Warnhinweise zu Snus. Warum akzeptiert der Bund Verstösse?
- ShortId
-
23.4514
- Id
-
20234514
- Updated
-
26.03.2024 20:56
- Language
-
de
- Title
-
Warnhinweise zu Snus. Warum akzeptiert der Bund Verstösse?
- AdditionalIndexing
-
2841;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">1.- 3. </span><span style="font-family:Arial">Tabakprodukte zum oralen Gebrauch wie Snus müssen den aktuellen rechtlichen Anforderungen gemäss Tabakverordnung (TabV; SR 817.06) genügen. Mit den verlangten Warnhinweisen wird sichergestellt, dass Konsumierende über eine mögliche Gesundheitsschädigung und das Abhängigkeitspotenzial informiert sind. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im vorliegenden Fall wird derzeit im Schweizer Markt der Warnhinweis fälschlicherweise auf der Rückseite statt auf der Vorderseite von Snus-Packungen angebracht. So verliert der Warnhinweis einen Teil seiner abschreckenden Wirkung an der Verkaufsstelle, womit der Jugendschutz nicht optimal sichergestellt ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Anschluss an die von der Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz erhaltene Information hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Kantone über die nicht korrekte Anbringung des Warnhinweises informiert und sie aufgefordert, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um eine rechtskonforme Inverkehrbringung dieser Produkte sicherzustellen. Mehrere Kantone sind daraufhin aktiv geworden, um die entsprechende Situation zu überprüfen. Das BAG steht diesbezüglich im engen Austausch mit den Kantonen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Oktober 2021 verabschiedete das Parlament das neue Tabakproduktegesetz (TabPG, BBl 2021 2327). Dieses sieht weiterhin spezifische Warnhinweise für Snus und andere Tabakprodukte zum oralen Gebrauch vor, die sich aber vom Wortlaut her leicht vom geltenden Recht unterscheiden. Das TabPG soll Mitte 2024 in Kraft treten. Die Packungen müssen nach Inkrafttreten des TabPG deshalb innert Jahresfrist angepasst werden. Es obliegt den Kantonen, in denen Snusproduzenten und -importeure ansässig sind, nach einer Risiko- und Verhältnismässigkeitsanalyse geeignete Massnahmen zu ergreifen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">4.- 5. </span><span style="font-family:Arial">Für den Bundesrat ist der Erlass einer Weisung des BAG an die Kantone zur Durchsetzung dieser Kennzeichnungsanpassung aufgrund dieser Übergangssituation derzeit nicht vordringlich, da die Problematik den Kantonen bereits bekannt gemacht worden ist und die Kantone ihre Arbeit nun aufnehmen. Das BAG wird seinerseits diese Frage der Kennzeichnung von Snus in erläuternden Materialien zur Inkraftsetzung des TabPG aufnehmen (inkl. der Regeln gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip). Ab dem Inkrafttreten des TabPG und nach Ablauf der Übergangsfrist (Mitte 2025) wird das BAG mit einer Weisung intervenieren, falls die Kantone die Kennzeichnungsvorschriften nicht einheitlich vollziehen sollten.</span></p></div>
- <p>Bei Tabakbeuteln, die in runden Dosen verpackt sind (auch als Snus bezeichnet), verstossen die Hersteller seit Jahren gegen die geltenden Vorschriften für Warnhinweise gemäss Artikel 12 Absatz 6 der Tabakverordnung (SR 817.06). Die Kantone sind verpflichtet, das geltende Gesetz umzusetzen und anzuwenden. Die Verstösse sind klar und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie den Kantonen seit August 2021 bekannt. Es gibt keinen juristischen Interpretationsspielraum.</p><p> </p><p>Ich frage den Bundesrat: </p><p> 1. Warum sind diese nicht-konformen Produkte immer noch im Umlauf (Winter 2023/24)? </p><p> 2. Warum wurden die Hersteller, Importeure und Händler von den Kantonen bis heute (Winter 2023/24) nicht gebüsst? </p><p> 3. Warum wurden die Importeure nicht sofort dazu verpflichtet, gesetzeskonforme Warnhinweise auf die Deckel ihrer Snusprodukte zu kleben? Dies wäre eine vernünftige Massnahme, um eine gesetzeskonforme Kennzeichnung von solchen Tabakprodukten wieder sicherzustellen.</p><p> 4. Wird der Bundesrat Massnahmen ergreifen, um diese nicht-konformen Produkte ab sofort in der ganzen Schweiz aus den Regalen zu verbannen?</p><p> </p><p>Das Tabakproduktegesetz wird Mitte 2024 in Kraft treten. Es wird mehr, genauere und strengere Verpflichtungen umfassen als die aktuelle Tabakverordnung. Die Kantone werden auch für die Umsetzung des neuen Gesetzes verantwortlich sein.</p><p> </p><p>5. Wie will der Bundesrat in Zukunft die Vorschriften und Verpflichtungen, die Herstellern, Importeuren und Händlern auferlegt werden, unverzüglich und wirksam durchsetzen? Ein rechtsfreier Raum für Snusprodukte (und alle anderen Tabak- und Nikotinprodukte) und ein Aufschub für Hersteller oder Importeure, die sich strafbar gemacht haben, sind nicht länger hinnehmbar. </p><p> </p><p>Dabei hatte die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz das BAG im August 2021 schriftlich über die festgestellten Verstösse informiert.</p>
- Warnhinweise zu Snus. Warum akzeptiert der Bund Verstösse?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">1.- 3. </span><span style="font-family:Arial">Tabakprodukte zum oralen Gebrauch wie Snus müssen den aktuellen rechtlichen Anforderungen gemäss Tabakverordnung (TabV; SR 817.06) genügen. Mit den verlangten Warnhinweisen wird sichergestellt, dass Konsumierende über eine mögliche Gesundheitsschädigung und das Abhängigkeitspotenzial informiert sind. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im vorliegenden Fall wird derzeit im Schweizer Markt der Warnhinweis fälschlicherweise auf der Rückseite statt auf der Vorderseite von Snus-Packungen angebracht. So verliert der Warnhinweis einen Teil seiner abschreckenden Wirkung an der Verkaufsstelle, womit der Jugendschutz nicht optimal sichergestellt ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Anschluss an die von der Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz erhaltene Information hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Kantone über die nicht korrekte Anbringung des Warnhinweises informiert und sie aufgefordert, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um eine rechtskonforme Inverkehrbringung dieser Produkte sicherzustellen. Mehrere Kantone sind daraufhin aktiv geworden, um die entsprechende Situation zu überprüfen. Das BAG steht diesbezüglich im engen Austausch mit den Kantonen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Oktober 2021 verabschiedete das Parlament das neue Tabakproduktegesetz (TabPG, BBl 2021 2327). Dieses sieht weiterhin spezifische Warnhinweise für Snus und andere Tabakprodukte zum oralen Gebrauch vor, die sich aber vom Wortlaut her leicht vom geltenden Recht unterscheiden. Das TabPG soll Mitte 2024 in Kraft treten. Die Packungen müssen nach Inkrafttreten des TabPG deshalb innert Jahresfrist angepasst werden. Es obliegt den Kantonen, in denen Snusproduzenten und -importeure ansässig sind, nach einer Risiko- und Verhältnismässigkeitsanalyse geeignete Massnahmen zu ergreifen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">4.- 5. </span><span style="font-family:Arial">Für den Bundesrat ist der Erlass einer Weisung des BAG an die Kantone zur Durchsetzung dieser Kennzeichnungsanpassung aufgrund dieser Übergangssituation derzeit nicht vordringlich, da die Problematik den Kantonen bereits bekannt gemacht worden ist und die Kantone ihre Arbeit nun aufnehmen. Das BAG wird seinerseits diese Frage der Kennzeichnung von Snus in erläuternden Materialien zur Inkraftsetzung des TabPG aufnehmen (inkl. der Regeln gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip). Ab dem Inkrafttreten des TabPG und nach Ablauf der Übergangsfrist (Mitte 2025) wird das BAG mit einer Weisung intervenieren, falls die Kantone die Kennzeichnungsvorschriften nicht einheitlich vollziehen sollten.</span></p></div>
- <p>Bei Tabakbeuteln, die in runden Dosen verpackt sind (auch als Snus bezeichnet), verstossen die Hersteller seit Jahren gegen die geltenden Vorschriften für Warnhinweise gemäss Artikel 12 Absatz 6 der Tabakverordnung (SR 817.06). Die Kantone sind verpflichtet, das geltende Gesetz umzusetzen und anzuwenden. Die Verstösse sind klar und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie den Kantonen seit August 2021 bekannt. Es gibt keinen juristischen Interpretationsspielraum.</p><p> </p><p>Ich frage den Bundesrat: </p><p> 1. Warum sind diese nicht-konformen Produkte immer noch im Umlauf (Winter 2023/24)? </p><p> 2. Warum wurden die Hersteller, Importeure und Händler von den Kantonen bis heute (Winter 2023/24) nicht gebüsst? </p><p> 3. Warum wurden die Importeure nicht sofort dazu verpflichtet, gesetzeskonforme Warnhinweise auf die Deckel ihrer Snusprodukte zu kleben? Dies wäre eine vernünftige Massnahme, um eine gesetzeskonforme Kennzeichnung von solchen Tabakprodukten wieder sicherzustellen.</p><p> 4. Wird der Bundesrat Massnahmen ergreifen, um diese nicht-konformen Produkte ab sofort in der ganzen Schweiz aus den Regalen zu verbannen?</p><p> </p><p>Das Tabakproduktegesetz wird Mitte 2024 in Kraft treten. Es wird mehr, genauere und strengere Verpflichtungen umfassen als die aktuelle Tabakverordnung. Die Kantone werden auch für die Umsetzung des neuen Gesetzes verantwortlich sein.</p><p> </p><p>5. Wie will der Bundesrat in Zukunft die Vorschriften und Verpflichtungen, die Herstellern, Importeuren und Händlern auferlegt werden, unverzüglich und wirksam durchsetzen? Ein rechtsfreier Raum für Snusprodukte (und alle anderen Tabak- und Nikotinprodukte) und ein Aufschub für Hersteller oder Importeure, die sich strafbar gemacht haben, sind nicht länger hinnehmbar. </p><p> </p><p>Dabei hatte die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz das BAG im August 2021 schriftlich über die festgestellten Verstösse informiert.</p>
- Warnhinweise zu Snus. Warum akzeptiert der Bund Verstösse?
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