Angemessene Kenntnisse über Komplementärmedizin in der Ausbildung von Gesundheitsberufen sicherstellen

ShortId
24.3648
Id
20243648
Updated
25.09.2024 08:14
Language
de
Title
Angemessene Kenntnisse über Komplementärmedizin in der Ausbildung von Gesundheitsberufen sicherstellen
AdditionalIndexing
2841;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nachdem Volk und Stände im Jahr 2009 den Verfassungsartikel 118a für Komplementärmedizin geschaffen hatten, hat das Parlament das Medizinalberufegesetz (SR 811.11) revidiert. MedBG Art. 10 Bst. i) verpflichtet die Universitäten, Studierende der Human-, der Zahnmedizin, der Chiropraxis, der Pharmazie und der Veterinärmedizin angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin zu lehren.</p><p>Im Jahr 2016 wurde das Gesundheitsberufegesetz in Kraft gesetzt, welches die Bachelorstufe für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen sowie Osteopathinnen und Osteopathen regelt. Bei den Ostheopathen wird auch die Masterstufe geregelt.</p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Nachfrage nach komplementärmedizinischen Leistungen steigt weiterhin an.&nbsp;</span>Gemäss der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2022, haben in den 12 Monaten vor der Befragung total 30.4 Prozent aller Inländer ab 15 Jahren Komplementärmedizin beansprucht (Frauen 37.6 Prozent, Männer 23.1 Prozent, Quelle: Gesundheitsbefragung 2022). Damit hat sich die Nutzung innert zehn Jahren verdoppelt. Gemäss dem KAM-Barometer des EMR (2021) haben zwei Drittel der Schweizerinnen und Schweizer schon Methoden der Komplementär- und Alternativmedizin genutzt. Gemäss dieser repräsentativen Umfrage sehen 88 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer die Komplemen­tär- und Alternativmedizin als sinnvoll an.</p><p>Aus diesem Grund müssen die Absolventinnen und Absolventen der Gesundheitsberufe angemessene Kenntnisse über den Nutzen und die Grenzen von Komplementärmedizin erwerben, um den Wünschen ihrer Patinentinnen und Patienten gerecht zu werden und diese kompetent beraten und behandeln zu können. Im Einzelfall, z.B. bei Optiometristinnen und Optometristen, können Ausnahmen vorgesehen werden. Je nach Definition können Ostheopathinnen und Ostheopaten als komplementärmedizinische Disziplin eingestuft werden.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG, SR 811.21) und seine Verordnungen bilden den rechtlichen Rahmen für die Qualität der darin geregelten Studiengänge. Das GesBG regelt zu diesem Zweck u.a. die </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">allgemeinen</span><span style="font-family:Arial"> Abschlusskompetenzen, welche Absolvierende der jeweiligen Ausbildungsgänge erworben haben müssen. In der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV, SR 811.212) werden zudem die </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">berufsspezifischen</span><span style="font-family:Arial"> Abschlusskompetenzen aufgeführt. Mit den regelmässigen Akkreditierungen wird sichergestellt, dass die Studiengänge nach GesBG es den Absolvierenden erlauben, die Ziele des GesBG zu erreichen bzw. die geforderten Abschlusskompetenzen zu erwerben. Die Ausgestaltung der einzelnen Curricula liegt jedoch in der Kompetenz der Hochschulen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu den im GesBG und seinen Verordnungen geregelten Abschlusskompetenzen gehören u.a. die Kompetenz zur Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, das Wissen über präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen sowie Kenntnisse über die verschiedenen Akteure im Versorgungssystem. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne fachliche Themen zu spezifizieren. Eine explizite Verankerung im GesBG würde der Komplementärmedizin darum eine Sonderstellung im Vergleich zu anderen fachlichen Themen einräumen, die nicht gerechtfertigt ist.</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">&#xa0; </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Fokus im GesBG auf allgemeine Abschlusskompetenzen erlaubt es den Bildungsverantwortlichen, die Inhalte der Curricula professionsspezifisch und in Bezug auf die jeweiligen Anforderungen des Feldes zu gestalten. So können Bildungsinhalte, welche Kompetenzen im Bereich der Komplementärmedizin vermitteln, unter den oben erwähnten Punkten subsummiert und entsprechend in den Curricula verankert werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><a name="_Hlk169755138"><span style="font-family:Arial">Aus Sicht des Bundesrats bilden die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen genügende Grundlagen, damit die von der Motionärin geforderten Inhalte von den Bildungsverantwortlichen in den Curricula der Studiengänge nach GesBG verankert werden können. </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Er beantragt aus diesem Grund, die Motion abzulehnen.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Integration angemessener Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren im Rahmen der Ausbildung im Gesundheitsberufegesetz zu verankern. Er kann Ausnahmen für diejenigen Berufe vorsehen, bei denen der Einsatz von Komplementärmedizin nicht angezeigt ist.</p>
  • Angemessene Kenntnisse über Komplementärmedizin in der Ausbildung von Gesundheitsberufen sicherstellen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nachdem Volk und Stände im Jahr 2009 den Verfassungsartikel 118a für Komplementärmedizin geschaffen hatten, hat das Parlament das Medizinalberufegesetz (SR 811.11) revidiert. MedBG Art. 10 Bst. i) verpflichtet die Universitäten, Studierende der Human-, der Zahnmedizin, der Chiropraxis, der Pharmazie und der Veterinärmedizin angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin zu lehren.</p><p>Im Jahr 2016 wurde das Gesundheitsberufegesetz in Kraft gesetzt, welches die Bachelorstufe für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen sowie Osteopathinnen und Osteopathen regelt. Bei den Ostheopathen wird auch die Masterstufe geregelt.</p><p><span style="background-color:white;color:#1E1E1E;">Die Nachfrage nach komplementärmedizinischen Leistungen steigt weiterhin an.&nbsp;</span>Gemäss der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2022, haben in den 12 Monaten vor der Befragung total 30.4 Prozent aller Inländer ab 15 Jahren Komplementärmedizin beansprucht (Frauen 37.6 Prozent, Männer 23.1 Prozent, Quelle: Gesundheitsbefragung 2022). Damit hat sich die Nutzung innert zehn Jahren verdoppelt. Gemäss dem KAM-Barometer des EMR (2021) haben zwei Drittel der Schweizerinnen und Schweizer schon Methoden der Komplementär- und Alternativmedizin genutzt. Gemäss dieser repräsentativen Umfrage sehen 88 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer die Komplemen­tär- und Alternativmedizin als sinnvoll an.</p><p>Aus diesem Grund müssen die Absolventinnen und Absolventen der Gesundheitsberufe angemessene Kenntnisse über den Nutzen und die Grenzen von Komplementärmedizin erwerben, um den Wünschen ihrer Patinentinnen und Patienten gerecht zu werden und diese kompetent beraten und behandeln zu können. Im Einzelfall, z.B. bei Optiometristinnen und Optometristen, können Ausnahmen vorgesehen werden. Je nach Definition können Ostheopathinnen und Ostheopaten als komplementärmedizinische Disziplin eingestuft werden.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG, SR 811.21) und seine Verordnungen bilden den rechtlichen Rahmen für die Qualität der darin geregelten Studiengänge. Das GesBG regelt zu diesem Zweck u.a. die </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">allgemeinen</span><span style="font-family:Arial"> Abschlusskompetenzen, welche Absolvierende der jeweiligen Ausbildungsgänge erworben haben müssen. In der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV, SR 811.212) werden zudem die </span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">berufsspezifischen</span><span style="font-family:Arial"> Abschlusskompetenzen aufgeführt. Mit den regelmässigen Akkreditierungen wird sichergestellt, dass die Studiengänge nach GesBG es den Absolvierenden erlauben, die Ziele des GesBG zu erreichen bzw. die geforderten Abschlusskompetenzen zu erwerben. Die Ausgestaltung der einzelnen Curricula liegt jedoch in der Kompetenz der Hochschulen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Zu den im GesBG und seinen Verordnungen geregelten Abschlusskompetenzen gehören u.a. die Kompetenz zur Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, das Wissen über präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen sowie Kenntnisse über die verschiedenen Akteure im Versorgungssystem. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne fachliche Themen zu spezifizieren. Eine explizite Verankerung im GesBG würde der Komplementärmedizin darum eine Sonderstellung im Vergleich zu anderen fachlichen Themen einräumen, die nicht gerechtfertigt ist.</span><span style="font-family:Arial; -aw-import:spaces">&#xa0; </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Fokus im GesBG auf allgemeine Abschlusskompetenzen erlaubt es den Bildungsverantwortlichen, die Inhalte der Curricula professionsspezifisch und in Bezug auf die jeweiligen Anforderungen des Feldes zu gestalten. So können Bildungsinhalte, welche Kompetenzen im Bereich der Komplementärmedizin vermitteln, unter den oben erwähnten Punkten subsummiert und entsprechend in den Curricula verankert werden. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><a name="_Hlk169755138"><span style="font-family:Arial">Aus Sicht des Bundesrats bilden die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen genügende Grundlagen, damit die von der Motionärin geforderten Inhalte von den Bildungsverantwortlichen in den Curricula der Studiengänge nach GesBG verankert werden können. </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Er beantragt aus diesem Grund, die Motion abzulehnen.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Integration angemessener Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren im Rahmen der Ausbildung im Gesundheitsberufegesetz zu verankern. Er kann Ausnahmen für diejenigen Berufe vorsehen, bei denen der Einsatz von Komplementärmedizin nicht angezeigt ist.</p>
    • Angemessene Kenntnisse über Komplementärmedizin in der Ausbildung von Gesundheitsberufen sicherstellen

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