzhilfen für die Stammgemeinschaften, neue Möglichkeiten für die digitale Einwilligung zur Eröffnung eines EPD geschaffen, damit der Prozess zur Eröffnung eines EPD komplett online erfolgen kann. Zum Beispiel sollen die zweifelsfrei identifizierten Patientinnen und Patienten auf einer geschützten Website ihre digitale Einwilligung zur Eröffnung des EPD erteilen können. Dieser Lösungsansatz ist sowohl mit den Stammgemeinschaften wie auch mit der Zertifizierungsstelle abgestimmt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Frage nach der Nutzung des Covid-Zertifikates wurde im Vorfeld bereits vertieft geprüft, musste jedoch bedauerlicherweise verworfen werden. Bei der Eröffnung eines EPD ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Daten, die im EPD abgelegt werden, um besonders schützenswerte Personendaten handelt. Eine missbräuchliche Verwendung von solchen Daten muss soweit möglich ausgeschlossen werden können. Daher muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung zur Führung eines EPD auch wirklich durch die berechtigte Person erteilt wurde. Das Covid-Zertifikat enthält allerdings nur minimale und schwach verifizierte Informationen (Name, Vorname, Geburtsdatum) und ist nur in Kombination mit der Covid-Zertifikats-Infrastruktur und der dedizierten mobilen Prüfapplikation aussagekräftig. Gleichzeitig ist das Covid-Zertifikat nur gültig bei Vorweisen eines amtlichen Ausweises. &nbsp;Zudem wurde die Infrastruktur bereits ausser Betrieb genommen, womit das Covid-Zertifikat nicht mehr weiterverwendet werden kann. Die gesetzlichen Grundlagen im Covid-19-Gesetz (SR 818.102) enden zwar erst am 30. Juni 2024. Allerdings hatte der Bundesrat am 10. Mai 2023 entschieden, die Covid-19-Verordnung Zertifikate als rechtliche Grundlage für den Betrieb des Systems nicht zu verlängern, unter dem Vorbehalt, dass die EU-Verordnungen zum EU DCC nicht verlängert wird. Analog der im Juni ausgelaufenen EU-Verordnungen zum EU DCC, lief die Covid-19-Verordnung Zertifikate (SR 818.102.2) somit am 31. August 2023 aus. Das vom Bund bereitgestellte Zertifikatssystem wurde inzwischen definitiv abgeschaltet und die technische Infrastruktur zurückgebaut. Seit dem 1. September 2023 können keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Obwohl der von der Interpellantin erwähnte Ansatz vielversprechend wäre, sieht der Bundesrat leider keine sinnvolle Anwendung des Covid-Zertifikats zur Vereinfachung der digitalen Eröffnung eines EPD.</p>
    • <p>In der Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) stellt der Bundesrat fest, dass der Eröffnungsprozess effizienter gestaltet und die Hürden gesenkt werden müssen. Er schlägt deshalb neue Möglichkeiten für die digitale Einwilligung zur Eröffnung des EPD (Art. 3 EPDG) vor als Alternativen zur eigenhändigen Unterzeichnung der Einwilligungserklärung. Es stellt sich nun die Frage, ob darüber hinaus, nicht auch das bestehende Covid-Zertifikat dazu dienen könnte, diese Hürden abzubauen. Über sechs Millionen Menschen in der Schweiz verfügen über ein elektronisches Covid-Zertifikat und mussten sich dafür wiederholt mit einem amtlichen Ausweis identifizieren. Es bietet sich daher an, dieses enorme Potenzial zu nutzen zur Eröffnung eines EPD mit einer Opt-in-Option, indem die Nutzerinnen und Nutzer über diese Möglichkeit informiert würden. Auch bietet sich der Ausbau des Zertifikats zu einer digitalen Impfplattform an, die ins EPD integrierbar ist, wie es von einigen Kantonen angestrebt wird. Gerade nach dem Scheitern der Plattform meineimpfungen.ch, wäre eine solche Anwendung sehr wünschbar. </p><p>Ich bitte in diesem Zusammenhang den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das Covid-Zertifikat ein grosses Potenzial birgt, die digitale Eröffnung eines EPD zu vereinfachen und die handschriftliche Einwilligung oder eine qualifizierte elektronische Unterschrift zu ersetzen und so mehr Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der laufenden Revision des EPD-Gesetz, zu prüfen, ob das Covid-Zertifikat für die digitale Eröffnung eines EPD genutzt werden könnte?</p>
    • Lässt der Bundesrat das Potenzial des elektronischen Covid-Zertifikats ungenutzt verstreichen?

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