Inkontinenzprodukte. Kann der administrative Aufwand reduziert werden?
- ShortId
-
23.4385
- Id
-
20234385
- Updated
-
26.03.2024 20:50
- Language
-
de
- Title
-
Inkontinenzprodukte. Kann der administrative Aufwand reduziert werden?
- AdditionalIndexing
-
28;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Der Bundesrat verfügt über keine Angaben zu den jährlichen Kosten für die Ausstellung von Zeugnissen, vertrauensärztlichen Abklärungen, Bewilligungserteilung sowie für die Koordination dieses Prozesses durch Betroffene und Abgabestellen. Im ambulanten Arzttarif TARMED beispielsweise gelten Verordnungen für ärztliche und technische Leistungen, Anordnungen an nichtärztliche Medizinalpersonen (inkl. Rezepte) als Teil der Allgemeinen Grundleistungen, werden über die Grundkonsultationen vergütet und sind daher nicht separat ausweisbar. Die Kosten für Kostengutsprachen sind Teil der Verwaltungskosten der Versicherer. Versicherer und Leistungserbringer sind gefordert, solche administrativen Prozesse miteinander zu regeln, damit effizente Abwicklungen gewährleistet sind. Insbesondere im Bereich Kostengutsprachen gibt es entsprechende Bestrebungen (vgl. die Antwort des Bundesrates vom 16.11.2022 zu Interpellation 22.4170 Silberschmidt «Vereinfachung der Prozesse bei der Kostengutsprache»).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass sich die Inkontinenz bei den meis-ten Fällen von chronischen Erkrankungen und Behinderungen mit zunehmendem Alter nicht verbessert. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. bis 5. Im Rahmen der Revision der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) wurden die Posi-tionen zur Vergütung von Inkontinenzmaterialien auf die Kriterien der Wirksamkeit, Zweck-mässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) geprüft. Die Revision erfolgte in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe mit klinischen Experten (Schweizerische Gesellschaft für Blasenschwäche und Paraplegikerstiftung), Herstellern, Abgabestellen und Versicherern. Der Höchstvergütungsbetrag (HVB) entspricht dem Medianpreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte, wobei der Preis im Ausland für die Definition des HVB ebenfalls berücksichtigt wurde. Im Rahmen der Revision waren sich die Fachexperten einig, dass in speziellen medizinisch begründeten Fällen die Vergütung von höheren Beträgen bis maximal das Doppelte des HVB jährlich zu überprüfen sei. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Verfahren für die Beurteilung von neuen Leistungen oder die Anpassung von bestehenden Leistungen im Hinblick auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ist vorgegeben. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen die interessierten Kreise einen Antrag einreichen. Das ist aber jederzeit möglich. Die Änderungen der Positionen der MiGeL erfolgen gemäss dem rechtlich festgesetzten Verfahren nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) durch einen Beschluss des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI).</span></p></div>
- <p>Für Personen mit Inkontinenz regelt die MiGeL die KVG-Vergütung von Inkontinenzprodukten (ab 41 Monaten, d.h. nach der natürlichen frühkindlichen Inkontinenz). Dabei ist ein Maximalbetrag fixiert, der in vielen Fällen nicht ausreicht. Dieser Betrag kann in einem komplexen Verfahren erhöht werden, wobei es jährlich ein ärztliches Zeugnis und eine Empfehlung der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes braucht. In fast allen Fällen von chronischen Erkrankungen und Behinderungen ist allerdings mit zunehmendem Alter keine Verbesserung zu erwarten. Betroffene, aber auch Abgabestellen wie die Nonprofitstiftung Cerebral leiden unter dem grossen jährlich wiederkehrenden administrativen Aufwand. Weiter ist zu beachten, dass der Maximalbetrag keine Pauschale darstellt, sondern dass unterhalb des Maximalbetrags nur so viele Produkte finanziert werden, wie tatsächlich auch benötigt werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie hoch schätzt der Bundesrat die jährlichen Kosten für die Ausstellung von Zeugnissen, vertrauensärztlichen Abklärungen, Bewilligungserteilung sowie für die Koordination dieses Prozesses durch Betroffene und Abgabestellen?</li><li>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass in den allermeisten Fällen von chronischen Erkrankungen und Behinderungen sich die Inkontinenz mit zunehmendem Alter nicht verbessert, sondern bestenfalls stabilisiert oder aber verschlechtert?</li><li>Findet der Bundesrat einen jährlichen administrativen Prozess im Fall von chronischen Erkrankungen und Behinderungen sinnvoll?</li><li>Ist er bereit, darauf hinzuarbeiten, dass bei Krankheiten, bei denen keine Verbesserung mit zunehmendem Alter zu erwarten ist, der Prozess zur Erhöhung des Maximalbetrags nur noch einmal und nicht mehr jährlich durchgeführt werden muss?</li><li>Weil der Normalbetrag kaum je ausreicht und damit weniger Zeugnisse ausgestellt werden müssen: Ist das EDI bereit, den Höchstvergütungsbetrag auf die alten Beträge anzuheben (weiterhin mit Verdopplungsmöglichkeit)?</li></ol><p><br><br> </p>
- Inkontinenzprodukte. Kann der administrative Aufwand reduziert werden?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Der Bundesrat verfügt über keine Angaben zu den jährlichen Kosten für die Ausstellung von Zeugnissen, vertrauensärztlichen Abklärungen, Bewilligungserteilung sowie für die Koordination dieses Prozesses durch Betroffene und Abgabestellen. Im ambulanten Arzttarif TARMED beispielsweise gelten Verordnungen für ärztliche und technische Leistungen, Anordnungen an nichtärztliche Medizinalpersonen (inkl. Rezepte) als Teil der Allgemeinen Grundleistungen, werden über die Grundkonsultationen vergütet und sind daher nicht separat ausweisbar. Die Kosten für Kostengutsprachen sind Teil der Verwaltungskosten der Versicherer. Versicherer und Leistungserbringer sind gefordert, solche administrativen Prozesse miteinander zu regeln, damit effizente Abwicklungen gewährleistet sind. Insbesondere im Bereich Kostengutsprachen gibt es entsprechende Bestrebungen (vgl. die Antwort des Bundesrates vom 16.11.2022 zu Interpellation 22.4170 Silberschmidt «Vereinfachung der Prozesse bei der Kostengutsprache»).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass sich die Inkontinenz bei den meis-ten Fällen von chronischen Erkrankungen und Behinderungen mit zunehmendem Alter nicht verbessert. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. bis 5. Im Rahmen der Revision der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) wurden die Posi-tionen zur Vergütung von Inkontinenzmaterialien auf die Kriterien der Wirksamkeit, Zweck-mässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) geprüft. Die Revision erfolgte in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe mit klinischen Experten (Schweizerische Gesellschaft für Blasenschwäche und Paraplegikerstiftung), Herstellern, Abgabestellen und Versicherern. Der Höchstvergütungsbetrag (HVB) entspricht dem Medianpreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte, wobei der Preis im Ausland für die Definition des HVB ebenfalls berücksichtigt wurde. Im Rahmen der Revision waren sich die Fachexperten einig, dass in speziellen medizinisch begründeten Fällen die Vergütung von höheren Beträgen bis maximal das Doppelte des HVB jährlich zu überprüfen sei. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Verfahren für die Beurteilung von neuen Leistungen oder die Anpassung von bestehenden Leistungen im Hinblick auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ist vorgegeben. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen die interessierten Kreise einen Antrag einreichen. Das ist aber jederzeit möglich. Die Änderungen der Positionen der MiGeL erfolgen gemäss dem rechtlich festgesetzten Verfahren nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) durch einen Beschluss des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI).</span></p></div>
- <p>Für Personen mit Inkontinenz regelt die MiGeL die KVG-Vergütung von Inkontinenzprodukten (ab 41 Monaten, d.h. nach der natürlichen frühkindlichen Inkontinenz). Dabei ist ein Maximalbetrag fixiert, der in vielen Fällen nicht ausreicht. Dieser Betrag kann in einem komplexen Verfahren erhöht werden, wobei es jährlich ein ärztliches Zeugnis und eine Empfehlung der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes braucht. In fast allen Fällen von chronischen Erkrankungen und Behinderungen ist allerdings mit zunehmendem Alter keine Verbesserung zu erwarten. Betroffene, aber auch Abgabestellen wie die Nonprofitstiftung Cerebral leiden unter dem grossen jährlich wiederkehrenden administrativen Aufwand. Weiter ist zu beachten, dass der Maximalbetrag keine Pauschale darstellt, sondern dass unterhalb des Maximalbetrags nur so viele Produkte finanziert werden, wie tatsächlich auch benötigt werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie hoch schätzt der Bundesrat die jährlichen Kosten für die Ausstellung von Zeugnissen, vertrauensärztlichen Abklärungen, Bewilligungserteilung sowie für die Koordination dieses Prozesses durch Betroffene und Abgabestellen?</li><li>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass in den allermeisten Fällen von chronischen Erkrankungen und Behinderungen sich die Inkontinenz mit zunehmendem Alter nicht verbessert, sondern bestenfalls stabilisiert oder aber verschlechtert?</li><li>Findet der Bundesrat einen jährlichen administrativen Prozess im Fall von chronischen Erkrankungen und Behinderungen sinnvoll?</li><li>Ist er bereit, darauf hinzuarbeiten, dass bei Krankheiten, bei denen keine Verbesserung mit zunehmendem Alter zu erwarten ist, der Prozess zur Erhöhung des Maximalbetrags nur noch einmal und nicht mehr jährlich durchgeführt werden muss?</li><li>Weil der Normalbetrag kaum je ausreicht und damit weniger Zeugnisse ausgestellt werden müssen: Ist das EDI bereit, den Höchstvergütungsbetrag auf die alten Beträge anzuheben (weiterhin mit Verdopplungsmöglichkeit)?</li></ol><p><br><br> </p>
- Inkontinenzprodukte. Kann der administrative Aufwand reduziert werden?
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