Missbrauch der Krankenkassenkarten

ShortId
23.4376
Id
20234376
Updated
26.03.2024 20:57
Language
de
Title
Missbrauch der Krankenkassenkarten
AdditionalIndexing
2841;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es sind Fälle bekannt, wonach nicht versicherte Personen medizinische Leistungen unter Verwendung einer fremden Krankenkassenkarte bezogen haben.&nbsp;</p><p>Dies geschah mit Wissen der tatsächlich versicherten Person. Bespiel "sans-papiers" und Umgehung der Franchise.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich für Krankenpflege zu versichern. Die Versicherungspflicht gilt mit den vom Bundesrat in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; 832.102) festgelegten spezifischen Ausnahmen für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig ihrer Nationalität oder ihrem rechtlichen Aufenthaltsstatus. Damit unterstehen auch Personen ohne Aufenthaltsbewilligung wie Sans Papiers und ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, dem Versicherungsobligatorium. Sie sind verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><a name="_Hlk156404326"><span style="font-family:Arial">Nach Artikel 42</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a </span><span style="font-family:Arial">KVG erhält jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte. Diese enthält den Namen der versicherten Person und die AHV-Nummer (Art. 42</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 1 KVG). Diese Karte dient der Abrechnung von Leistungen nach dem KVG (Art. 42</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 2 KVG). Ziel der Versichertenkarte ist es, die administrativen Abläufe bei der Rechnungsstellung zwischen den Versicherern und Leistungserbringern zu vereinfachen. </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Leistungserbringer überprüfen in der Regel die Identität des Patienten, indem sie nach Name, Geburtsdatum und Adresse fragen. Stimmen die Antworten mit den Angaben auf der Versichertenkarte überein, wird in der Regel nicht zusätzlich ein Ausweis verlangt.</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic"> </span><span style="font-family:Arial">Grundsätzlich ist es aber klar die Pflicht der Leistungserbringer zu prüfen, ob die vorgewiesene Versichertenkarte der zu behandelnden Person zugeordnet werden kann. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die überwiegende Mehrheit der Versicherten ist in einem Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (alternative Versicherungsmodelle) versichert. Am beliebtesten sind die sogenannten Hausarztmodelle. Die Annahme einer fremden Identität erscheint in dieser Konstellation eher unwahrscheinlich, da der behandelnde Arzt oder die Ärztin den Patienten oder die Patientin in der Regel kennt. Auch in der Apotheke ist ein Missbrauch eher wenig wahrscheinlich, da für die Medikamentenabgabe neben der Versichertenkarte ein ärztliches Rezept mit Namen und Geburtsdatum der Person erforderlich ist. Stellt der Krankenversicherer – allenfalls aufgrund eines konkreten Hinweises – einen Missbrauch der Versichertenkarte fest, wird er in der Regel die Vergütung verweigern und allenfalls Strafanzeige erstatten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Beim Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind bisher keine entsprechenden Missbrauchsmeldungen eingegangen. Der Bundesrat geht deshalb aus den genannten Gründen davon aus, dass ein Missbrauch der Versichertenkarte zwar grundsätzlich möglich ist, in der Praxis aber sehr selten vorkommt. Dennoch wird er die Entwicklung im Auge behalten.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk156404326"></span></p></div>
  • <p>Wie wird sicher gestellt, dass niemand mit einer fremden Krankenkassenkarte Leistungen bezieht?</p>
  • Missbrauch der Krankenkassenkarten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es sind Fälle bekannt, wonach nicht versicherte Personen medizinische Leistungen unter Verwendung einer fremden Krankenkassenkarte bezogen haben.&nbsp;</p><p>Dies geschah mit Wissen der tatsächlich versicherten Person. Bespiel "sans-papiers" und Umgehung der Franchise.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich für Krankenpflege zu versichern. Die Versicherungspflicht gilt mit den vom Bundesrat in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; 832.102) festgelegten spezifischen Ausnahmen für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig ihrer Nationalität oder ihrem rechtlichen Aufenthaltsstatus. Damit unterstehen auch Personen ohne Aufenthaltsbewilligung wie Sans Papiers und ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, dem Versicherungsobligatorium. Sie sind verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><a name="_Hlk156404326"><span style="font-family:Arial">Nach Artikel 42</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a </span><span style="font-family:Arial">KVG erhält jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte. Diese enthält den Namen der versicherten Person und die AHV-Nummer (Art. 42</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 1 KVG). Diese Karte dient der Abrechnung von Leistungen nach dem KVG (Art. 42</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 2 KVG). Ziel der Versichertenkarte ist es, die administrativen Abläufe bei der Rechnungsstellung zwischen den Versicherern und Leistungserbringern zu vereinfachen. </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Leistungserbringer überprüfen in der Regel die Identität des Patienten, indem sie nach Name, Geburtsdatum und Adresse fragen. Stimmen die Antworten mit den Angaben auf der Versichertenkarte überein, wird in der Regel nicht zusätzlich ein Ausweis verlangt.</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic"> </span><span style="font-family:Arial">Grundsätzlich ist es aber klar die Pflicht der Leistungserbringer zu prüfen, ob die vorgewiesene Versichertenkarte der zu behandelnden Person zugeordnet werden kann. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die überwiegende Mehrheit der Versicherten ist in einem Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (alternative Versicherungsmodelle) versichert. Am beliebtesten sind die sogenannten Hausarztmodelle. Die Annahme einer fremden Identität erscheint in dieser Konstellation eher unwahrscheinlich, da der behandelnde Arzt oder die Ärztin den Patienten oder die Patientin in der Regel kennt. Auch in der Apotheke ist ein Missbrauch eher wenig wahrscheinlich, da für die Medikamentenabgabe neben der Versichertenkarte ein ärztliches Rezept mit Namen und Geburtsdatum der Person erforderlich ist. Stellt der Krankenversicherer – allenfalls aufgrund eines konkreten Hinweises – einen Missbrauch der Versichertenkarte fest, wird er in der Regel die Vergütung verweigern und allenfalls Strafanzeige erstatten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Beim Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind bisher keine entsprechenden Missbrauchsmeldungen eingegangen. Der Bundesrat geht deshalb aus den genannten Gründen davon aus, dass ein Missbrauch der Versichertenkarte zwar grundsätzlich möglich ist, in der Praxis aber sehr selten vorkommt. Dennoch wird er die Entwicklung im Auge behalten.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk156404326"></span></p></div>
    • <p>Wie wird sicher gestellt, dass niemand mit einer fremden Krankenkassenkarte Leistungen bezieht?</p>
    • Missbrauch der Krankenkassenkarten

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