Revision Versicherungsaufsichtsgesetz. Ungewollte Ausdehnung des Vermittlerbegriffs auf Innendienstmitarbeitende
- ShortId
-
23.4495
- Id
-
20234495
- Updated
-
26.03.2024 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Revision Versicherungsaufsichtsgesetz. Ungewollte Ausdehnung des Vermittlerbegriffs auf Innendienstmitarbeitende
- AdditionalIndexing
-
15;24;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Frage 1: Der Bundesrat erachtet die Umsetzung des durch die Versicherungsbranche erarbeiteten Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Übergangsfrist, aufgrund der Ausführungen zu den Fragen 2 bis 4, weiterhin als machbar, wie bereits in der Antwort auf die Frage 23.7906 festgehalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Branche der FINMA möglichst zeitnah das Gesuch um Anerkennung des von ihr erarbeiteten Mindeststandards stellt.</p><p> </p><p>Frage 2: Weder mit dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) noch mit der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) wurde die Definition des Vermittlerbegriffs ausgeweitet. Mit dem neuen Art. 182a AVO wurde der Begriff unter Berücksichtigung der technologischen und betrieblichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte konkretisiert (beispielsweise Beratung und Vertragsabschluss über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium). Weiterhin sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sämtliche Personen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, welche im Interesse der Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (Art. 40 Abs. 1 VAG). Dies können auch Innendienstmitarbeitende von Versicherungsinstituten sein.</p><p>Für die bei Versicherungsunternehmen im Innendienst angestellten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler besteht seit 2006 die Pflicht zum «Abschluss einer Prüfung» (vgl. Art. 190 Abs. 3 AVO bzw. Art. 184 Abs. 1 aAVO). Diese Pflicht für die Aus- und Weiterbildung soll eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten. Vor diesem Hintergrund erstaunt die Einschätzung, dass eine grössere Anzahl Personen, die bei Versicherungsunternehmen angestellt und als Versicherungsvermittler tätig sind, nicht über einen solchen Abschluss verfügen soll.</p><p> </p><p>Frage 3: In den Erläuterungen zur AVO-Revision ging man bei der Beschreibung der Auswirkungen dieser Aus- und Weiterbildungsanforderungen aufgrund der unveränderten Definition des Vermittlerbegriffs grundsätzlich nicht von einem stark vergrösserten Kreis von bei Versicherungsgesellschaften im Innendienst angestellten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern aus, die nicht über den erforderlichen Ausbildungsnachweis verfügen (vgl. Ziffer 5.3.2, <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/79175.pdf"><span style="color:#0000ff;"><u>https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/79175.pdf</u></span></a><span style="color:#0000ff;"><u>)</u></span>. Mit dem revidierten VAG kann zudem neu die Weiterbildungspflicht auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden. Da die Mindesstandards für die Aus- und Weiterbildung durch die Branche erarbeitet werden sollen, konnte keine Quantifizierung der Kosten vorgenommen werden, es wurde aber auf die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zur Vermeidung unnötiger Kosten hingewiesen.</p><p> </p><p>Frage 4: Bei der Erarbeitung der Umsetzungsbestimmungen zur Aus- und Weiterbildung im VAG und in der AVO hatten – im Sinne eines partizipativen Ansatzes – neben den federführenden Verwaltungseinheiten des Bundes sowohl Branchenorganisationen der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als auch der Versicherungsgesellschaften mitgewirkt. Die FINMA ist zurzeit daran, mit der Branche bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen sowie des branchenspezifischen Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung pragmatische und kostengünstige Lösungen zu suchen.</p>
- <p>Die revidierte Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) wird per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Revision stärkt auch die Qualität in der Aus- und Weiterbildung.</p><p> </p><p>Bei der Umsetzung bestehen hingegen offen Fragen: In der vorangehenden Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde zwar die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern präzisiert. Die eigentliche Definition des Vermittlers wurde hingegen nicht geändert. Trotz dieser unveränderten gesetzlichen Basis schreibt die FINMA in ihrer Auslegung neu auch eine grosse Population von Innendienstmitarbeitenden von Versicherungsinstituten dieser Definition zu. Kommt hinzu, dass diese bisher nicht zertifizierten Personen (schweizweit rund 10'000 Personen) neu dieselben Zertifizierungsstandards erfüllen müssen, wie eigentliche Versicherungsvermittler mit direktem Kundenkontakt. Diese massive Ausweitung würde zur fristgerechten Umsetzung für die Branche eine Ausweitung der bisherigen Prüfkapazitäten um den Faktor 2-3 bedeuten.</p><p>Gleichzeitig ist eine formelle Verabschiedung durch die FINMA der entsprechenden Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung von Vermittlern nicht vor Sommer 2024 zu erwarten. Für die Branche verbleiben damit knapp 1.5 Jahre bis Ablauf der Übergangsfrist. </p><p> </p><p>Diese Ausweitung des Vermittlerbegriffs haben während des gesamten Gesetzgebungsprozesses Verwaltung und FINMA nicht antizipiert (z.B. Regulierungsfolgeabschätzung VAG, Informationen der FINMA zur Umsetzung der revidierten AVO) und ihr fehlt die (geänderte) gesetzlichen Grundlage. </p><p> </p><ul><li>Bleibt der Bundesrat (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20237906">23.7906</a>) trotz obiger Ausführungen bei seiner Aussage, dass er die Umsetzung der neuen Aus- und Weiterbildungsstandards für den Innendienst innerhalb der Übergangsfrist (rund 1.5 Jahre) als machbar beurteilt?</li><li>Weshalb wird trotz unveränderter Definition gemäss revidiertem VAG eine derart massive Ausweitung des Vermittlerbegriffs vorgenommen und auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dies?</li><li>Warum hat man diese weitreichende Regulierungsfolge im Gesetzgebungsprozess und damit auch bei der Festlegung der Umsetzungsfrist nicht beachtet?</li><li>Weshalb haben Verwaltung und FINMA eigenmächtig neue Regelungen erlassen, ohne die betroffenen Kreise im Rahmen der Revision VAG dies zu erwähnen oder zumindest in Aussicht zu stellen?</li></ul>
- Revision Versicherungsaufsichtsgesetz. Ungewollte Ausdehnung des Vermittlerbegriffs auf Innendienstmitarbeitende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Frage 1: Der Bundesrat erachtet die Umsetzung des durch die Versicherungsbranche erarbeiteten Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Übergangsfrist, aufgrund der Ausführungen zu den Fragen 2 bis 4, weiterhin als machbar, wie bereits in der Antwort auf die Frage 23.7906 festgehalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Branche der FINMA möglichst zeitnah das Gesuch um Anerkennung des von ihr erarbeiteten Mindeststandards stellt.</p><p> </p><p>Frage 2: Weder mit dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) noch mit der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) wurde die Definition des Vermittlerbegriffs ausgeweitet. Mit dem neuen Art. 182a AVO wurde der Begriff unter Berücksichtigung der technologischen und betrieblichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte konkretisiert (beispielsweise Beratung und Vertragsabschluss über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium). Weiterhin sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sämtliche Personen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, welche im Interesse der Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (Art. 40 Abs. 1 VAG). Dies können auch Innendienstmitarbeitende von Versicherungsinstituten sein.</p><p>Für die bei Versicherungsunternehmen im Innendienst angestellten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler besteht seit 2006 die Pflicht zum «Abschluss einer Prüfung» (vgl. Art. 190 Abs. 3 AVO bzw. Art. 184 Abs. 1 aAVO). Diese Pflicht für die Aus- und Weiterbildung soll eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten. Vor diesem Hintergrund erstaunt die Einschätzung, dass eine grössere Anzahl Personen, die bei Versicherungsunternehmen angestellt und als Versicherungsvermittler tätig sind, nicht über einen solchen Abschluss verfügen soll.</p><p> </p><p>Frage 3: In den Erläuterungen zur AVO-Revision ging man bei der Beschreibung der Auswirkungen dieser Aus- und Weiterbildungsanforderungen aufgrund der unveränderten Definition des Vermittlerbegriffs grundsätzlich nicht von einem stark vergrösserten Kreis von bei Versicherungsgesellschaften im Innendienst angestellten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern aus, die nicht über den erforderlichen Ausbildungsnachweis verfügen (vgl. Ziffer 5.3.2, <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/79175.pdf"><span style="color:#0000ff;"><u>https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/79175.pdf</u></span></a><span style="color:#0000ff;"><u>)</u></span>. Mit dem revidierten VAG kann zudem neu die Weiterbildungspflicht auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden. Da die Mindesstandards für die Aus- und Weiterbildung durch die Branche erarbeitet werden sollen, konnte keine Quantifizierung der Kosten vorgenommen werden, es wurde aber auf die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zur Vermeidung unnötiger Kosten hingewiesen.</p><p> </p><p>Frage 4: Bei der Erarbeitung der Umsetzungsbestimmungen zur Aus- und Weiterbildung im VAG und in der AVO hatten – im Sinne eines partizipativen Ansatzes – neben den federführenden Verwaltungseinheiten des Bundes sowohl Branchenorganisationen der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als auch der Versicherungsgesellschaften mitgewirkt. Die FINMA ist zurzeit daran, mit der Branche bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen sowie des branchenspezifischen Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung pragmatische und kostengünstige Lösungen zu suchen.</p>
- <p>Die revidierte Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) wird per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Revision stärkt auch die Qualität in der Aus- und Weiterbildung.</p><p> </p><p>Bei der Umsetzung bestehen hingegen offen Fragen: In der vorangehenden Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde zwar die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern präzisiert. Die eigentliche Definition des Vermittlers wurde hingegen nicht geändert. Trotz dieser unveränderten gesetzlichen Basis schreibt die FINMA in ihrer Auslegung neu auch eine grosse Population von Innendienstmitarbeitenden von Versicherungsinstituten dieser Definition zu. Kommt hinzu, dass diese bisher nicht zertifizierten Personen (schweizweit rund 10'000 Personen) neu dieselben Zertifizierungsstandards erfüllen müssen, wie eigentliche Versicherungsvermittler mit direktem Kundenkontakt. Diese massive Ausweitung würde zur fristgerechten Umsetzung für die Branche eine Ausweitung der bisherigen Prüfkapazitäten um den Faktor 2-3 bedeuten.</p><p>Gleichzeitig ist eine formelle Verabschiedung durch die FINMA der entsprechenden Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung von Vermittlern nicht vor Sommer 2024 zu erwarten. Für die Branche verbleiben damit knapp 1.5 Jahre bis Ablauf der Übergangsfrist. </p><p> </p><p>Diese Ausweitung des Vermittlerbegriffs haben während des gesamten Gesetzgebungsprozesses Verwaltung und FINMA nicht antizipiert (z.B. Regulierungsfolgeabschätzung VAG, Informationen der FINMA zur Umsetzung der revidierten AVO) und ihr fehlt die (geänderte) gesetzlichen Grundlage. </p><p> </p><ul><li>Bleibt der Bundesrat (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20237906">23.7906</a>) trotz obiger Ausführungen bei seiner Aussage, dass er die Umsetzung der neuen Aus- und Weiterbildungsstandards für den Innendienst innerhalb der Übergangsfrist (rund 1.5 Jahre) als machbar beurteilt?</li><li>Weshalb wird trotz unveränderter Definition gemäss revidiertem VAG eine derart massive Ausweitung des Vermittlerbegriffs vorgenommen und auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dies?</li><li>Warum hat man diese weitreichende Regulierungsfolge im Gesetzgebungsprozess und damit auch bei der Festlegung der Umsetzungsfrist nicht beachtet?</li><li>Weshalb haben Verwaltung und FINMA eigenmächtig neue Regelungen erlassen, ohne die betroffenen Kreise im Rahmen der Revision VAG dies zu erwähnen oder zumindest in Aussicht zu stellen?</li></ul>
- Revision Versicherungsaufsichtsgesetz. Ungewollte Ausdehnung des Vermittlerbegriffs auf Innendienstmitarbeitende
Back to List