Verteidigung gegen die extraterritoriale Anwendung von Rechtsakten

ShortId
23.4007
Id
20234007
Updated
26.03.2024 21:36
Language
de
Title
Verteidigung gegen die extraterritoriale Anwendung von Rechtsakten
AdditionalIndexing
15;1231;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Thematik der extraterritorialen Auswirkungen ausländischer Sanktionsmassnahmen sowie der Möglichkeit diesbezüglicher Abwehrmassnahmen hat sich der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zu den Motionen</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Sommaruga Carlo 20.4252 und de la Reussille 21.3383 ausführlich geäussert, wobei letztere quasi identisch ist mit der vorliegenden. Damals hielt der Bundesrat bereits fest, dass umfassende Abwehrmassnahmen kaum umsetzbar sind und die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zu wichtigen Handelspartnern beeinträchtigen könnten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seiner Stellungnahme zur Motion</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">21.3383 erinnerte der Bundesrat ausserdem daran, dass Schweizer Unternehmen mit dem Erlass eines Blockierungsgetzes gegen Sanktionsmassnahmen von Drittstaaten faktisch dazu gezwungen wären, sich zwischen der Befolgung der Drittstaatensanktionen und der Einhaltung der Schweizer Gesetzgebung zu entscheiden. Letzteres wäre für betroffene Unternehmen jedoch mit einem hohen Risiko für mögliche Strafmassnahmen oder Sanktionen durch ausländische Behörden verbunden. Somit ist der Erlass eines Blockierungsgetzes nicht im Interesse der Schweizer Unternehmen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die jüngsten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanktionen, die als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine erlassen wurden, zeigen deutlich, dass die tatsächliche Umsetzung solcher Massnahmen eine Herausforderung mit internationaler Dimension ist. Die Schweiz hängt in diesem Kontext von der Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern ab – und umgekehrt. Ein Blockierungsgetz würde die Position der Schweiz gegenüber ihren wichtigsten Partnern schwächen. Denn sowohl die internationale Zusammenarbeit der Schweiz als auch ihre Reputation bei ihren Partnern würden mit Sicherheit unter der Verabschiedung von Abwehrmassnahmen durch die Schweiz gegen Sanktionen von ebendiesen Partnern leiden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Schliesslich beobachtet der Bundesrat, dass die Ziele, die mit der Verordnung (EG) Nr.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2271/96 theoretisch verfolgt werden, nämlich europäische Unternehmen gegen Gesetze mit extraterritorialem Geltungsbereich zu schützen, mit der Umsetzung dieser Verordnung nicht erreicht werden konnten. Eine 2021 von der EU bei privaten europäischen Wirtschaftsakteuren durchgeführte öffentliche Konsultation, mit der Rückmeldungen zu einer möglichen Änderung der Verordnung (EG) Nr.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2271/96 eingeholt werden sollten, legt zudem nahe, dass diese den Schutz der europäischen Unternehmen durch die Verordnung als ungenügend einstufen und dass sie in ihren Augen mehr Unsicherheit schaffe als Chancen. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass der Bundesrat mit unseren langjährigen Partnern den Dialog fördert, um Probleme im Zusammenhang mit den extraterritorialen Auswirkungen ausländischer Gesetzgebungen zu lösen, insbesondere mittels internationaler Abkommen. Deshalb ist der Bundesrat weiterhin der Ansicht, dass der Erlass der vom Motionär vorgeschlagenen Bestimmungen zurzeit nicht angemessen ist.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um natürliche und juristische Personen in der Schweiz gegen die Auswirkungen der Anwendung von extraterritorialen Rechtsakten eines Drittstaates zu schützen. Folgende allgemeine Bestimmungen sollen gelten:</p><p>&nbsp;</p><p>Der Schutz soll gegen alle Sanktionen und Embargoregime wirksam sein, die von einem Drittstaat verhängt wurden und die nicht dazu dienen, eine Verletzung der Charta der Vereinten Nationen, des humanitären Völkerrechts oder der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte zu sanktionieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schutzmassnahmen sollen die Anerkennung und Ausführung von Entscheiden von ausländischen Gerichten und Verwaltungsbehörden verhindern, die in Zusammenhang mit Sanktionen und Embargoregimen eines Drittstaates getroffen wurden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schutzmassnahmen sollen es allen natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz verbieten, durch Handlungen oder Unterlassungen den Forderungen oder Verboten nachzukommen, die sich auf das betreffende Sanktions- oder Embargoregime stützen oder die sich aus den Massnahmen ergeben, die sich auf dieses Regime stützen. Dieses Verbot soll sich vor allem auf Schweizer Unternehmen beziehen, die als wesentlich für das Funktionieren der Schweiz gelten («too big to fail»).</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schutzmassnahmen sollen Schadenersatzansprüche für natürliche und juristische Personen in der Schweiz ermöglichen, die durch ein Sanktions- und Embargoregime eines Drittstaates einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, und zwar Ansprüche gegenüber diesem Drittstaat sowie gegenüber von Personen, die durch Handlungen oder Unterlassungen den Forderungen oder Verboten nachkommen, die sich auf das betreffende Sanktions- oder Embargoregime stützen oder die sich aus den Massnahmen ergeben, die sich auf dieses Regime stützen.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Gewisse Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten, verabschieden regelmässig Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte, die zum Ziel haben, die Aktivitäten von natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz und ihre Geschäftsbeziehungen mit natürlichen und juristischen Personen in anderen Staaten zu regeln. Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen mit ihrer extraterritorialen Anwendung das Völkerrecht, behindern den Geschäftsverkehr von Schweizer Unternehmen mit dem Ausland und schränken so, auf illegale Weise, den Handlungsbereich von zahlreichen Personen in der Schweiz ein.</p><p>Deshalb muss die Schweiz endlich ein wirksames System zum Schutz vor solchen illegalen Handlungen schaffen.</p><p><br>&nbsp;</p><p><br>&nbsp;</p>
  • Verteidigung gegen die extraterritoriale Anwendung von Rechtsakten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zur Thematik der extraterritorialen Auswirkungen ausländischer Sanktionsmassnahmen sowie der Möglichkeit diesbezüglicher Abwehrmassnahmen hat sich der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zu den Motionen</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Sommaruga Carlo 20.4252 und de la Reussille 21.3383 ausführlich geäussert, wobei letztere quasi identisch ist mit der vorliegenden. Damals hielt der Bundesrat bereits fest, dass umfassende Abwehrmassnahmen kaum umsetzbar sind und die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zu wichtigen Handelspartnern beeinträchtigen könnten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In seiner Stellungnahme zur Motion</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">21.3383 erinnerte der Bundesrat ausserdem daran, dass Schweizer Unternehmen mit dem Erlass eines Blockierungsgetzes gegen Sanktionsmassnahmen von Drittstaaten faktisch dazu gezwungen wären, sich zwischen der Befolgung der Drittstaatensanktionen und der Einhaltung der Schweizer Gesetzgebung zu entscheiden. Letzteres wäre für betroffene Unternehmen jedoch mit einem hohen Risiko für mögliche Strafmassnahmen oder Sanktionen durch ausländische Behörden verbunden. Somit ist der Erlass eines Blockierungsgetzes nicht im Interesse der Schweizer Unternehmen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die jüngsten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanktionen, die als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine erlassen wurden, zeigen deutlich, dass die tatsächliche Umsetzung solcher Massnahmen eine Herausforderung mit internationaler Dimension ist. Die Schweiz hängt in diesem Kontext von der Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern ab – und umgekehrt. Ein Blockierungsgetz würde die Position der Schweiz gegenüber ihren wichtigsten Partnern schwächen. Denn sowohl die internationale Zusammenarbeit der Schweiz als auch ihre Reputation bei ihren Partnern würden mit Sicherheit unter der Verabschiedung von Abwehrmassnahmen durch die Schweiz gegen Sanktionen von ebendiesen Partnern leiden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Schliesslich beobachtet der Bundesrat, dass die Ziele, die mit der Verordnung (EG) Nr.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2271/96 theoretisch verfolgt werden, nämlich europäische Unternehmen gegen Gesetze mit extraterritorialem Geltungsbereich zu schützen, mit der Umsetzung dieser Verordnung nicht erreicht werden konnten. Eine 2021 von der EU bei privaten europäischen Wirtschaftsakteuren durchgeführte öffentliche Konsultation, mit der Rückmeldungen zu einer möglichen Änderung der Verordnung (EG) Nr.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2271/96 eingeholt werden sollten, legt zudem nahe, dass diese den Schutz der europäischen Unternehmen durch die Verordnung als ungenügend einstufen und dass sie in ihren Augen mehr Unsicherheit schaffe als Chancen. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass der Bundesrat mit unseren langjährigen Partnern den Dialog fördert, um Probleme im Zusammenhang mit den extraterritorialen Auswirkungen ausländischer Gesetzgebungen zu lösen, insbesondere mittels internationaler Abkommen. Deshalb ist der Bundesrat weiterhin der Ansicht, dass der Erlass der vom Motionär vorgeschlagenen Bestimmungen zurzeit nicht angemessen ist.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um natürliche und juristische Personen in der Schweiz gegen die Auswirkungen der Anwendung von extraterritorialen Rechtsakten eines Drittstaates zu schützen. Folgende allgemeine Bestimmungen sollen gelten:</p><p>&nbsp;</p><p>Der Schutz soll gegen alle Sanktionen und Embargoregime wirksam sein, die von einem Drittstaat verhängt wurden und die nicht dazu dienen, eine Verletzung der Charta der Vereinten Nationen, des humanitären Völkerrechts oder der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte zu sanktionieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schutzmassnahmen sollen die Anerkennung und Ausführung von Entscheiden von ausländischen Gerichten und Verwaltungsbehörden verhindern, die in Zusammenhang mit Sanktionen und Embargoregimen eines Drittstaates getroffen wurden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schutzmassnahmen sollen es allen natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz verbieten, durch Handlungen oder Unterlassungen den Forderungen oder Verboten nachzukommen, die sich auf das betreffende Sanktions- oder Embargoregime stützen oder die sich aus den Massnahmen ergeben, die sich auf dieses Regime stützen. Dieses Verbot soll sich vor allem auf Schweizer Unternehmen beziehen, die als wesentlich für das Funktionieren der Schweiz gelten («too big to fail»).</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schutzmassnahmen sollen Schadenersatzansprüche für natürliche und juristische Personen in der Schweiz ermöglichen, die durch ein Sanktions- und Embargoregime eines Drittstaates einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, und zwar Ansprüche gegenüber diesem Drittstaat sowie gegenüber von Personen, die durch Handlungen oder Unterlassungen den Forderungen oder Verboten nachkommen, die sich auf das betreffende Sanktions- oder Embargoregime stützen oder die sich aus den Massnahmen ergeben, die sich auf dieses Regime stützen.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Gewisse Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten, verabschieden regelmässig Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte, die zum Ziel haben, die Aktivitäten von natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz und ihre Geschäftsbeziehungen mit natürlichen und juristischen Personen in anderen Staaten zu regeln. Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen mit ihrer extraterritorialen Anwendung das Völkerrecht, behindern den Geschäftsverkehr von Schweizer Unternehmen mit dem Ausland und schränken so, auf illegale Weise, den Handlungsbereich von zahlreichen Personen in der Schweiz ein.</p><p>Deshalb muss die Schweiz endlich ein wirksames System zum Schutz vor solchen illegalen Handlungen schaffen.</p><p><br>&nbsp;</p><p><br>&nbsp;</p>
    • Verteidigung gegen die extraterritoriale Anwendung von Rechtsakten

Back to List