Angehörige der Armee im letzten Jahr der Militärdienstpflicht

ShortId
24.3662
Id
20243662
Updated
27.09.2024 13:47
Language
de
Title
Angehörige der Armee im letzten Jahr der Militärdienstpflicht
AdditionalIndexing
04;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><ol type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:15.5pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>/ 2. Im Februar 2023 wurden rund 7'000 Angehörige der Armee in ein spezielles Personalgefäss umgeteilt (vgl. Art. 6 Bst. i der Verordnung über die Strukturen der Armee VSA; SR 513.11).</span></li></ol><ol start="3" type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:15.5pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>/ 5. Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 24.3094 Seiler Graf erläutert, zählen Armeeangehörige, welche im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht sind, nicht zum Effektivbestand der Armee, da sie nicht mehr in den Formationen eingeteilt sind. Art. 6 Bst. i der VSA schreibt vor, dass Armeeangehörige im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht in eine Formation eingeteilt werden.</span><span style="letter-spacing:0.55pt; background-color:#ffffff"> Von 2018 </span><span>bis und mit 2022 wurden die Angehörigen der Armee in ihrem Entlassungsjahr in den Formationen der Armee belassen (für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit dem Vermerk "kein Aufgebot für Ausbildungsdienste"). </span><a name="_Hlk172029438"><span>Dies, um den administrativen Aufwand im Personalinformationssystems der Armee zu reduzieren. </span></a><span>Die Armeeangehörigen werden nun seit 2023 zu Beginn des Entlassungsjahres aus den Formationen der Armee in ein spezielles Personalgefäss umgeteilt. </span></li><li style="margin-left:15.5pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Die Bestimmung des Zeitpunktes für die Materialabgabe im Entlassungsjahr für die Mannschaft und Unteroffiziere liegt in der Verantwortung der Kantone und findet in der Regel ab September statt. </span></li></ol><ol start="6" type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:15.5pt; margin-bottom:14pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Die Aussage des Bundesrates zu den Herausforderungen der Alimentierung bezieht sich auf die Abgänge aus der Armee. Diese Aussage steht aber in keinem Zusammenhang mit einem möglichen Aktiv- oder Assistenzdienst des Entlassungsjahrganges, welcher weiterhin möglich bleibt, auch wenn diese Angehörigen der Armee nicht mehr in einer Formation eingeteilt sind. </span></li></ol></div>
  • <p>In seiner Stellungnahme auf meine Ip. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243094"><u>24.3094</u></a> «Warum beschönigt das VBS den Armeebestand?» antwortet der Bundesrat auf die Fragen 3 und 4: «Angehörige der Armee (AdA), die im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht sind, zählen nicht zum Soll- und Effektivbestand, da sie nicht mehr in Formationen der Armee eingeteilt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c, AO sowie Art. 6 Bst. i, VSA). Ein Aufgebot für Einsätze im Jahr der Entlassung ist theoretisch möglich, aber wenig zweckmässig, da diese Angehörigen der Armee ab der zweiten Jahreshälfte ihre persönliche Ausrüstung zurückgeben und von den kantonalen Behörden entlassen werden.»&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Antwort ist irreführend: Bis 2022 blieben die Angehörigen der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während der ersten drei Quartale noch in Formationen eingeteilt und wurden folglich zum Effektivbestand gezählt (Stichtag 1.&nbsp;März). Daraus ergeben sich nun folgende Fragen:</p><ol><li>Wann genau wurden 2023 die AdA im letzten Jahr der Militärdienstpflicht in das <span style="color:black;">Gefäss nach Art.&nbsp;6 Bst. i, VSA umgeteilt?</span></li><li>Wie gross war die Zahl dieser AdA?</li><li><span style="color:black;">In der ARMA 2022 vom 13.&nbsp;Oktober 2022 steht: «Zum Zeitpunkt der Datenerhebung ARMA gibt es jeweils keine Armeeangehörigen in diesem Gefäss (nach Art.&nbsp;6, Bst. i, VSA], da die Einteilungen jeweils erst im vierten Quartal des Entlassungsjahres erfolgen. Die Entlassungen werden dann auf Ende Jahr (per 31.12.) umgesetzt. Aufgrund dieses Umstands wird dieses Gefäss ab ARMA 2023 nicht mehr dargestellt.»&nbsp;– Warum ist das VBS nur wenige Monate später von dieser gut begründeten jahrelangen Praxis und Ankündigung abgewichen?</span></li><li>Warum ist für die Rückgabe der Ausrüstung und Entlassung gemäss Bundesrat neuerdings ein halbes Jahr dafür notwendig?</li><li>Wie begründet der Bundesrat, dass die AdA gemäss der neuen Praxis mindestens ein halbes Jahr vor der Abgabe der Ausrüstung und der Entlassung aus der Armee aus den Formationen in das Gefäss nach Art.&nbsp;6, Bst. i, VSA umgeteilt werden?</li><li>Die frühe Umteilung aus den Formationen der Armee erschwert das Aufgebot eines ganzen Jahrgangs im Fall von Aktiv- oder Assistenzdienst. Wie vereinbart der Bundesrat dies mit seiner Aussage, die Alimentierung der Armee sei eine «Herausforderung»?</li></ol>
  • Angehörige der Armee im letzten Jahr der Militärdienstpflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><ol type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:15.5pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>/ 2. Im Februar 2023 wurden rund 7'000 Angehörige der Armee in ein spezielles Personalgefäss umgeteilt (vgl. Art. 6 Bst. i der Verordnung über die Strukturen der Armee VSA; SR 513.11).</span></li></ol><ol start="3" type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:15.5pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>/ 5. Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 24.3094 Seiler Graf erläutert, zählen Armeeangehörige, welche im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht sind, nicht zum Effektivbestand der Armee, da sie nicht mehr in den Formationen eingeteilt sind. Art. 6 Bst. i der VSA schreibt vor, dass Armeeangehörige im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht in eine Formation eingeteilt werden.</span><span style="letter-spacing:0.55pt; background-color:#ffffff"> Von 2018 </span><span>bis und mit 2022 wurden die Angehörigen der Armee in ihrem Entlassungsjahr in den Formationen der Armee belassen (für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit dem Vermerk "kein Aufgebot für Ausbildungsdienste"). </span><a name="_Hlk172029438"><span>Dies, um den administrativen Aufwand im Personalinformationssystems der Armee zu reduzieren. </span></a><span>Die Armeeangehörigen werden nun seit 2023 zu Beginn des Entlassungsjahres aus den Formationen der Armee in ein spezielles Personalgefäss umgeteilt. </span></li><li style="margin-left:15.5pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Die Bestimmung des Zeitpunktes für die Materialabgabe im Entlassungsjahr für die Mannschaft und Unteroffiziere liegt in der Verantwortung der Kantone und findet in der Regel ab September statt. </span></li></ol><ol start="6" type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:15.5pt; margin-bottom:14pt; line-height:150%; padding-left:2.5pt; font-family:Arial; font-size:11pt"><span>Die Aussage des Bundesrates zu den Herausforderungen der Alimentierung bezieht sich auf die Abgänge aus der Armee. Diese Aussage steht aber in keinem Zusammenhang mit einem möglichen Aktiv- oder Assistenzdienst des Entlassungsjahrganges, welcher weiterhin möglich bleibt, auch wenn diese Angehörigen der Armee nicht mehr in einer Formation eingeteilt sind. </span></li></ol></div>
    • <p>In seiner Stellungnahme auf meine Ip. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243094"><u>24.3094</u></a> «Warum beschönigt das VBS den Armeebestand?» antwortet der Bundesrat auf die Fragen 3 und 4: «Angehörige der Armee (AdA), die im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht sind, zählen nicht zum Soll- und Effektivbestand, da sie nicht mehr in Formationen der Armee eingeteilt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c, AO sowie Art. 6 Bst. i, VSA). Ein Aufgebot für Einsätze im Jahr der Entlassung ist theoretisch möglich, aber wenig zweckmässig, da diese Angehörigen der Armee ab der zweiten Jahreshälfte ihre persönliche Ausrüstung zurückgeben und von den kantonalen Behörden entlassen werden.»&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Antwort ist irreführend: Bis 2022 blieben die Angehörigen der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während der ersten drei Quartale noch in Formationen eingeteilt und wurden folglich zum Effektivbestand gezählt (Stichtag 1.&nbsp;März). Daraus ergeben sich nun folgende Fragen:</p><ol><li>Wann genau wurden 2023 die AdA im letzten Jahr der Militärdienstpflicht in das <span style="color:black;">Gefäss nach Art.&nbsp;6 Bst. i, VSA umgeteilt?</span></li><li>Wie gross war die Zahl dieser AdA?</li><li><span style="color:black;">In der ARMA 2022 vom 13.&nbsp;Oktober 2022 steht: «Zum Zeitpunkt der Datenerhebung ARMA gibt es jeweils keine Armeeangehörigen in diesem Gefäss (nach Art.&nbsp;6, Bst. i, VSA], da die Einteilungen jeweils erst im vierten Quartal des Entlassungsjahres erfolgen. Die Entlassungen werden dann auf Ende Jahr (per 31.12.) umgesetzt. Aufgrund dieses Umstands wird dieses Gefäss ab ARMA 2023 nicht mehr dargestellt.»&nbsp;– Warum ist das VBS nur wenige Monate später von dieser gut begründeten jahrelangen Praxis und Ankündigung abgewichen?</span></li><li>Warum ist für die Rückgabe der Ausrüstung und Entlassung gemäss Bundesrat neuerdings ein halbes Jahr dafür notwendig?</li><li>Wie begründet der Bundesrat, dass die AdA gemäss der neuen Praxis mindestens ein halbes Jahr vor der Abgabe der Ausrüstung und der Entlassung aus der Armee aus den Formationen in das Gefäss nach Art.&nbsp;6, Bst. i, VSA umgeteilt werden?</li><li>Die frühe Umteilung aus den Formationen der Armee erschwert das Aufgebot eines ganzen Jahrgangs im Fall von Aktiv- oder Assistenzdienst. Wie vereinbart der Bundesrat dies mit seiner Aussage, die Alimentierung der Armee sei eine «Herausforderung»?</li></ol>
    • Angehörige der Armee im letzten Jahr der Militärdienstpflicht

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