Radiologische Pauschalen statt Einzelleistungstarife

ShortId
24.3649
Id
20243649
Updated
16.09.2024 19:58
Language
de
Title
Radiologische Pauschalen statt Einzelleistungstarife
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">1. </span><span style="font-family:Arial">2020 reichte santésuisse zusammen mit der Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica (FMCH) ein Genehmigungsgesuch mit ambulanten Pauschalen ein, darunter auch Pauschalen für die Radiologie. Nach Prüfung durch das zuständige Bundesamt für Gesundheit wurde das Gesuch letztlich zurückgezogen und ist somit abgeschlossen. Ende Dezember 2023 reichte santésuisse zusammen mit H+ eine Tarifstruktur für ambulante Pauschalen (Version 1.0) ein. Diese basieren auf dem angepassten Artikel 43 Absatz 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), welcher verlangt, dass Patientenpauschalen auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">2./3. </span><span style="font-family:Arial">Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von Artikel 43 Absatz 5 KVG die Förderung von ambulanten Pauschalen bezweckt. Entsprechend hat der Bundesrat die Erwartung an die Tarifpartner geäussert, dass ein revidierter Arzttarif sowohl Einzelleistungen als auch Pauschalen umfassen soll. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19. Juni 2024 TARDOC und die ambulanten Pauschalen teilgenehmigt. Für die Einführung per 1. Januar 2026 verlangt der Bundesrat noch gewisse Anpassungen, insbesondere eine bessere Koordination hinsichtlich der kostenneutralen Einführung der beiden Tarifwerke. Da die Berechnung der Pauschalen ausschliesslich auf Daten aus den Spitälern beruht, wird deren Anwendung in den Arztpraxen für die Einführung per 2026 deutlich reduziert. Dies kann dazu führen, dass es für die Einführungsphase in der Radiologie noch keine Pauschalen gibt. Mittelfristig ist jedoch eine Ausweitung der ambulanten Pauschalen auch auf die Arztpraxen das Ziel.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">4.</span><span style="font-family:Arial"> Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf der Tarif höchstens die Kosten einer effizienten Leistungserbringung decken. Die Vereinbarung der entsprechenden Tarifverträge liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Tarifpartner. Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft bei Einreichung der Tarifverträge, ob diese den gesetzlichen Anforderungen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Seit 2022 existiert die ambulante Tariforganisation nach Artikel 47</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG (Organisation für ambulante Arzttarife, OAAT), welche nun für die Pflege und Weiterentwicklung der Tarifstrukturen für ärztliche ambulante Leistungen zuständig ist. Die Leistungserbringer sind gefordert, der OAAT die notwendigen Daten für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstruktur bekannt zu geben. So kann eine kontinuierliche und datengestützte Tarifpflege erfolgen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">5</span><span style="font-family:Arial">. Die unterschiedlichen Infrastrukturkosten bei den verschiedenen ärztlichen Leistungen sind in den Kostenmodellen des TARDOC berücksichtigt. Anpassungen sind Aufgabe der erwähnten Tariforganisation. Der External Factor (EF) ist ein Element, das von den TARDOC-Tarifpartnern eingeführt wurde, um den gesetzlichen Anforderungen an eine kostenneutrale Einführung eines revidierten Tarifs zu entsprechen. Ohne einen EF würde TARDOC zu substanziellen Mehrkosten zu Lasten der Prämienzahlenden führen. Mit der Teilgenehmigung von TARDOC und den ambulanten Pauschalen hat der Bundesrat die Tarifpartner verpflichtet, ein gemeinsames, übergreifendes Konzept für eine kostenneutrale Einführung der neuen Tarifstruktur auszuarbeiten, das der Bundesrat genehmigen muss. Dieses Konzept soll die beiden separaten Kostenneutralitätskonzepte zu TARDOC und den ambulanten Patientenpauschalen zusammenführen, wobei die Methode für die Berechnung des EF in TARDOC bereits akzeptiert wurde. </span></p></div>
  • <p>2020 reichte die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie (SGR) einen Genehmigungsantrag für ambulante radiologische Pauschal-Tarife ein. Mittlerweile hat das Parlament die gesetzliche Grundlage für ambulante Pauschalen geschaffen. Diese sollen, wo vorhanden, statt des Einzelleistungstarifes angewendet werden.&nbsp;</p><p>Im Falle radiologischer Leistungen ist dies besonders sinnvoll, da gut definierte Pauschalen jegliche Missbrauchsmöglichkeit durch Kombination von Einzelleistungstarifen ausmerzen und gleichzeitig kostendämpfend wirken würden.&nbsp;</p><p>Die dem Bundesrat vorliegende Version Pauschalen 1.0 muss überarbeitet werden, weil sie nicht praxistauglich ist und unter anderem von der Ärzteschaft klar ablehnt wird. Die dem BAG vorliegenden Pauschalen für radiologische Leistungen hingegen werden von der Gesellschaft für Radiologie gefordert und begrüsst; sie sollten entsprechend rasch eingeführt werden – zumal die Zusammenfassung geeigneter radiologischer Leistungen in Pauschalen und damit eine Reduktion der Einzelleistungen und Homogenisierung der Abrechnung ja dem expliziten Willen des Gesetzgebers entspricht.</p><p>Der Bundesrat wird darum zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Forderung, die für die Radiologie vorliegenden Pauschalen raschmöglichst in Kraft zu setzen?</li><li>Ist er willens - mit Blick auf die vorgesehenen, nicht kostendeckenden Mammographie-Tarife im Tardoc - hier rasch auf ein Pauschalen-System umzustellen, um die frühzeitige Diagnose von Brustkrebs nicht zu behindern und gleichzeitig faire Vergütungen zu ermöglichen?&nbsp;</li><li>Wie beurteilt er in diesem Kontext die Tatsache, dass heute in der Radiologie und vielen anderen Disziplinen Tarifpositionen aus wirtschaftlichen Gründen optimiert verrechnet werden müssen? Zum Beispiel bei Untersuchungen des Abdomens, wo einzelne Tarife für Unter- und Oberbauch kombiniert werden – obschon diese Untersuchungen in einem Pauschaltarif zusammengefasst werden könnten.</li><li>Welche Vorkehrungen trifft der Bundesrat, damit Kostensenkungs-Massnahmen in der Medizin nicht dazu führen, dass wirksame und wichtige Behandlungen aufgrund nicht-kostendeckender Vergütung nicht mehr angeboten werden, sondern innovationsfördernd ausgestaltet sind?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat konkret den sogenannten «external factor» im Tardoc, welcher zwecks Kostenneutralität sämtliche Tarife linear um einen Prozentsatz senkt? Dieser berücksichtigt die hohen Infrastrukturkosten und Auslagen in hochspezialisierte Methoden nicht, und zwingt die Ärzte, auf alte, weniger schonende und teurere Methoden zurückzugreifen.</li></ol>
  • Radiologische Pauschalen statt Einzelleistungstarife
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">1. </span><span style="font-family:Arial">2020 reichte santésuisse zusammen mit der Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica (FMCH) ein Genehmigungsgesuch mit ambulanten Pauschalen ein, darunter auch Pauschalen für die Radiologie. Nach Prüfung durch das zuständige Bundesamt für Gesundheit wurde das Gesuch letztlich zurückgezogen und ist somit abgeschlossen. Ende Dezember 2023 reichte santésuisse zusammen mit H+ eine Tarifstruktur für ambulante Pauschalen (Version 1.0) ein. Diese basieren auf dem angepassten Artikel 43 Absatz 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), welcher verlangt, dass Patientenpauschalen auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">2./3. </span><span style="font-family:Arial">Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von Artikel 43 Absatz 5 KVG die Förderung von ambulanten Pauschalen bezweckt. Entsprechend hat der Bundesrat die Erwartung an die Tarifpartner geäussert, dass ein revidierter Arzttarif sowohl Einzelleistungen als auch Pauschalen umfassen soll. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19. Juni 2024 TARDOC und die ambulanten Pauschalen teilgenehmigt. Für die Einführung per 1. Januar 2026 verlangt der Bundesrat noch gewisse Anpassungen, insbesondere eine bessere Koordination hinsichtlich der kostenneutralen Einführung der beiden Tarifwerke. Da die Berechnung der Pauschalen ausschliesslich auf Daten aus den Spitälern beruht, wird deren Anwendung in den Arztpraxen für die Einführung per 2026 deutlich reduziert. Dies kann dazu führen, dass es für die Einführungsphase in der Radiologie noch keine Pauschalen gibt. Mittelfristig ist jedoch eine Ausweitung der ambulanten Pauschalen auch auf die Arztpraxen das Ziel.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">4.</span><span style="font-family:Arial"> Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf der Tarif höchstens die Kosten einer effizienten Leistungserbringung decken. Die Vereinbarung der entsprechenden Tarifverträge liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Tarifpartner. Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft bei Einreichung der Tarifverträge, ob diese den gesetzlichen Anforderungen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Seit 2022 existiert die ambulante Tariforganisation nach Artikel 47</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG (Organisation für ambulante Arzttarife, OAAT), welche nun für die Pflege und Weiterentwicklung der Tarifstrukturen für ärztliche ambulante Leistungen zuständig ist. Die Leistungserbringer sind gefordert, der OAAT die notwendigen Daten für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstruktur bekannt zu geben. So kann eine kontinuierliche und datengestützte Tarifpflege erfolgen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold">5</span><span style="font-family:Arial">. Die unterschiedlichen Infrastrukturkosten bei den verschiedenen ärztlichen Leistungen sind in den Kostenmodellen des TARDOC berücksichtigt. Anpassungen sind Aufgabe der erwähnten Tariforganisation. Der External Factor (EF) ist ein Element, das von den TARDOC-Tarifpartnern eingeführt wurde, um den gesetzlichen Anforderungen an eine kostenneutrale Einführung eines revidierten Tarifs zu entsprechen. Ohne einen EF würde TARDOC zu substanziellen Mehrkosten zu Lasten der Prämienzahlenden führen. Mit der Teilgenehmigung von TARDOC und den ambulanten Pauschalen hat der Bundesrat die Tarifpartner verpflichtet, ein gemeinsames, übergreifendes Konzept für eine kostenneutrale Einführung der neuen Tarifstruktur auszuarbeiten, das der Bundesrat genehmigen muss. Dieses Konzept soll die beiden separaten Kostenneutralitätskonzepte zu TARDOC und den ambulanten Patientenpauschalen zusammenführen, wobei die Methode für die Berechnung des EF in TARDOC bereits akzeptiert wurde. </span></p></div>
    • <p>2020 reichte die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie (SGR) einen Genehmigungsantrag für ambulante radiologische Pauschal-Tarife ein. Mittlerweile hat das Parlament die gesetzliche Grundlage für ambulante Pauschalen geschaffen. Diese sollen, wo vorhanden, statt des Einzelleistungstarifes angewendet werden.&nbsp;</p><p>Im Falle radiologischer Leistungen ist dies besonders sinnvoll, da gut definierte Pauschalen jegliche Missbrauchsmöglichkeit durch Kombination von Einzelleistungstarifen ausmerzen und gleichzeitig kostendämpfend wirken würden.&nbsp;</p><p>Die dem Bundesrat vorliegende Version Pauschalen 1.0 muss überarbeitet werden, weil sie nicht praxistauglich ist und unter anderem von der Ärzteschaft klar ablehnt wird. Die dem BAG vorliegenden Pauschalen für radiologische Leistungen hingegen werden von der Gesellschaft für Radiologie gefordert und begrüsst; sie sollten entsprechend rasch eingeführt werden – zumal die Zusammenfassung geeigneter radiologischer Leistungen in Pauschalen und damit eine Reduktion der Einzelleistungen und Homogenisierung der Abrechnung ja dem expliziten Willen des Gesetzgebers entspricht.</p><p>Der Bundesrat wird darum zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Forderung, die für die Radiologie vorliegenden Pauschalen raschmöglichst in Kraft zu setzen?</li><li>Ist er willens - mit Blick auf die vorgesehenen, nicht kostendeckenden Mammographie-Tarife im Tardoc - hier rasch auf ein Pauschalen-System umzustellen, um die frühzeitige Diagnose von Brustkrebs nicht zu behindern und gleichzeitig faire Vergütungen zu ermöglichen?&nbsp;</li><li>Wie beurteilt er in diesem Kontext die Tatsache, dass heute in der Radiologie und vielen anderen Disziplinen Tarifpositionen aus wirtschaftlichen Gründen optimiert verrechnet werden müssen? Zum Beispiel bei Untersuchungen des Abdomens, wo einzelne Tarife für Unter- und Oberbauch kombiniert werden – obschon diese Untersuchungen in einem Pauschaltarif zusammengefasst werden könnten.</li><li>Welche Vorkehrungen trifft der Bundesrat, damit Kostensenkungs-Massnahmen in der Medizin nicht dazu führen, dass wirksame und wichtige Behandlungen aufgrund nicht-kostendeckender Vergütung nicht mehr angeboten werden, sondern innovationsfördernd ausgestaltet sind?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat konkret den sogenannten «external factor» im Tardoc, welcher zwecks Kostenneutralität sämtliche Tarife linear um einen Prozentsatz senkt? Dieser berücksichtigt die hohen Infrastrukturkosten und Auslagen in hochspezialisierte Methoden nicht, und zwingt die Ärzte, auf alte, weniger schonende und teurere Methoden zurückzugreifen.</li></ol>
    • Radiologische Pauschalen statt Einzelleistungstarife

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