Mitfahrgemeinschaften in der Signalisationsverordnung
- ShortId
-
23.7173
- Id
-
20237173
- Updated
-
11.09.2023 15:07
- Language
-
de
- Title
-
Mitfahrgemeinschaften in der Signalisationsverordnung
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat will Fahrgemeinschaften fördern. Wenn mehrere Personen ein Auto teilen, braucht es weniger Platz auf der Strasse und die Umweltbelastung sinkt. Mit dem Symbol für Mitfahrgemeinschaften kann die zuständige Signalisationsbehörde beispielsweise anzeigen, dass Fahrbahnen oder Fahrspuren nur von Fahrgemeinschaften benützt werden dürfen, oder sie kann Parkplätze für Fahrgemeinschaften reservieren. Wie bei jeder Verkehrsanordnung muss die Behörde aber im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Massnahme angemessen ist und ob die Vorteile die Nachteile überwiegen. Die Privilegierung von Mitfahrgemeinschaften darf die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht in unverhältnismässiger Weise einschränken. Eine Pflicht zur Bildung von Fahrgemeinschaften besteht nicht. Die rechtlichen Grundlagen sind in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie in Artikel 65 Absätze 15 und 16, Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe e sowie Ziffer 5.43 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung (SSV) enthalten.</p>
- <p>Durch das neue Symbol für Mitfahrgemeinschaften wird der Willkür im Strassenverkehr Tür und Tor geöffnet. Zudem sind solche staatliche Umerziehungsmassnahmen, die den Innenraum von Privatfahrzeugen betreffen, ein massiver Eingriff in die Freiheitsrechte unserer Bürgerinnen und Bürger. Eine rechtliche Grundlage für diese Signalisation ist nicht ersichtlich.</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat diesen massiven Eingriff in die öffentliche Ordnung und in die persönliche Freiheit?</p>
- Mitfahrgemeinschaften in der Signalisationsverordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat will Fahrgemeinschaften fördern. Wenn mehrere Personen ein Auto teilen, braucht es weniger Platz auf der Strasse und die Umweltbelastung sinkt. Mit dem Symbol für Mitfahrgemeinschaften kann die zuständige Signalisationsbehörde beispielsweise anzeigen, dass Fahrbahnen oder Fahrspuren nur von Fahrgemeinschaften benützt werden dürfen, oder sie kann Parkplätze für Fahrgemeinschaften reservieren. Wie bei jeder Verkehrsanordnung muss die Behörde aber im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Massnahme angemessen ist und ob die Vorteile die Nachteile überwiegen. Die Privilegierung von Mitfahrgemeinschaften darf die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht in unverhältnismässiger Weise einschränken. Eine Pflicht zur Bildung von Fahrgemeinschaften besteht nicht. Die rechtlichen Grundlagen sind in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie in Artikel 65 Absätze 15 und 16, Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe e sowie Ziffer 5.43 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung (SSV) enthalten.</p>
- <p>Durch das neue Symbol für Mitfahrgemeinschaften wird der Willkür im Strassenverkehr Tür und Tor geöffnet. Zudem sind solche staatliche Umerziehungsmassnahmen, die den Innenraum von Privatfahrzeugen betreffen, ein massiver Eingriff in die Freiheitsrechte unserer Bürgerinnen und Bürger. Eine rechtliche Grundlage für diese Signalisation ist nicht ersichtlich.</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat diesen massiven Eingriff in die öffentliche Ordnung und in die persönliche Freiheit?</p>
- Mitfahrgemeinschaften in der Signalisationsverordnung
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