Ausnahmen vom Verbot für ausländische Unternehmen, in der Schweiz Luftverkehr zu betreiben, und dies unabhängig von Staatsverträgen

ShortId
23.4475
Id
20234475
Updated
28.05.2024 16:23
Language
de
Title
Ausnahmen vom Verbot für ausländische Unternehmen, in der Schweiz Luftverkehr zu betreiben, und dies unabhängig von Staatsverträgen
AdditionalIndexing
48;15;10
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vergangenen September hat Nationalrat Marco Romano eine Interpellation (23.4086) eingereicht, in der er fragte, unter welchen Bedingungen eine ausländische Fluggesellschaft den Flughafen Lugano-Agno für Flüge innerhalb der Schweiz anfliegen dürfe, angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten mit den Bahnverbindungen, die die Reisezeiten erheblich verlängern, und der Tatsache, dass Hin- und Rückfahrten mit der Bahn in die Westschweiz ohnehin nicht am selben Tag möglich sind.</p><p>In seiner Antwort vom 15.11.2023 hielt der Bundesrat fest, die Kabotage sei in der Regel schweizerischen Unternehmen vorbehalten, sofern Staatsverträge nichts anderes vorsehen. Er beschränkte sich somit darauf, an das zu erinnern, was wörtlich im Gesetz vorgesehen ist. Gerade weil das LFG die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren, die nicht unter allfällige Staatsverträge fallen, vorzusehen scheint, hatte der Tessiner Nationalrat die politische Behörde gebeten, die Bedingungen zu präzisieren, unter denen diese Möglichkeit genutzt werden könnte. In der Tat können Staatsverträge die Gewährung bestimmter Freiheiten im Luftverkehr vorsehen (wie im Fall des bilateralen Abkommens mit der EU). Der Wortlaut des Gesetzes, in diesem Fall Artikel 32 LFG, scheint darüber hinauszugehen und eine autonome Gewährung von Ausnahmen zu erlauben, unabhängig davon, ob Staatsverträge abgeschlossen wurden oder nicht.</p><p>Leider wurde diese konkrete Frage nicht beantwortet, sodass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses parlamentarischen Vorstosses gezwungen sind, sie erneut vorzulegen. Vor allem vor dem Hintergrund der nach wie vor unbefriedigenden Verbindung zwischen dem Süden und dem Norden der Alpen.</p><p>Im Übrigen anerkennt der Bundesrat in seiner Antwort, eine gute Verkehrsanbindung der verschiedenen Regionen der Schweiz liege im Interesse des Bundes; er betont aber, er messe der aktiven Förderung von innerschweizerischen Luftverkehrslinien angesichts der zurückzulegenden Distanzen und des gut ausgebauten Bahn- und Strassennetzes keine Priorität bei. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses Vorstosses sind einerseits der Ansicht, dass, wie bereits erwähnt, die Verbindungen über die Alpen derzeit (und noch mehrere Monate lang) gestört sind und dass die Bahnverbindung zum Wirtschaftsstandort Genf ohnehin unbefriedigend ist (derzeit beträgt die Fahrzeit für eine einfache Strecke zwischen 5 und 6 Stunden). Zudem ist "aktive Förderung" und die Gewährung einer ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen "Ausnahme" sicher nicht das Gleiche.</p><p>Angesichts dessen sollte der Bundesrat die Antworten auf die erwähnte Interpellation präzisieren, um eine zufriedenstellende Verbindung zwischen den verschiedenen Regionen des Landes zu gewährleisten.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Wie bereits in der Antwort zur Interpellation 23.4086 festgehalten, dürfen gemäss Art. 32 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) «grundsätzlich» nur schweizerische Unternehmen gewerbsmässig Personen oder Güter zwischen zwei Orten in der Schweiz befördern – soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen. Der Bundesrat legt diese Formulierung dahingehend aus, dass vom Grundsatz nur abgewichen werden kann, wenn ein Staatsvertrag dies vorsieht. Hätte der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen wollen, müsste dies ausdrücklich im Gesetzestext stehen. Um das Anliegen der vorliegenden Ip. 23.4475 umzusetzen, müsste deshalb Art. 32 LFG geändert werden: Die Bestimmung müsste neu ausdrücklich eine Ausnahmemöglichkeit und die Kriterien für die Gewährung solcher Ausnahmen festhalten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Wie ebenfalls in der Antwort zur Interpellation 23.4086 bereits festgehalten, misst der Bundesrat in seinem Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz (Lupo 2016, BBl 2016 1847) der aktiven Förderung von innerschweizerischen Luftverkehrslinien angesichts der zurückzulegenden Distanzen und des gut ausgebauten Bahn- und Strassennetzes keine Priorität bei. Der Bundesrat sieht sich daher nicht veranlasst, Art. 32 LFG dahingehend anzupassen, die Möglichkeit für Ausnahmen vorzusehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich bei einer nachhaltigen und grossen Nachfrage an einer Linienverbindung zwischen Lugano und Genf auch ein entsprechendes Angebot durch einen Schweizer Flugbetrieb etablieren würde. Die Erfahrungen der Vergangenheit lassen jedoch darauf schliessen, dass sich innerschweizerische Strecken kaum rentabel betreiben lassen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Der Bundesrat misst einer guten Verkehrsanbindung der verschiedenen Regionen der Schweiz eine hohe Bedeutung bei. Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 zeigen jedoch, dass aktuell keine Ausnahmeregelung möglich ist – auch dann nicht, wenn ein konkretes Projekt vorliegen würde. Die Umsetzung der staatsvertraglichen Verankerung der gegenseitigen Kabotage – also dem Recht, Passagiere, Post und Fracht innerhalb eines Drittstaates zu befördern – wird derzeit von der EU blockiert.</span></p></div>
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Unter welchen Bedingungen könnte ein ausländisches Unternehmen unabhängig vom Bestehen von Staatsverträgen die Bewilligung erhalten,</p><p>für Flüge innerhalb der Schweiz den Flughafen Lugano-Agno zu bedienen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 32 des Luftfahrtgesetzes (LFG) so zu ändern, dass die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen wird?</p><p>3. Wenn nicht, ist der Bundesrat bereit, die Gewährung einer Ausnahme zu prüfen, wenn ihm ein konkretes Projekt vorliegt? Dies im Interesse der Komplementarität von Strasse, Schiene und Luftverkehr und mit dem Ziel, die Romandie und das Tessin einander anzunähern.</p>
  • Ausnahmen vom Verbot für ausländische Unternehmen, in der Schweiz Luftverkehr zu betreiben, und dies unabhängig von Staatsverträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vergangenen September hat Nationalrat Marco Romano eine Interpellation (23.4086) eingereicht, in der er fragte, unter welchen Bedingungen eine ausländische Fluggesellschaft den Flughafen Lugano-Agno für Flüge innerhalb der Schweiz anfliegen dürfe, angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten mit den Bahnverbindungen, die die Reisezeiten erheblich verlängern, und der Tatsache, dass Hin- und Rückfahrten mit der Bahn in die Westschweiz ohnehin nicht am selben Tag möglich sind.</p><p>In seiner Antwort vom 15.11.2023 hielt der Bundesrat fest, die Kabotage sei in der Regel schweizerischen Unternehmen vorbehalten, sofern Staatsverträge nichts anderes vorsehen. Er beschränkte sich somit darauf, an das zu erinnern, was wörtlich im Gesetz vorgesehen ist. Gerade weil das LFG die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren, die nicht unter allfällige Staatsverträge fallen, vorzusehen scheint, hatte der Tessiner Nationalrat die politische Behörde gebeten, die Bedingungen zu präzisieren, unter denen diese Möglichkeit genutzt werden könnte. In der Tat können Staatsverträge die Gewährung bestimmter Freiheiten im Luftverkehr vorsehen (wie im Fall des bilateralen Abkommens mit der EU). Der Wortlaut des Gesetzes, in diesem Fall Artikel 32 LFG, scheint darüber hinauszugehen und eine autonome Gewährung von Ausnahmen zu erlauben, unabhängig davon, ob Staatsverträge abgeschlossen wurden oder nicht.</p><p>Leider wurde diese konkrete Frage nicht beantwortet, sodass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses parlamentarischen Vorstosses gezwungen sind, sie erneut vorzulegen. Vor allem vor dem Hintergrund der nach wie vor unbefriedigenden Verbindung zwischen dem Süden und dem Norden der Alpen.</p><p>Im Übrigen anerkennt der Bundesrat in seiner Antwort, eine gute Verkehrsanbindung der verschiedenen Regionen der Schweiz liege im Interesse des Bundes; er betont aber, er messe der aktiven Förderung von innerschweizerischen Luftverkehrslinien angesichts der zurückzulegenden Distanzen und des gut ausgebauten Bahn- und Strassennetzes keine Priorität bei. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses Vorstosses sind einerseits der Ansicht, dass, wie bereits erwähnt, die Verbindungen über die Alpen derzeit (und noch mehrere Monate lang) gestört sind und dass die Bahnverbindung zum Wirtschaftsstandort Genf ohnehin unbefriedigend ist (derzeit beträgt die Fahrzeit für eine einfache Strecke zwischen 5 und 6 Stunden). Zudem ist "aktive Förderung" und die Gewährung einer ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen "Ausnahme" sicher nicht das Gleiche.</p><p>Angesichts dessen sollte der Bundesrat die Antworten auf die erwähnte Interpellation präzisieren, um eine zufriedenstellende Verbindung zwischen den verschiedenen Regionen des Landes zu gewährleisten.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Wie bereits in der Antwort zur Interpellation 23.4086 festgehalten, dürfen gemäss Art. 32 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) «grundsätzlich» nur schweizerische Unternehmen gewerbsmässig Personen oder Güter zwischen zwei Orten in der Schweiz befördern – soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen. Der Bundesrat legt diese Formulierung dahingehend aus, dass vom Grundsatz nur abgewichen werden kann, wenn ein Staatsvertrag dies vorsieht. Hätte der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen wollen, müsste dies ausdrücklich im Gesetzestext stehen. Um das Anliegen der vorliegenden Ip. 23.4475 umzusetzen, müsste deshalb Art. 32 LFG geändert werden: Die Bestimmung müsste neu ausdrücklich eine Ausnahmemöglichkeit und die Kriterien für die Gewährung solcher Ausnahmen festhalten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Wie ebenfalls in der Antwort zur Interpellation 23.4086 bereits festgehalten, misst der Bundesrat in seinem Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz (Lupo 2016, BBl 2016 1847) der aktiven Förderung von innerschweizerischen Luftverkehrslinien angesichts der zurückzulegenden Distanzen und des gut ausgebauten Bahn- und Strassennetzes keine Priorität bei. Der Bundesrat sieht sich daher nicht veranlasst, Art. 32 LFG dahingehend anzupassen, die Möglichkeit für Ausnahmen vorzusehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich bei einer nachhaltigen und grossen Nachfrage an einer Linienverbindung zwischen Lugano und Genf auch ein entsprechendes Angebot durch einen Schweizer Flugbetrieb etablieren würde. Die Erfahrungen der Vergangenheit lassen jedoch darauf schliessen, dass sich innerschweizerische Strecken kaum rentabel betreiben lassen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Der Bundesrat misst einer guten Verkehrsanbindung der verschiedenen Regionen der Schweiz eine hohe Bedeutung bei. Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 zeigen jedoch, dass aktuell keine Ausnahmeregelung möglich ist – auch dann nicht, wenn ein konkretes Projekt vorliegen würde. Die Umsetzung der staatsvertraglichen Verankerung der gegenseitigen Kabotage – also dem Recht, Passagiere, Post und Fracht innerhalb eines Drittstaates zu befördern – wird derzeit von der EU blockiert.</span></p></div>
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Unter welchen Bedingungen könnte ein ausländisches Unternehmen unabhängig vom Bestehen von Staatsverträgen die Bewilligung erhalten,</p><p>für Flüge innerhalb der Schweiz den Flughafen Lugano-Agno zu bedienen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 32 des Luftfahrtgesetzes (LFG) so zu ändern, dass die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen wird?</p><p>3. Wenn nicht, ist der Bundesrat bereit, die Gewährung einer Ausnahme zu prüfen, wenn ihm ein konkretes Projekt vorliegt? Dies im Interesse der Komplementarität von Strasse, Schiene und Luftverkehr und mit dem Ziel, die Romandie und das Tessin einander anzunähern.</p>
    • Ausnahmen vom Verbot für ausländische Unternehmen, in der Schweiz Luftverkehr zu betreiben, und dies unabhängig von Staatsverträgen

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