Inzest härter bestrafen?
- ShortId
-
23.4386
- Id
-
20234386
- Updated
-
26.03.2024 20:50
- Language
-
de
- Title
-
Inzest härter bestrafen?
- AdditionalIndexing
-
1216;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Von 2013 – 2022 wurden insgesamt 51 Urteile wegen Inzest (Art. 213 des Strafgesetzbuchs [StGB], SR 311.0) ausgesprochen. 5 Urteile ergingen ausschliesslich in Anwendung von Artikel 213 StGB. Ein weiteres Urteil enthielt nebst dem Inzest auch eine andere Straftat, die sich nicht gegen die sexuelle Integrität richtete. In den restlichen 45 Urteilen wurde der Inzest zusammen mit einer Straftat gegen die sexuelle Integrität abgeurteilt. In den meisten Fällen (39 Urteile) geschah dies zusammen mit sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB); davon in 34 Urteilen zusätzlich mit Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und / oder Schändung (Art. 191 StGB).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Aufgrund der geringen Anzahl von Personen, die ausschliesslich wegen Artikel 213 StGB verurteilt wurden, ist eine Auswertung des Strafmasses aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich. Es bestünde die Gefahr, dass Einzelpersonen identifiziert und die Strafen, zu denen sie verurteilt wurden, bekannt würden. Mit Bezug auf alle übrigen vorstehend erwähnten Konstellationen liegen einzig Angaben zur Gesamtstrafe vor, so dass keine Aussagen zum Strafmass betreffend Inzest im Einzelfall gemacht werden können.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Gemäss Artikel 213 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Unter den Straftatbestand fallen einerseits der erzwungene Beischlaf (Vergewaltigung; Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">190 StGB) und der Beischlaf, der im Rahmen einer Schändung (Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">191 StGB) oder unter Ausnützung einer Abhängigkeit oder Notlage (Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">188 StGB, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen; Art. 193 StGB, Ausnützung der Notlage) vollzogen wird. Bei diesen Konstellationen gelangen in erster Linie die aufgeführten Strafnormen des 5. Titels «Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität» zur Anwendung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz zu Artikel 213 StGB, was jeweils zu einer Straferhöhung führt (Art. 49 StGB). Das bedeutet, dass eine höhere Strafandrohung beim Inzest in der Regel keine Auswirkungen zeitigen würde.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Unter den Straftatbestand des Inzests fällt andererseits auch der einvernehmliche Beischlaf. Im Unterschied zu den oben genannten Konstellationen machen sich beim einvernehmlichen Beischlaf nach dem Wortlaut von Artikel 213 Absatz 1 StGB an sich alle Beteiligten strafbar, insbesondere wenn sie volljährig sind. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Parlament hat am 17. Dezember 2021 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (AS</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">2023</span><span style="font-family:Arial"> 259). Im Rahmen dieser Vorlage hat das Parlament auf eine Änderung der Strafandrohung bei Artikel 213 StGB verzichtet. Gleich wie das Parlament sieht der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Insbesondere hat sich in der Kriminologie die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht in erster Linie die Härte gesetzlicher Strafandrohungen potenzielle Täter abschreckt. Viel wichtiger für die Abschreckung ist die Wahrscheinlichkeit, überführt und verurteilt zu werden.</span></p></div>
- <p>Inzest führt bei den Opfern zu erheblichen und irreversiblen Schäden. Darüber hinaus stellt er eine schwerwiegende Schädigung der Familie dar. Daher ist Artikel 213 im Strafgesetzbuch (StGB) im Kapitel zu den Verbrechen und Vergehen gegen die Familie eingereiht. Wird der Inzest jedoch nicht zusammen mit einer anderen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität begangen, die als erschwerender Umstand gilt, so wird er derzeit nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um folgende Angaben:</p><p> </p><p>1. Wie viele Verurteilungen wurden in den letzten zehn Jahren wegen Verstössen gegen Artikel 213 StGB in das Strafregister eingetragen (mit Details zu Verurteilungen, die ausschliesslich auf Art. 213 StGB beruhen, bzw. zu Verurteilungen, bei denen auf Inzest in Verbindung mit einer anderen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität befunden wurde)?</p><p> </p><p>2. Sind Statistiken über die aus diesem Grund verhängten Strafen verfügbar?</p><p> </p><p>3. Sollte das Sanktionsregime für diese Art von Handlungen insbesondere zur Stärkung der allgemeinen Prävention von Inzest nicht verschärft werden?</p>
- Inzest härter bestrafen?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Von 2013 – 2022 wurden insgesamt 51 Urteile wegen Inzest (Art. 213 des Strafgesetzbuchs [StGB], SR 311.0) ausgesprochen. 5 Urteile ergingen ausschliesslich in Anwendung von Artikel 213 StGB. Ein weiteres Urteil enthielt nebst dem Inzest auch eine andere Straftat, die sich nicht gegen die sexuelle Integrität richtete. In den restlichen 45 Urteilen wurde der Inzest zusammen mit einer Straftat gegen die sexuelle Integrität abgeurteilt. In den meisten Fällen (39 Urteile) geschah dies zusammen mit sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB); davon in 34 Urteilen zusätzlich mit Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und / oder Schändung (Art. 191 StGB).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Aufgrund der geringen Anzahl von Personen, die ausschliesslich wegen Artikel 213 StGB verurteilt wurden, ist eine Auswertung des Strafmasses aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich. Es bestünde die Gefahr, dass Einzelpersonen identifiziert und die Strafen, zu denen sie verurteilt wurden, bekannt würden. Mit Bezug auf alle übrigen vorstehend erwähnten Konstellationen liegen einzig Angaben zur Gesamtstrafe vor, so dass keine Aussagen zum Strafmass betreffend Inzest im Einzelfall gemacht werden können.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Gemäss Artikel 213 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Unter den Straftatbestand fallen einerseits der erzwungene Beischlaf (Vergewaltigung; Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">190 StGB) und der Beischlaf, der im Rahmen einer Schändung (Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">191 StGB) oder unter Ausnützung einer Abhängigkeit oder Notlage (Art.</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial">188 StGB, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen; Art. 193 StGB, Ausnützung der Notlage) vollzogen wird. Bei diesen Konstellationen gelangen in erster Linie die aufgeführten Strafnormen des 5. Titels «Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität» zur Anwendung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz zu Artikel 213 StGB, was jeweils zu einer Straferhöhung führt (Art. 49 StGB). Das bedeutet, dass eine höhere Strafandrohung beim Inzest in der Regel keine Auswirkungen zeitigen würde.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Unter den Straftatbestand des Inzests fällt andererseits auch der einvernehmliche Beischlaf. Im Unterschied zu den oben genannten Konstellationen machen sich beim einvernehmlichen Beischlaf nach dem Wortlaut von Artikel 213 Absatz 1 StGB an sich alle Beteiligten strafbar, insbesondere wenn sie volljährig sind. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore"> </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Parlament hat am 17. Dezember 2021 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (AS</span><span style="font-family:Arial"> </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">2023</span><span style="font-family:Arial"> 259). Im Rahmen dieser Vorlage hat das Parlament auf eine Änderung der Strafandrohung bei Artikel 213 StGB verzichtet. Gleich wie das Parlament sieht der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Insbesondere hat sich in der Kriminologie die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht in erster Linie die Härte gesetzlicher Strafandrohungen potenzielle Täter abschreckt. Viel wichtiger für die Abschreckung ist die Wahrscheinlichkeit, überführt und verurteilt zu werden.</span></p></div>
- <p>Inzest führt bei den Opfern zu erheblichen und irreversiblen Schäden. Darüber hinaus stellt er eine schwerwiegende Schädigung der Familie dar. Daher ist Artikel 213 im Strafgesetzbuch (StGB) im Kapitel zu den Verbrechen und Vergehen gegen die Familie eingereiht. Wird der Inzest jedoch nicht zusammen mit einer anderen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität begangen, die als erschwerender Umstand gilt, so wird er derzeit nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um folgende Angaben:</p><p> </p><p>1. Wie viele Verurteilungen wurden in den letzten zehn Jahren wegen Verstössen gegen Artikel 213 StGB in das Strafregister eingetragen (mit Details zu Verurteilungen, die ausschliesslich auf Art. 213 StGB beruhen, bzw. zu Verurteilungen, bei denen auf Inzest in Verbindung mit einer anderen strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität befunden wurde)?</p><p> </p><p>2. Sind Statistiken über die aus diesem Grund verhängten Strafen verfügbar?</p><p> </p><p>3. Sollte das Sanktionsregime für diese Art von Handlungen insbesondere zur Stärkung der allgemeinen Prävention von Inzest nicht verschärft werden?</p>
- Inzest härter bestrafen?
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