Transparenz bei den Tarifen der Pflegeheime

ShortId
23.4392
Id
20234392
Updated
25.02.2024 22:55
Language
de
Title
Transparenz bei den Tarifen der Pflegeheime
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seitdem das Bundesgesetz über die Krankenversicherung am 1. Juli 2019 geändert wurde, wird die Pflege in Pflegeheimen mit einer Pauschale für den Pflegebedarf in Minuten (Bedarfsstufen nach der KLV) vergütet. Die Festlegung der Bedarfsstufe beruht auf einer schweizweit einheitlichen Methodik (Art. 8b Abs.&nbsp;2 KLV). Diese Methodik ist noch immer nicht festgelegt worden. Allerdings ist festzustellen, dass diese Anforderung zu einer Marktkonzentration (ein einziger Anbieter) führt. Es besteht die Gefahr, dass die Kantone (in deren Zuständigkeit dies fällt) die Schweizer Pflegeheime dazu zwingen, die Leistungen eines privaten Unternehmens mit Monopolstellung zu kaufen, damit sie eine in einem Bundesgesetz festgelegte Aufgabe erfüllen können.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Höhe der Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Kosten der Pflegeleistungen in Pflegeheimen bemisst sich anhand des ermittelten Pflegebedarfs. Heute wird dieser mit unterschiedlichen Instrumenten ermittelt, die den Aufwand für dieselbe Pflegesituation unterschiedlich einstufen können. Das kann zu einer Ungleichbehandlung der versicherten Personen führen. Um dies zu verhindern, sieht die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) vor, dass sich die Instrumente auf Zeitstudien stützen müssen. Diese müssen laut Artikel 8b Absatz 2 KLV u.a. auf einer schweizweit einheitlichen Methodik beruhen, die von den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen gemeinsam erarbeitet und vereinbart wird. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die genannten Akteure haben die Arbeiten zu den Zeitstudien aufgenommen, aber konnten bislang noch keine einheitliche Methodik vereinbaren. In der Zwischenzeit haben sie sich allerdings darauf verständigt, dass ein schweizweit einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument den Zeitstudien grundsätzlich vorzuziehen ist. Sie haben deshalb 2022 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) informiert, dass sie die Arbeiten an den Zeitstudien zu Gunsten von Arbeiten für ein schweizweit einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument sistieren möchten. Sollten sich die Akteure auf ein solches einigen können, würde keine Ungleichbehandlung der versicherten Personen mehr bestehen, weshalb das EDI sich diesem Vorschlag gegenüber offen gezeigt hat. Die Arbeiten sind mittlerweile in Gang und werden vom Bundesamt für Gesundheit begleitet. Um den Akteuren genügend Zeit einzuräumen, hat das EDI die Übergangsfrist zu Artikel 8b KLV bis Ende 2025 verlängert. Die Bedarfsermittlung kann bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht durchgeführt werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Bei einer Einigung der Akteure auf ein einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument würde die einheitliche Methodik für Zeitstudien hinfällig und voraussichtlich eine Änderung der KLV notwendig. Im Zuge einer solchen Änderung wäre der Umgang mit möglichen unerwünschten Begleiterscheinungen, die ein Einheitsinstrument durch seine Monopolstellung mit sich bringen könnte, wie Intransparenz oder übermässige Gewinne des Anbieters, zu definieren. Der Bundesrat erachtet es zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, eine Verordnungsänderung vorzunehmen, ohne zuvor eine Auslegeordnung der Optionen erstellt zu haben.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 8b Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) dahingehend zu ändern, dass die Methodik, auf der die Ermittlung der Pauschalen für die Pflege in Pflegeheimen beruht, angegeben und öffentlich gemacht wird.</p>
  • Transparenz bei den Tarifen der Pflegeheime
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seitdem das Bundesgesetz über die Krankenversicherung am 1. Juli 2019 geändert wurde, wird die Pflege in Pflegeheimen mit einer Pauschale für den Pflegebedarf in Minuten (Bedarfsstufen nach der KLV) vergütet. Die Festlegung der Bedarfsstufe beruht auf einer schweizweit einheitlichen Methodik (Art. 8b Abs.&nbsp;2 KLV). Diese Methodik ist noch immer nicht festgelegt worden. Allerdings ist festzustellen, dass diese Anforderung zu einer Marktkonzentration (ein einziger Anbieter) führt. Es besteht die Gefahr, dass die Kantone (in deren Zuständigkeit dies fällt) die Schweizer Pflegeheime dazu zwingen, die Leistungen eines privaten Unternehmens mit Monopolstellung zu kaufen, damit sie eine in einem Bundesgesetz festgelegte Aufgabe erfüllen können.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Höhe der Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Kosten der Pflegeleistungen in Pflegeheimen bemisst sich anhand des ermittelten Pflegebedarfs. Heute wird dieser mit unterschiedlichen Instrumenten ermittelt, die den Aufwand für dieselbe Pflegesituation unterschiedlich einstufen können. Das kann zu einer Ungleichbehandlung der versicherten Personen führen. Um dies zu verhindern, sieht die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) vor, dass sich die Instrumente auf Zeitstudien stützen müssen. Diese müssen laut Artikel 8b Absatz 2 KLV u.a. auf einer schweizweit einheitlichen Methodik beruhen, die von den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen gemeinsam erarbeitet und vereinbart wird. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die genannten Akteure haben die Arbeiten zu den Zeitstudien aufgenommen, aber konnten bislang noch keine einheitliche Methodik vereinbaren. In der Zwischenzeit haben sie sich allerdings darauf verständigt, dass ein schweizweit einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument den Zeitstudien grundsätzlich vorzuziehen ist. Sie haben deshalb 2022 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) informiert, dass sie die Arbeiten an den Zeitstudien zu Gunsten von Arbeiten für ein schweizweit einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument sistieren möchten. Sollten sich die Akteure auf ein solches einigen können, würde keine Ungleichbehandlung der versicherten Personen mehr bestehen, weshalb das EDI sich diesem Vorschlag gegenüber offen gezeigt hat. Die Arbeiten sind mittlerweile in Gang und werden vom Bundesamt für Gesundheit begleitet. Um den Akteuren genügend Zeit einzuräumen, hat das EDI die Übergangsfrist zu Artikel 8b KLV bis Ende 2025 verlängert. Die Bedarfsermittlung kann bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht durchgeführt werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Bei einer Einigung der Akteure auf ein einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument würde die einheitliche Methodik für Zeitstudien hinfällig und voraussichtlich eine Änderung der KLV notwendig. Im Zuge einer solchen Änderung wäre der Umgang mit möglichen unerwünschten Begleiterscheinungen, die ein Einheitsinstrument durch seine Monopolstellung mit sich bringen könnte, wie Intransparenz oder übermässige Gewinne des Anbieters, zu definieren. Der Bundesrat erachtet es zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, eine Verordnungsänderung vorzunehmen, ohne zuvor eine Auslegeordnung der Optionen erstellt zu haben.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 8b Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) dahingehend zu ändern, dass die Methodik, auf der die Ermittlung der Pauschalen für die Pflege in Pflegeheimen beruht, angegeben und öffentlich gemacht wird.</p>
    • Transparenz bei den Tarifen der Pflegeheime

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