Ungleichbehandlung bei der autonomen Leistungserbringung in der Pflege. Wird bereits die erste Etappe der Pflege-Initiative nicht ernst genommen?

ShortId
23.4404
Id
20234404
Updated
26.03.2024 21:06
Language
de
Title
Ungleichbehandlung bei der autonomen Leistungserbringung in der Pflege. Wird bereits die erste Etappe der Pflege-Initiative nicht ernst genommen?
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Arbeit der Pflegefachpersonen zentral für die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung ist. Er teilt das Anliegen, dass die Pflegefachpersonen in dieser Tätigkeit mehr Autonomie benötigen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1./2. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) beinhaltet verschiedene Einschränkungen bei der Leistungserbringung, die für verschiedene Arten von Leistungserbringern gelten. Davon betroffen sind beispielsweise auch bestimmte Leistungen der Hebammen. Diese Einschränkungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die Versorgung angemessen und in der erforderlichen Qualität, gleichzeitig aber auch möglichst kostengünstig erfolgt. Es geht also darum, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen sicherzustellen. Dies entspricht den Kompetenzen, die das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesrat gewährt. In diesem Sinne entsprechen die Verordnungsentwürfe sowohl der Verfassung wie auch dem Gesetz. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Es geht nicht darum, die Kompetenzen der einen oder anderen Kategorie von Leistungserbringern in Frage zu stellen. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten auf ihrem Behandlungsweg einen Arzt oder eine Ärztin konsultieren, wenn die Umstände es erfordern, denn diese Berufsgruppe übernimmt im aktuellen KVG-System eine Scharnierfunktion. Nur Ärztinnen und Ärzte sind in der Lage, eine Diagnose zu stellen, Untersuchungen und Behandlungen anzuordnen und/oder Medikamente im Zusammenhang mit einer allfälligen Grunderkrankung zu verschreiben. Ärztinnen und Ärzte können auch Leistungen verschreiben, die beispielsweise von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten erbracht werden. Solche Einschränkungen sind als Mittel zu verstehen, um eine gute Koordination zu gewährleisten, wenn die Gesundheit eines Patienten oder einer Patientin über längere Zeit beeinträchtigt ist und die Intervention mehrerer Arten von Gesundheitsfachpersonen erforderlich wird.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist gerade dabei, die Stellungnahmen auszuwerten, die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingegangen sind. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung werden die Verordnungsentwürfe geprüft und wo notwendig angepasst. Der Bundesrat kann sich daher noch nicht abschliessend zum Inhalt äussern.</span></p></div>
  • <p>Die Bevölkerung und die Kantone haben am 28. November 2021 die eidgenössische Volksinitiative "Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)" mit 61 Prozent Ja-Stimmen deutlich angenommen. Einzig Appenzell-Innerrhoden hat die Initiative abgelehnt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dass Pflegefachpersonen ausgewählte Leistungen autonom erbringen und über die Grundversicherung abrechnen können, war ein zentraler Grund für das Lancieren der Volksinitiative und eine der Kernforderungen, die auch in den Übergangsbestimmungen des Verfassungsartikels enthalten ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Parlament hat in der Folge die Verfassungsbestimmung korrekt umgesetzt. Art. 25a KVG sieht vor, dass ausgewählte Leistungen von der Grundversicherung übernommen werden, die von einer Pflegefachperson autonom oder in Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden. Folgerichtig wurden Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen als autonome Leistungserbringer gemäss KVG Art. 35 aufgeführt.</p><p>&nbsp;</p><p>Demgegenüber schränkt der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage die autonome Leistungserbringung ein: „Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Ohne Zustimmung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist nur eine einzige Erneuerung möglich.“</p><p>&nbsp;</p><p>Die Einschränkung der Autnomie widerspricht BV 117c Pflege und den genannten KVG-Bestimmungen. Das KVG sieht bei autonomen Leistungserbringern einzig Limitationen vor. Dass autonome Leistungserbringer die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin bedürfen, verstösst gegen das Prinzip der autonomen Leistungserbringung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wieso unterbreitet der Bundesrat in der Vernehmlassung einen Vorschlag, der gegen die Verfassung und gegen das KVG verstösst?</li><li>Welche Gesetzesgrundlage erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, die Autonomie von Pflegefachpersonen durch eine „Zustimmung“ einer Ärztin oder eines Arztes einzuschränken?</li><li>Womit begründet der Bundesrat eine Ungleichbehandlung von Leistungserbringern, die im KVG Art. 35 abschliessend aufgezählt werden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, vor der Verabschiedung der Verordnungsbestimmungen mit den Stakeholdern zusammen eine gesetztestreue und praxistaugliche Lösung an einem runden Tisch zu erarbeiten?</li></ol>
  • Ungleichbehandlung bei der autonomen Leistungserbringung in der Pflege. Wird bereits die erste Etappe der Pflege-Initiative nicht ernst genommen?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Arbeit der Pflegefachpersonen zentral für die Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung ist. Er teilt das Anliegen, dass die Pflegefachpersonen in dieser Tätigkeit mehr Autonomie benötigen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1./2. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) beinhaltet verschiedene Einschränkungen bei der Leistungserbringung, die für verschiedene Arten von Leistungserbringern gelten. Davon betroffen sind beispielsweise auch bestimmte Leistungen der Hebammen. Diese Einschränkungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die Versorgung angemessen und in der erforderlichen Qualität, gleichzeitig aber auch möglichst kostengünstig erfolgt. Es geht also darum, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen sicherzustellen. Dies entspricht den Kompetenzen, die das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesrat gewährt. In diesem Sinne entsprechen die Verordnungsentwürfe sowohl der Verfassung wie auch dem Gesetz. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Es geht nicht darum, die Kompetenzen der einen oder anderen Kategorie von Leistungserbringern in Frage zu stellen. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten auf ihrem Behandlungsweg einen Arzt oder eine Ärztin konsultieren, wenn die Umstände es erfordern, denn diese Berufsgruppe übernimmt im aktuellen KVG-System eine Scharnierfunktion. Nur Ärztinnen und Ärzte sind in der Lage, eine Diagnose zu stellen, Untersuchungen und Behandlungen anzuordnen und/oder Medikamente im Zusammenhang mit einer allfälligen Grunderkrankung zu verschreiben. Ärztinnen und Ärzte können auch Leistungen verschreiben, die beispielsweise von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten erbracht werden. Solche Einschränkungen sind als Mittel zu verstehen, um eine gute Koordination zu gewährleisten, wenn die Gesundheit eines Patienten oder einer Patientin über längere Zeit beeinträchtigt ist und die Intervention mehrerer Arten von Gesundheitsfachpersonen erforderlich wird.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist gerade dabei, die Stellungnahmen auszuwerten, die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingegangen sind. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung werden die Verordnungsentwürfe geprüft und wo notwendig angepasst. Der Bundesrat kann sich daher noch nicht abschliessend zum Inhalt äussern.</span></p></div>
    • <p>Die Bevölkerung und die Kantone haben am 28. November 2021 die eidgenössische Volksinitiative "Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)" mit 61 Prozent Ja-Stimmen deutlich angenommen. Einzig Appenzell-Innerrhoden hat die Initiative abgelehnt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dass Pflegefachpersonen ausgewählte Leistungen autonom erbringen und über die Grundversicherung abrechnen können, war ein zentraler Grund für das Lancieren der Volksinitiative und eine der Kernforderungen, die auch in den Übergangsbestimmungen des Verfassungsartikels enthalten ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Parlament hat in der Folge die Verfassungsbestimmung korrekt umgesetzt. Art. 25a KVG sieht vor, dass ausgewählte Leistungen von der Grundversicherung übernommen werden, die von einer Pflegefachperson autonom oder in Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden. Folgerichtig wurden Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen als autonome Leistungserbringer gemäss KVG Art. 35 aufgeführt.</p><p>&nbsp;</p><p>Demgegenüber schränkt der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage die autonome Leistungserbringung ein: „Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Ohne Zustimmung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist nur eine einzige Erneuerung möglich.“</p><p>&nbsp;</p><p>Die Einschränkung der Autnomie widerspricht BV 117c Pflege und den genannten KVG-Bestimmungen. Das KVG sieht bei autonomen Leistungserbringern einzig Limitationen vor. Dass autonome Leistungserbringer die Zustimmung eines Arztes oder einer Ärztin bedürfen, verstösst gegen das Prinzip der autonomen Leistungserbringung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wieso unterbreitet der Bundesrat in der Vernehmlassung einen Vorschlag, der gegen die Verfassung und gegen das KVG verstösst?</li><li>Welche Gesetzesgrundlage erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, die Autonomie von Pflegefachpersonen durch eine „Zustimmung“ einer Ärztin oder eines Arztes einzuschränken?</li><li>Womit begründet der Bundesrat eine Ungleichbehandlung von Leistungserbringern, die im KVG Art. 35 abschliessend aufgezählt werden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, vor der Verabschiedung der Verordnungsbestimmungen mit den Stakeholdern zusammen eine gesetztestreue und praxistaugliche Lösung an einem runden Tisch zu erarbeiten?</li></ol>
    • Ungleichbehandlung bei der autonomen Leistungserbringung in der Pflege. Wird bereits die erste Etappe der Pflege-Initiative nicht ernst genommen?

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