Weniger Bürokratie für kleine Genossenschaften

ShortId
24.3615
Id
20243615
Updated
25.09.2024 12:24
Language
de
Title
Weniger Bürokratie für kleine Genossenschaften
AdditionalIndexing
1211;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die öffentliche Beurkundungspflicht bei Statutenänderungen für Genossenschaften wurde im Rahmen der Aktienrechtsrevision von 2021 auch auf Genossenschaften ausgeweitet und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Dieses Erfordernis hat erhebliche Auswirkungen auf kleine Genossenschaften, die nun bei Statutenänderungen mit zusätzlichen administrativen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Kosten von 1'000 CHF oder mehr sind nicht ungewöhnlich, was insbesondere für kleine Genossenschaften eine unverhältnismässige Belastung darstellt.</p><p>Diese öffentliche Beurkundungspflicht wurde vermutlich im Rahmen der Gesetzesrevision übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt, da der Schwerpunkt der Revision auf dem Aktienrecht lag. Es ist schwer, den Mitgliedern kleiner Genossenschaften den Nutzen dieser Vorschrift zu erklären, da der Verwaltungsaufwand und die Kosten unverhältnismässig hoch sind.</p><p>Eine Anpassung des Gesetzes ist daher sinnvoll, um eine Ausnahme von der Beurkundungspflicht für kleine und mittelgrosse Genossenschaften zu ermöglichen. Diese Anpassung könnte durch einen neuen Absatz 2 in Artikel 838a erreicht werden, der eine öffentliche Beurkundungspflicht für Genossenschaften mit weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufhebt. Diese Grenze orientiert sich an der eingeschränkten Revisionspflicht gemäss Artikel 906 OR in Verbindung mit Artikel 727a OR.</p><p>Eine zu hohe Grenze könnte den Zweck der Regelung untergraben, während eine zu niedrige Grenze den Vorteil für kleinere Genossenschaften vermindert. Die vorgeschlagene Abgrenzung bietet eine praxisnahe und verständliche Lösung, die kleine Genossenschaften von unnötigen administrativen und finanziellen Belastungen befreit und gleichzeitig eine klare Grenze setzt.</p><p>Insgesamt würde eine solche Gesetzesanpassung zur Entlastung kleiner Genossenschaften beitragen und deren operative Flexibilität erhöhen, ohne dabei den Schutz und die Transparenz, die die öffentliche Beurkundung bieten soll, zu gefährden.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Entwurf zur Aktienrechtsrevision (E-OR) im Obligationenrecht (OR; SR 220) hatte der Bundesrat in </span><a name="_Hlk169516761"><span style="font-family:Arial">Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">838</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1 </span></a><span style="font-family:Arial">E-OR (BBl</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">2017</span><span style="font-family:Arial"> 683) vorgeschlagen, dass künftig auch Statutenänderungen bei Genossenschaften öffentlich beurkundet werden müssen. Zusätzlich hatte der Bundesrat unter anderem in Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">838</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2 E-OR eine rechtsformübergreifende Erleichterung vorgesehen: Bei einfach strukturierten Genossenschaften und Gesellschaften hätten Statutenänderungen nicht öffentlich beurkundet werden müssen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Parlament hat im Rahmen der Aktienrechtsrevision die öffentliche Beurkundung von Statutenänderungen bei Genossenschaften angenommen. Des Weiteren hat es sich mit dem Verzicht auf die öffentliche Beurkundung bei einfach strukturierten Genossenschaften und Gesellschaften auseinandergesetzt und diese Erleichterung letztlich verworfen. Ebenso hat es Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">7 der Übergangsbestimmungen E-OR abgelehnt, wonach alle Genossenschaften während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihre Statutenänderungen nicht hätten öffentlich beurkunden lassen müssen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Inhaltlich ist der Bundesrat zudem der Ansicht, dass sich die Anzahl Vollzeitstellen nicht als Schwellenwert für die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung von Statutenänderungen eignet. Erleichterungen bei der öffentlichen Beurkundung sollten – wie im Entwurf zur Aktienrechtsrevision vorgeschlagen – unabhängig von der Rechtsform für jene Rechtseinheiten gelten, die einfache Strukturen aufweisen und einheitliche Musterstatuten verwenden. Den entsprechenden Entwurf des Bundesrates hat das Parlament aber wie erwähnt vor kurzem verworfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, Beschlüsse des Parlaments etwas mehr als ein Jahr nach deren Inkrafttreten am 1. Januar 2023 (AS 2020 4005; 2022 109) bereits wieder in Frage zu stellen und lehnt daher die Motion ab.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 838a OR über die Statutenänderung bei Genossenschaften mit einem neuen Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:</p><p>&nbsp;</p><p>«Bei Genossenschaften, die nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben, ist bei Statutenänderungen keine öffentliche Beurkundung erforderlich.»</p>
  • Weniger Bürokratie für kleine Genossenschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die öffentliche Beurkundungspflicht bei Statutenänderungen für Genossenschaften wurde im Rahmen der Aktienrechtsrevision von 2021 auch auf Genossenschaften ausgeweitet und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Dieses Erfordernis hat erhebliche Auswirkungen auf kleine Genossenschaften, die nun bei Statutenänderungen mit zusätzlichen administrativen und finanziellen Belastungen konfrontiert sind. Kosten von 1'000 CHF oder mehr sind nicht ungewöhnlich, was insbesondere für kleine Genossenschaften eine unverhältnismässige Belastung darstellt.</p><p>Diese öffentliche Beurkundungspflicht wurde vermutlich im Rahmen der Gesetzesrevision übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt, da der Schwerpunkt der Revision auf dem Aktienrecht lag. Es ist schwer, den Mitgliedern kleiner Genossenschaften den Nutzen dieser Vorschrift zu erklären, da der Verwaltungsaufwand und die Kosten unverhältnismässig hoch sind.</p><p>Eine Anpassung des Gesetzes ist daher sinnvoll, um eine Ausnahme von der Beurkundungspflicht für kleine und mittelgrosse Genossenschaften zu ermöglichen. Diese Anpassung könnte durch einen neuen Absatz 2 in Artikel 838a erreicht werden, der eine öffentliche Beurkundungspflicht für Genossenschaften mit weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufhebt. Diese Grenze orientiert sich an der eingeschränkten Revisionspflicht gemäss Artikel 906 OR in Verbindung mit Artikel 727a OR.</p><p>Eine zu hohe Grenze könnte den Zweck der Regelung untergraben, während eine zu niedrige Grenze den Vorteil für kleinere Genossenschaften vermindert. Die vorgeschlagene Abgrenzung bietet eine praxisnahe und verständliche Lösung, die kleine Genossenschaften von unnötigen administrativen und finanziellen Belastungen befreit und gleichzeitig eine klare Grenze setzt.</p><p>Insgesamt würde eine solche Gesetzesanpassung zur Entlastung kleiner Genossenschaften beitragen und deren operative Flexibilität erhöhen, ohne dabei den Schutz und die Transparenz, die die öffentliche Beurkundung bieten soll, zu gefährden.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Entwurf zur Aktienrechtsrevision (E-OR) im Obligationenrecht (OR; SR 220) hatte der Bundesrat in </span><a name="_Hlk169516761"><span style="font-family:Arial">Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">838</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">1 </span></a><span style="font-family:Arial">E-OR (BBl</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">2017</span><span style="font-family:Arial"> 683) vorgeschlagen, dass künftig auch Statutenänderungen bei Genossenschaften öffentlich beurkundet werden müssen. Zusätzlich hatte der Bundesrat unter anderem in Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">838</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Absatz</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2 E-OR eine rechtsformübergreifende Erleichterung vorgesehen: Bei einfach strukturierten Genossenschaften und Gesellschaften hätten Statutenänderungen nicht öffentlich beurkundet werden müssen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Parlament hat im Rahmen der Aktienrechtsrevision die öffentliche Beurkundung von Statutenänderungen bei Genossenschaften angenommen. Des Weiteren hat es sich mit dem Verzicht auf die öffentliche Beurkundung bei einfach strukturierten Genossenschaften und Gesellschaften auseinandergesetzt und diese Erleichterung letztlich verworfen. Ebenso hat es Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">7 der Übergangsbestimmungen E-OR abgelehnt, wonach alle Genossenschaften während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihre Statutenänderungen nicht hätten öffentlich beurkunden lassen müssen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Inhaltlich ist der Bundesrat zudem der Ansicht, dass sich die Anzahl Vollzeitstellen nicht als Schwellenwert für die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung von Statutenänderungen eignet. Erleichterungen bei der öffentlichen Beurkundung sollten – wie im Entwurf zur Aktienrechtsrevision vorgeschlagen – unabhängig von der Rechtsform für jene Rechtseinheiten gelten, die einfache Strukturen aufweisen und einheitliche Musterstatuten verwenden. Den entsprechenden Entwurf des Bundesrates hat das Parlament aber wie erwähnt vor kurzem verworfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, Beschlüsse des Parlaments etwas mehr als ein Jahr nach deren Inkrafttreten am 1. Januar 2023 (AS 2020 4005; 2022 109) bereits wieder in Frage zu stellen und lehnt daher die Motion ab.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 838a OR über die Statutenänderung bei Genossenschaften mit einem neuen Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:</p><p>&nbsp;</p><p>«Bei Genossenschaften, die nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben, ist bei Statutenänderungen keine öffentliche Beurkundung erforderlich.»</p>
    • Weniger Bürokratie für kleine Genossenschaften

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