Abbau unnötiger Bürokratie bei Bestimmungen der Bauarbeiterverordnung

ShortId
23.4522
Id
20234522
Updated
17.02.2024 17:22
Language
de
Title
Abbau unnötiger Bürokratie bei Bestimmungen der Bauarbeiterverordnung
AdditionalIndexing
44;2841;2836;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die revidierte Bauarbeitenverordnung hat unter anderem bei Unternehmen des Ausbaugewerbes für Konsternation gesorgt. Zwar ist sich das gesamte Baugewerbe einig, dass die Sicherheit auf Baustellen sichergestellt und sogar verbessert werden kann. Die nun in Kraft stehenden Bestimmungen stellen aber insbesondere im Unterhaltsbereich eine grosse Herausforderung dar (vgl. dazu Mo. 22.4199) und betreffen beispielsweise im Bereich Gebäudetechnik auch Kreise, die bisher nicht von der BauAV betroffen waren (z.B. bei im Gebäude fix installierten Küchengeräten). Grund dafür ist die Auflistung der Bauarbeiten in Art. 2 lit. a BauAV („[…] die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrollen […]).</p><p>&nbsp;</p><p>Es stellt sich die Frage, ob die für Baustellen sinnvollen Anpassungen im vollen Ausmass auch für kleine Unterhaltsarbeiten zu gelten haben. Insbesondere ein umfassendes Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für kurze Arbeiten sowie die Pflicht zur Absturzsicherung für Arbeiten mit tragbaren Leitern mit einer Standhöhe von mehr als zwei Metern in bestehenden Bauten sind nicht praktikabel. Zu nennen sind dabei beispielsweise Arbeiten an Lichtanlagen und an gebäudetechnischen Installationen – die wohl häufigsten Formen von Unterhaltsarbeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>Hinzu kommt, dass die Bestimmungen der BauAV im Servicebereich durch die Suva nicht zu kontrollieren sind. Im Gegensatz zu Arbeiten auf Baustellen, die hinsichtlich Bewilligungsverfahren, Vorbereitungszeit und Sichtbarkeit klar identifizierbar sind, handelt es sich bei Unterhaltsarbeiten oftmals um spontane Aufträge, die den allgemeinen Regeln des UVG, der UVV und allenfalls bestimmten Spezialgesetzgebungen (z.B. der NIV) unterworfen sind, jedoch wenig Personal, Zeit und Material benötigen und zudem in bereits vollendeten Bauten stattfinden. Sie sind deshalb durch eine Inspektorin oder ein Inspektor vorgängig kaum zu identifizieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Sinne der Praktikabilität ist es deshalb angezeigt, Servicearbeiten in der BauAV auszuklammern.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist sowohl die Arbeitssicherheit, wie auch die Praktibilität der geltenden Bestimmungen ein grosses Anliegen.</p><p>Bereits die alte Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 verlangte in Artikel 3 vom Arbeitgeber die Planung der Bauarbeiten, um das Risiko für Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein zu halten. Neu wird in Artikel 4 der revidierten Bauarbeitenverordnung vom 18. Juni 2021 (SR 832.311.141; BauAV) lediglich die Schriftlichkeit in Form eines Sicherheits- und Gesundheitschutzkonzepts verlangt. Es wird hingegen nicht gefordert, dieses Sicherheits- und Gesundheitschutzkonzept bei einer Drittstelle einzureichen (siehe dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2022 zur Motion 22.4199 Sollberger „Anpassung der Bauarbeitenverordnung hinsichtlich der Notwendigkeit zur Einreichung eines Gesundheits- und Sicherheitsschutzkonzeptes“).</p><p>Ebenso verlangte die alte BauAV, dass ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen sind. Für das Arbeiten von der Leiter aus sah sie keine Sondervorschrift vor. In der Praxis jedoch wurde das Arbeiten von der Leiter aus bis zu einer Absturzhöhe von 3 Metern zugelassen. Die revidierte BauAV schafft in diesem Punkt durch Artikel 21 Klarheit. Er hält fest, dass auch bei Arbeiten von der tragbaren Leiter aus ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen sind. Dies nicht zuletzt, weil sich allein bei der Benützung von Leitern über 6’000 Berufsunfälle pro Jahr ereignen. Rund 100 davon enden im Schnitt mit Invalidität, rund drei davon gar tödlich<strong>.</strong></p><p>Die Definition der Bauarbeiten unter Artikel 2 Buchstabe a der revidierten BauAV entspricht im Wesentlichen der bisherigen Definition der Bauarbeiten unter Artikel 2 Buchstabe a der alten BauAV. Die Definition in der alten BauAV enthielt schon damals die "Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrollen […]". Der Unterhaltsbereich war somit auch in der alten BauAV erfasst.</p><p>Die Suva ist nach Artikel 49 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (SR 832.30, VUV) das zuständige Vollzugsorgan für die Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen. Die VUV unterscheidet nicht zwischen Serviecebereich und anderen Arbeiten. Die Kontrolle der Umsetzung der Bestimmungen der BauAV im Servicebereich ist folglich Auftrag der Suva. Der Vollzug der Kontrollen von Arbeiten von kurzer Dauer ist anspruchsvoll, wird aber durchgeführt.</p><p>Der Bundesrat ist angesichts der Tatsache, dass die revidierte BauAV erst seit kurzer Zeit in Kraft ist der Ansicht, dass es verfrüht ist, die Wirksamkeit und Effizienz des schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes, insbesondere betreffend die Kleinstarbeiten, zu beurteilen. Der Bundesrat wird aufmerksam beobachten, wie sich die revidierten Bestimmungen in der Praxis bewähren und bei Bedarf Anpassungen erwägen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Unterhalts- und Servicearbeiten, namentlich solche von kurzer Dauer, von den Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung zu befreien. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepts und die Pflicht zur Absturzsicherung beim Einsatz von Leitern mit einer Standhöhe von über 2 Metern.</p>
  • Abbau unnötiger Bürokratie bei Bestimmungen der Bauarbeiterverordnung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die revidierte Bauarbeitenverordnung hat unter anderem bei Unternehmen des Ausbaugewerbes für Konsternation gesorgt. Zwar ist sich das gesamte Baugewerbe einig, dass die Sicherheit auf Baustellen sichergestellt und sogar verbessert werden kann. Die nun in Kraft stehenden Bestimmungen stellen aber insbesondere im Unterhaltsbereich eine grosse Herausforderung dar (vgl. dazu Mo. 22.4199) und betreffen beispielsweise im Bereich Gebäudetechnik auch Kreise, die bisher nicht von der BauAV betroffen waren (z.B. bei im Gebäude fix installierten Küchengeräten). Grund dafür ist die Auflistung der Bauarbeiten in Art. 2 lit. a BauAV („[…] die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrollen […]).</p><p>&nbsp;</p><p>Es stellt sich die Frage, ob die für Baustellen sinnvollen Anpassungen im vollen Ausmass auch für kleine Unterhaltsarbeiten zu gelten haben. Insbesondere ein umfassendes Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für kurze Arbeiten sowie die Pflicht zur Absturzsicherung für Arbeiten mit tragbaren Leitern mit einer Standhöhe von mehr als zwei Metern in bestehenden Bauten sind nicht praktikabel. Zu nennen sind dabei beispielsweise Arbeiten an Lichtanlagen und an gebäudetechnischen Installationen – die wohl häufigsten Formen von Unterhaltsarbeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>Hinzu kommt, dass die Bestimmungen der BauAV im Servicebereich durch die Suva nicht zu kontrollieren sind. Im Gegensatz zu Arbeiten auf Baustellen, die hinsichtlich Bewilligungsverfahren, Vorbereitungszeit und Sichtbarkeit klar identifizierbar sind, handelt es sich bei Unterhaltsarbeiten oftmals um spontane Aufträge, die den allgemeinen Regeln des UVG, der UVV und allenfalls bestimmten Spezialgesetzgebungen (z.B. der NIV) unterworfen sind, jedoch wenig Personal, Zeit und Material benötigen und zudem in bereits vollendeten Bauten stattfinden. Sie sind deshalb durch eine Inspektorin oder ein Inspektor vorgängig kaum zu identifizieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Sinne der Praktikabilität ist es deshalb angezeigt, Servicearbeiten in der BauAV auszuklammern.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist sowohl die Arbeitssicherheit, wie auch die Praktibilität der geltenden Bestimmungen ein grosses Anliegen.</p><p>Bereits die alte Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 verlangte in Artikel 3 vom Arbeitgeber die Planung der Bauarbeiten, um das Risiko für Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein zu halten. Neu wird in Artikel 4 der revidierten Bauarbeitenverordnung vom 18. Juni 2021 (SR 832.311.141; BauAV) lediglich die Schriftlichkeit in Form eines Sicherheits- und Gesundheitschutzkonzepts verlangt. Es wird hingegen nicht gefordert, dieses Sicherheits- und Gesundheitschutzkonzept bei einer Drittstelle einzureichen (siehe dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 2022 zur Motion 22.4199 Sollberger „Anpassung der Bauarbeitenverordnung hinsichtlich der Notwendigkeit zur Einreichung eines Gesundheits- und Sicherheitsschutzkonzeptes“).</p><p>Ebenso verlangte die alte BauAV, dass ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen sind. Für das Arbeiten von der Leiter aus sah sie keine Sondervorschrift vor. In der Praxis jedoch wurde das Arbeiten von der Leiter aus bis zu einer Absturzhöhe von 3 Metern zugelassen. Die revidierte BauAV schafft in diesem Punkt durch Artikel 21 Klarheit. Er hält fest, dass auch bei Arbeiten von der tragbaren Leiter aus ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen sind. Dies nicht zuletzt, weil sich allein bei der Benützung von Leitern über 6’000 Berufsunfälle pro Jahr ereignen. Rund 100 davon enden im Schnitt mit Invalidität, rund drei davon gar tödlich<strong>.</strong></p><p>Die Definition der Bauarbeiten unter Artikel 2 Buchstabe a der revidierten BauAV entspricht im Wesentlichen der bisherigen Definition der Bauarbeiten unter Artikel 2 Buchstabe a der alten BauAV. Die Definition in der alten BauAV enthielt schon damals die "Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrollen […]". Der Unterhaltsbereich war somit auch in der alten BauAV erfasst.</p><p>Die Suva ist nach Artikel 49 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (SR 832.30, VUV) das zuständige Vollzugsorgan für die Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen. Die VUV unterscheidet nicht zwischen Serviecebereich und anderen Arbeiten. Die Kontrolle der Umsetzung der Bestimmungen der BauAV im Servicebereich ist folglich Auftrag der Suva. Der Vollzug der Kontrollen von Arbeiten von kurzer Dauer ist anspruchsvoll, wird aber durchgeführt.</p><p>Der Bundesrat ist angesichts der Tatsache, dass die revidierte BauAV erst seit kurzer Zeit in Kraft ist der Ansicht, dass es verfrüht ist, die Wirksamkeit und Effizienz des schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes, insbesondere betreffend die Kleinstarbeiten, zu beurteilen. Der Bundesrat wird aufmerksam beobachten, wie sich die revidierten Bestimmungen in der Praxis bewähren und bei Bedarf Anpassungen erwägen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Unterhalts- und Servicearbeiten, namentlich solche von kurzer Dauer, von den Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung zu befreien. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepts und die Pflicht zur Absturzsicherung beim Einsatz von Leitern mit einer Standhöhe von über 2 Metern.</p>
    • Abbau unnötiger Bürokratie bei Bestimmungen der Bauarbeiterverordnung

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