Einsatz von Pfefferspray und Taser als Selbstschutz zur Verbesserung der persönlichen Sicherheit

ShortId
24.3677
Id
20243677
Updated
27.09.2024 13:49
Language
de
Title
Einsatz von Pfefferspray und Taser als Selbstschutz zur Verbesserung der persönlichen Sicherheit
AdditionalIndexing
09;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Einleitend ist festzuhalten, dass die Anzahl polizeilich registrierter Gewalttaten gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik im letzten Jahr zwar um 1,5% angestiegen ist, sich ihre Zahl pro 1000 Einwohner jedoch auf ähnlichem Niveau bewegt wie in den letzten fünf Jahren. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Pfefferspray ist ein wirksames Verteidigungsmittel und kann erfolgreich eingesetzt werden, wenn die Anwendung in Verbindung mit taktisch korrektem Verhalten und ausgiebigem Training steht. Beim Einsatz von Pfefferspray kann es zu Selbstkontaminationen kommen oder die gewünschte deeskalierende Wirkung ins Gegenteil drehen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Gemäss der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und Polizeikommandanten (KKPKS) werden keine Statistiken über den missbräuchlichen Einsatz von Pfefferspray durch Privatpersonen geführt. In einigen Kantonen werden wenige Fälle pro Jahr registriert. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Im Handel frei erwerbliche Pfeffersprays fallen nicht unter das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und dürfen grundsätzlich von jeder Person erworben und mitgeführt werden. Der Einsatz von Pfefferspray durch Privatpersonen darf nur im Rahmen der Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notwehrhilfe, Art. 15 ff Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) erfolgen.</span><span style="font-family:'Calibri Light'"> </span><span style="font-family:Arial">Eine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB besteht, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Die Abwehrhandlung eines Dritten gegen einen Angreifer gilt als Notwehrhilfe. Sowohl Notwehr als auch Notwehrhilfe müssen in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen, was u. a. bedeutet, dass das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Nach diesen Grundsätzen ist mangels spezifischer Regeln auch der Einsatz von Pfefferspray zu beurteilen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. – 6. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Elektroschockgeräten (z. B. der Marke «Taser») sind im Waffengesetz festgehalten. Elektroschockgeräte gelten als Waffen und sind in der Schweiz verboten. (Art. 4 Abs. 1 Bst. e i.V. mit Art. 5 Abs. 2 Bst. c WG). Will eine Privatperson eine Waffe erwerben und besitzen, ist eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Waffenbüros des Wohnsitzkantons erforderlich. Zusätzlich erfordert das Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen nach wie vor angemessen und ausreichend sind.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Bei der Nutzung von Elektroschockgeräten als Waffe werden elektrische Impulse übertragen und die getroffene Person wird aufgrund einer willentlich nicht beeinflussbaren Muskelkontraktion stark bis vollständig immobilisiert. Elektroschockgeräten sollten deshalb nur mit grosser Vorsicht und entsprechender Ausbildung benutzt werden. Der Bundesrat erachtet die Nutzung von Elektroschockgeräten durch Private deshalb als nicht geeignet, um die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Zudem besteht eine Gefahr von unsachgemässer und missbräuchlicher Nutzung, sollten sich Privatpersonen mit Elektroschockgeräten ausstatten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist eine hoheitliche Aufgabe, für welche weiterhin die Polizei und die Sicherheitskräfte zuständig sein sollen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu ändern, um den Erwerb und Einsatz von Elektroschockgeräten durch Privatpersonen zu erleichtern. Auch die KKPKS ist der Ansicht, dass eine flächendeckende Bewaffnung der Bevölkerung abzulehnen ist und Vergaben von Ausnahmebewilligungen an Privatpersonen zum Erwerb und Besitz restriktiv zu handhaben sind.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">7. Das geltende Waffenrecht verlangt lediglich für das Tragen von Feuerwaffen eine praktische Prüfung für Privatpersonen. Eine praktische Prüfung für Elektroschockgeräte existiert aktuell nicht, da hierfür kein Bedarf besteht. Elektroschockgeräte werden in der Praxis praktisch nur von Polizeien oder anderen Behörden, die polizeilichen Zwang ausüben, benutzt. Diese werden im Umgang mit Elektroschockgeräten ausgebildet. Ausnahme ist die Transportpolizei, deren Ausrüstung mit Elektroschockgeräten im Rahmen der Motion 23.4291 Buffat «Der Transportpolizei die Hilfsmittel bieten, damit sie ihre Reaktion der konkreten Situation anpassen kann» geprüft wird. </span></p></div>
  • <p>Die jüngsten Entwicklungen, wie sie in der Kriminalitätsstatistik ersichtlich sind, geben Anlass zur Sorge um die persönliche Sicherheit. Es ist ein Anstieg von Übergriffen auf Frauen sowie von Gewalttaten wie Messerstechereien zu verzeichnen. Es ist daher von grosser Bedeutung, praktische und wirksame Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz und das Sicherheitsgefühl von Personen im öffentlichen Raum zu verbessern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Welche Erkenntnisse gibt es über die Wirksamkeit von Pfefferspray als Notwehr-, Selbstschutz und Abschreckungsmittel bei Übergriffen oder Angriffen auf Personen im öffentlichen Raum?</li><li>Welche Erkenntnisse gibt es bezüglich Vorfälle in denen Pfeffersprays von Privatpersonen bei Übergriffen oder Angriffen missbräuchlich eingesetzt werden?</li><li>Unter welchen spezifischen Umständen ist der Einsatz von Pfefferspray zur Notwehr oder Notwehrhilfe durch Privatpersonen rechtlich zulässig?</li><li>Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen, um dem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis gerecht zu werden?</li><li>Wie bewertet der Bundesrat den Einsatz von Taser als nicht tödliche Waffen zum persönlichen Selbstschutz von Privatpersonen, insbesondere Frauen, im öffentlichen Raum?</li><li>Welche spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden, um den Einsatz von Tasern durch Privatpersonen im öffentlichen Raum zu ermöglichen?</li><li>Wie könnte eine Ausbildung für potenzielle Nutzer aussehen, um einen sicheren Umgang mit diesen Mitteln zum Selbstschutz von Privatpersonen zu gewährleisten?</li></ol>
  • Einsatz von Pfefferspray und Taser als Selbstschutz zur Verbesserung der persönlichen Sicherheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Einleitend ist festzuhalten, dass die Anzahl polizeilich registrierter Gewalttaten gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik im letzten Jahr zwar um 1,5% angestiegen ist, sich ihre Zahl pro 1000 Einwohner jedoch auf ähnlichem Niveau bewegt wie in den letzten fünf Jahren. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; font-weight:bold; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Pfefferspray ist ein wirksames Verteidigungsmittel und kann erfolgreich eingesetzt werden, wenn die Anwendung in Verbindung mit taktisch korrektem Verhalten und ausgiebigem Training steht. Beim Einsatz von Pfefferspray kann es zu Selbstkontaminationen kommen oder die gewünschte deeskalierende Wirkung ins Gegenteil drehen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Gemäss der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und Polizeikommandanten (KKPKS) werden keine Statistiken über den missbräuchlichen Einsatz von Pfefferspray durch Privatpersonen geführt. In einigen Kantonen werden wenige Fälle pro Jahr registriert. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Im Handel frei erwerbliche Pfeffersprays fallen nicht unter das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und dürfen grundsätzlich von jeder Person erworben und mitgeführt werden. Der Einsatz von Pfefferspray durch Privatpersonen darf nur im Rahmen der Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notwehrhilfe, Art. 15 ff Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) erfolgen.</span><span style="font-family:'Calibri Light'"> </span><span style="font-family:Arial">Eine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB besteht, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Die Abwehrhandlung eines Dritten gegen einen Angreifer gilt als Notwehrhilfe. Sowohl Notwehr als auch Notwehrhilfe müssen in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen, was u. a. bedeutet, dass das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Nach diesen Grundsätzen ist mangels spezifischer Regeln auch der Einsatz von Pfefferspray zu beurteilen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. – 6. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Elektroschockgeräten (z. B. der Marke «Taser») sind im Waffengesetz festgehalten. Elektroschockgeräte gelten als Waffen und sind in der Schweiz verboten. (Art. 4 Abs. 1 Bst. e i.V. mit Art. 5 Abs. 2 Bst. c WG). Will eine Privatperson eine Waffe erwerben und besitzen, ist eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Waffenbüros des Wohnsitzkantons erforderlich. Zusätzlich erfordert das Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen nach wie vor angemessen und ausreichend sind.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Bei der Nutzung von Elektroschockgeräten als Waffe werden elektrische Impulse übertragen und die getroffene Person wird aufgrund einer willentlich nicht beeinflussbaren Muskelkontraktion stark bis vollständig immobilisiert. Elektroschockgeräten sollten deshalb nur mit grosser Vorsicht und entsprechender Ausbildung benutzt werden. Der Bundesrat erachtet die Nutzung von Elektroschockgeräten durch Private deshalb als nicht geeignet, um die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Zudem besteht eine Gefahr von unsachgemässer und missbräuchlicher Nutzung, sollten sich Privatpersonen mit Elektroschockgeräten ausstatten. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist eine hoheitliche Aufgabe, für welche weiterhin die Polizei und die Sicherheitskräfte zuständig sein sollen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu ändern, um den Erwerb und Einsatz von Elektroschockgeräten durch Privatpersonen zu erleichtern. Auch die KKPKS ist der Ansicht, dass eine flächendeckende Bewaffnung der Bevölkerung abzulehnen ist und Vergaben von Ausnahmebewilligungen an Privatpersonen zum Erwerb und Besitz restriktiv zu handhaben sind.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">7. Das geltende Waffenrecht verlangt lediglich für das Tragen von Feuerwaffen eine praktische Prüfung für Privatpersonen. Eine praktische Prüfung für Elektroschockgeräte existiert aktuell nicht, da hierfür kein Bedarf besteht. Elektroschockgeräte werden in der Praxis praktisch nur von Polizeien oder anderen Behörden, die polizeilichen Zwang ausüben, benutzt. Diese werden im Umgang mit Elektroschockgeräten ausgebildet. Ausnahme ist die Transportpolizei, deren Ausrüstung mit Elektroschockgeräten im Rahmen der Motion 23.4291 Buffat «Der Transportpolizei die Hilfsmittel bieten, damit sie ihre Reaktion der konkreten Situation anpassen kann» geprüft wird. </span></p></div>
    • <p>Die jüngsten Entwicklungen, wie sie in der Kriminalitätsstatistik ersichtlich sind, geben Anlass zur Sorge um die persönliche Sicherheit. Es ist ein Anstieg von Übergriffen auf Frauen sowie von Gewalttaten wie Messerstechereien zu verzeichnen. Es ist daher von grosser Bedeutung, praktische und wirksame Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz und das Sicherheitsgefühl von Personen im öffentlichen Raum zu verbessern.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Welche Erkenntnisse gibt es über die Wirksamkeit von Pfefferspray als Notwehr-, Selbstschutz und Abschreckungsmittel bei Übergriffen oder Angriffen auf Personen im öffentlichen Raum?</li><li>Welche Erkenntnisse gibt es bezüglich Vorfälle in denen Pfeffersprays von Privatpersonen bei Übergriffen oder Angriffen missbräuchlich eingesetzt werden?</li><li>Unter welchen spezifischen Umständen ist der Einsatz von Pfefferspray zur Notwehr oder Notwehrhilfe durch Privatpersonen rechtlich zulässig?</li><li>Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen, um dem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis gerecht zu werden?</li><li>Wie bewertet der Bundesrat den Einsatz von Taser als nicht tödliche Waffen zum persönlichen Selbstschutz von Privatpersonen, insbesondere Frauen, im öffentlichen Raum?</li><li>Welche spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden, um den Einsatz von Tasern durch Privatpersonen im öffentlichen Raum zu ermöglichen?</li><li>Wie könnte eine Ausbildung für potenzielle Nutzer aussehen, um einen sicheren Umgang mit diesen Mitteln zum Selbstschutz von Privatpersonen zu gewährleisten?</li></ol>
    • Einsatz von Pfefferspray und Taser als Selbstschutz zur Verbesserung der persönlichen Sicherheit

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