Die Ă„nderungen der Jagdverordnung verstossen gegen die Verfassung, das Gesetz und die Berner Konvention

ShortId
23.4483
Id
20234483
Updated
02.12.2024 15:36
Language
de
Title
Die Änderungen der Jagdverordnung verstossen gegen die Verfassung, das Gesetz und die Berner Konvention
AdditionalIndexing
52;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gegen die Änderung des Jagdgesetzes vom 16. Dezember 2022 kam kein Referendum zustande. Das aktuelle Jagdgesetz entspricht somit dem demokratisch legitimierten Willen des Gesetzgebers. Die revidierte Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) wurde am 1. Dezember 2023 befristet in Kraft gesetzt. Aufgrund der Dringlichkeit der Wolfsregulierung hat der Bundesrat die interessierten Kreise parallel zur Ämterkonsultation einbezogen, damit er in Kenntnis der verschiedenen Positionen entscheiden kann. Weiter wurden die zuständigen Kommissionen beider Räte konsultiert. Sämtliche Bestimmungen zur Umsetzung des Jagdgesetzes (JSG, 922.0) werden zudem im Frühjahr 2024 einer ordentlichen Vernehmlassung unterzogen. Damit wird ein breiter Einbezug der interessierten Kreise sichergestellt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Berner Konvention verpflichtet zum Schutz des Wolfs, erlaubt aber auch Ausnahmen etwa zur Verhütung ernster Schäden an Viehbeständen und im Interesse der öffentlichen Sicherheit, sofern die Ausnahme den Bestand der betreffenden Population nicht gefährdet. Aufgrund der Situation in der Schweiz ist es sachgerecht und verhältnismässig, sich auf diese Ausnahmebestimmungen zu berufen. Zudem führt die Resolution 2 den Artikel 9 der Berner Konvention dahingehend aus, dass der Schaden nicht eingetreten sein muss, um Massnahmen gegen den Wolf zu ergreifen.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p>2. Die Kantone dürfen nur in begründeten Fällen und nur, wenn die minimale Anzahl Wolfsrudel in einer gegebenen Region überschritten ist, ganze Rudel entfernen. Dieser minimale Wert liegt bei 2 respektive 3 Rudeln pro Region. Dazu wurde ein vom Bundesrat festgelegter Schwellenwert von minimal 12 Wolfsrudeln für die gesamte Schweiz auf die fünf Wolfsregionen entsprechend deren Fläche zugeteilt. Diese Vorgaben tragen der exponentiellen Zunahme der Wolfspopulation in der Schweiz und der tendenziell zunehmenden Anzahl gerissener Nutztiere Rechnung. Mit ihnen kann der Wolfsbestand unter gleichzeitiger Schadensminderung in der Schweiz erhalten bleiben. Der Bundesrat geht zudem davon aus, dass die Wölfe durch die präventive Regulierung wieder scheuer werden und die Voraussetzungen für eine präventive Regulierung aufgrund des veränderten Verhaltens nicht erfüllt sein werden. Die effektive Anzahl Rudel dürfte damit über dem Mindestbestand von 12 Rudeln zu liegen kommen.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b JSG ist der Abschuss von Elterntieren im Rahmen der proaktiven Bestandsregulierung frühstens ab dem 1. September möglich. Damit wird das Versorgen der Jungwölfe durch beide Elternteile sichergestellt und verhindert, dass Wolfswelpen verwaist zurückbleiben. Damit wird dem notwendigen Tierschutz auf der Jagd Rechnung getragen.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Der Entscheid über die Ausführungsbestimmungen zu einem vom Parlament beschlossenen oder angepassten Bundesgesetz liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Juristische Personen und Private haben die Möglichkeit, gegen die konkrete Anwendung einer Verordnungsbestimmung Rechtsmittel zu ergreifen.</p>
  • <p>Die Änderungen der Jagdverordnung vom 1.12.2023 sind von grosser ökologischer Tragweite. Trotzdem wurde auf eine ordentliche Vernehmlassung verzichtet. Mit einer skandalös kurzen Frist von neun Tagen wurden nur wenige Verbände zu einer Stellungnahme eingeladen. Damit wurde das Vernehmlassungsgesetz nicht eingehalten. Das Vorgehen wird damit begründet, dass die Ausführungsbestimmungen zur präventiven Wolfsregulierung bereits bei der Gesetzesvorlage vom 27.9.2020 in der Vernehmlassung waren. Der Gesetzesentwurf war der Jagdverordnungsänderung aber in keiner Art und Weise ähnlich und wurde vom Volk abgelehnt. Die Änderungen sind zudem verfassungswidrig. Sie widersprechen dem Willen des Volkes vom 27.9.2020, das sich gegen das «Abschussgesetz für den Wolf» ausgesprochen hat. Zudem kann eine befristete Verordnungsänderung der Wolfspopulation grossen Schaden zufügen. Die Verordnung verstösst auch gegen die &nbsp;von der Schweiz ratifizierten Berner Konvention (BeKo). In der BeKo gehört der Wolf zu den streng geschützten Tierarten, die nur ausnahmsweise zur Verhütung «ernster Schäden» an Viehbeständen reguliert werden dürfen. Von ernsten Schäden kann kaum gesprochen werden, wenn nur ein Tier gerissen wird. Weiter handelt es sich beim jährlichen Quotenjagdsystem nicht um eine Ausnahmeregelung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Warum wird bei der Änderung der Jagdverordnung gesetzeswidrig und verfassungswidrig gehandelt, indem gegen das Vernehmlassungsgesetz und gegen den Volkswillen vom 27.9.2020 verstossen wird? Auch die BeKo wird nicht eingehalten. Wie werden die Verstösse vom Bundesamt für Justiz beurteilt?</li><li>Um den Artenschutz zu sichern müssten wissenschaftlich gestützt 20 Rudel in der Schweiz leben. Mit der präventiven Regulierung von Wolfsrudeln, wird die Dezimierung des aktuellen Wolfbestands um rund 70% auf 12 Rudel ermöglicht. Kann diese Zahl wissenschaftlich begründet werden? Verstösst diese Anzahl nicht gegen die Berner Konvention ebenso wie die Auslegung, dass ein erheblicher Schaden bereits eintritt, wenn ein einziges Tier gerissen wird?</li><li>Führen so rigorose Bestimmungen nicht zwangsläufig zu tierschützerisch problematischen Sommerabschüssen, bei denen &nbsp;jagende Elterntiere geschossen werden, deren Jungtiere im Bau verhungern?&nbsp;</li><li>Wie kann sich die Bevölkerung gegen solche Verfassungs-, Gesetzes- und Konventionsverstösse zur Wehr setzen?</li></ol>
  • Die Änderungen der Jagdverordnung verstossen gegen die Verfassung, das Gesetz und die Berner Konvention
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gegen die Änderung des Jagdgesetzes vom 16. Dezember 2022 kam kein Referendum zustande. Das aktuelle Jagdgesetz entspricht somit dem demokratisch legitimierten Willen des Gesetzgebers. Die revidierte Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) wurde am 1. Dezember 2023 befristet in Kraft gesetzt. Aufgrund der Dringlichkeit der Wolfsregulierung hat der Bundesrat die interessierten Kreise parallel zur Ämterkonsultation einbezogen, damit er in Kenntnis der verschiedenen Positionen entscheiden kann. Weiter wurden die zuständigen Kommissionen beider Räte konsultiert. Sämtliche Bestimmungen zur Umsetzung des Jagdgesetzes (JSG, 922.0) werden zudem im Frühjahr 2024 einer ordentlichen Vernehmlassung unterzogen. Damit wird ein breiter Einbezug der interessierten Kreise sichergestellt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Berner Konvention verpflichtet zum Schutz des Wolfs, erlaubt aber auch Ausnahmen etwa zur Verhütung ernster Schäden an Viehbeständen und im Interesse der öffentlichen Sicherheit, sofern die Ausnahme den Bestand der betreffenden Population nicht gefährdet. Aufgrund der Situation in der Schweiz ist es sachgerecht und verhältnismässig, sich auf diese Ausnahmebestimmungen zu berufen. Zudem führt die Resolution 2 den Artikel 9 der Berner Konvention dahingehend aus, dass der Schaden nicht eingetreten sein muss, um Massnahmen gegen den Wolf zu ergreifen.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p>2. Die Kantone dürfen nur in begründeten Fällen und nur, wenn die minimale Anzahl Wolfsrudel in einer gegebenen Region überschritten ist, ganze Rudel entfernen. Dieser minimale Wert liegt bei 2 respektive 3 Rudeln pro Region. Dazu wurde ein vom Bundesrat festgelegter Schwellenwert von minimal 12 Wolfsrudeln für die gesamte Schweiz auf die fünf Wolfsregionen entsprechend deren Fläche zugeteilt. Diese Vorgaben tragen der exponentiellen Zunahme der Wolfspopulation in der Schweiz und der tendenziell zunehmenden Anzahl gerissener Nutztiere Rechnung. Mit ihnen kann der Wolfsbestand unter gleichzeitiger Schadensminderung in der Schweiz erhalten bleiben. Der Bundesrat geht zudem davon aus, dass die Wölfe durch die präventive Regulierung wieder scheuer werden und die Voraussetzungen für eine präventive Regulierung aufgrund des veränderten Verhaltens nicht erfüllt sein werden. Die effektive Anzahl Rudel dürfte damit über dem Mindestbestand von 12 Rudeln zu liegen kommen.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b JSG ist der Abschuss von Elterntieren im Rahmen der proaktiven Bestandsregulierung frühstens ab dem 1. September möglich. Damit wird das Versorgen der Jungwölfe durch beide Elternteile sichergestellt und verhindert, dass Wolfswelpen verwaist zurückbleiben. Damit wird dem notwendigen Tierschutz auf der Jagd Rechnung getragen.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Der Entscheid über die Ausführungsbestimmungen zu einem vom Parlament beschlossenen oder angepassten Bundesgesetz liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Juristische Personen und Private haben die Möglichkeit, gegen die konkrete Anwendung einer Verordnungsbestimmung Rechtsmittel zu ergreifen.</p>
    • <p>Die Änderungen der Jagdverordnung vom 1.12.2023 sind von grosser ökologischer Tragweite. Trotzdem wurde auf eine ordentliche Vernehmlassung verzichtet. Mit einer skandalös kurzen Frist von neun Tagen wurden nur wenige Verbände zu einer Stellungnahme eingeladen. Damit wurde das Vernehmlassungsgesetz nicht eingehalten. Das Vorgehen wird damit begründet, dass die Ausführungsbestimmungen zur präventiven Wolfsregulierung bereits bei der Gesetzesvorlage vom 27.9.2020 in der Vernehmlassung waren. Der Gesetzesentwurf war der Jagdverordnungsänderung aber in keiner Art und Weise ähnlich und wurde vom Volk abgelehnt. Die Änderungen sind zudem verfassungswidrig. Sie widersprechen dem Willen des Volkes vom 27.9.2020, das sich gegen das «Abschussgesetz für den Wolf» ausgesprochen hat. Zudem kann eine befristete Verordnungsänderung der Wolfspopulation grossen Schaden zufügen. Die Verordnung verstösst auch gegen die &nbsp;von der Schweiz ratifizierten Berner Konvention (BeKo). In der BeKo gehört der Wolf zu den streng geschützten Tierarten, die nur ausnahmsweise zur Verhütung «ernster Schäden» an Viehbeständen reguliert werden dürfen. Von ernsten Schäden kann kaum gesprochen werden, wenn nur ein Tier gerissen wird. Weiter handelt es sich beim jährlichen Quotenjagdsystem nicht um eine Ausnahmeregelung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Warum wird bei der Änderung der Jagdverordnung gesetzeswidrig und verfassungswidrig gehandelt, indem gegen das Vernehmlassungsgesetz und gegen den Volkswillen vom 27.9.2020 verstossen wird? Auch die BeKo wird nicht eingehalten. Wie werden die Verstösse vom Bundesamt für Justiz beurteilt?</li><li>Um den Artenschutz zu sichern müssten wissenschaftlich gestützt 20 Rudel in der Schweiz leben. Mit der präventiven Regulierung von Wolfsrudeln, wird die Dezimierung des aktuellen Wolfbestands um rund 70% auf 12 Rudel ermöglicht. Kann diese Zahl wissenschaftlich begründet werden? Verstösst diese Anzahl nicht gegen die Berner Konvention ebenso wie die Auslegung, dass ein erheblicher Schaden bereits eintritt, wenn ein einziges Tier gerissen wird?</li><li>Führen so rigorose Bestimmungen nicht zwangsläufig zu tierschützerisch problematischen Sommerabschüssen, bei denen &nbsp;jagende Elterntiere geschossen werden, deren Jungtiere im Bau verhungern?&nbsp;</li><li>Wie kann sich die Bevölkerung gegen solche Verfassungs-, Gesetzes- und Konventionsverstösse zur Wehr setzen?</li></ol>
    • Die Änderungen der Jagdverordnung verstossen gegen die Verfassung, das Gesetz und die Berner Konvention

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