Bundesfinanzen stabilisieren. Mehrwertsteuer im Flugverkehr

ShortId
24.3680
Id
20243680
Updated
11.09.2024 09:25
Language
de
Title
Bundesfinanzen stabilisieren. Mehrwertsteuer im Flugverkehr
AdditionalIndexing
48;66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p><span style="color:black;">Der internationale Flugverkehr ist der grösste CO2-Emittent der Schweiz. Er ist für 27% des Klimaeffektes verantwortlich (gemäss Antwort des Bundesrates auf die Ip. Ryser 21.4259).&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Trotzdem wird die zivile Luftfahrt heute steuerlich begünstigt: Nur ein geringer Prozentsatz des Gesamt-Umsatzes der Luftfahrtbranche wird in der Schweiz besteuert. Kerosin und die Flugtickets internationaler Flüge sind von Abgaben und Mehrwertsteuer befreit. Der Bundesrat sieht in der Besteuerung von Flugzeugtreibstoffen für den internationalen gewerbsmässigen Verkehr wenig Handlungsspielraum. Nicht zweckgebundene Abgaben zuhanden der Staatskasse sind gemäss Artikel 24 der Konvention von Chicago sowie Beschlüssen der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde (ICAO) unzulässig.</span></p><p><span style="color:black;">Darüber hinaus gewährt die Schweiz heute jedoch auch Lieferungen und Dienstleistungen von Zulieferern der internationalen Luftfahrt vollständige Befreiung der Mehrwertsteuer. Diese indirekte Subvention führt zu ungleichen Wettbewerbsvoraussetzungen gegenüber anderen Verkehrsträgern. Sie ist im Hinblick auf die Verkehrsverlagerung, die zur Erreichung der Mobilitätsziele des Bundesrates notwendig sind, nicht zielführend. Zudem muss vor dem Hintergrund des aktuellen Finanzhaushaltes jede Steuererleichterung kritisch hinterfragt werden. Durch die Mehrwertsteuerbefreiung entgehen dem Fiskus jedes Jahr Einnahmen.</span></p><p><span style="color:black;">Dieses Steuerpotenzial soll durch Streichung von Art. 23 Abs. 2 Buchst. 8 MWST ausgeschöpft und gleichzeitig Steuergerechtigkeit zwischen den Verkehrsträgern hergestellt werden.</span></p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die von der Motion vorgeschlagene Massnahme führt grundsätzlich nicht zu Mehreinnahmen, da die Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 621.20) nicht eine Steuervergünstigung, sondern eine administrative Entlastung von Unternehmen bezweckt, die gewerbsmässig Luftfahrt betreiben und überwiegend im internationalen Luftverkehr tätig sind. Statt dass diese Unternehmen beispielsweise für eine Flugzeugbetankung zuerst die Mehrwertsteuer (MWST) bezahlen und diese danach im Vorsteuer- oder Vergütungsverfahren wieder zurückfordern, wird die MWST wegen den steuerbefreiten grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen nicht erhoben. Die Nichterhebung der MWST ist steuersystematisch richtig, da es sich bei den internationalen Flügen ganz überwiegend um Konsum im Ausland handelt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Würde die Steuerbefreiung aufgehoben, könnten ausländische internationale Luftverkehrs-unternehmen jährlich die in der Schweiz bezahlte Mehrwertsteuer im Vergütungsverfahren zurückfordern. Das Vergütungsverfahren hat den Nachteil, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Berechtigung zur Vergütung nur bedingt prüfen kann und dieses somit missbrauchsanfälliger ist. Da es im internationalen Luftverkehr regelmässig um sehr hohe Summen geht, ist auch deswegen die Nichterhebung der MWST zielführender als eine Rückerstattung. Dies rechtfertigt auch die administrativen Vorteile der internationalen Luftverkehrsunternehmen gegenüber anderen internationalen Verkehrsträgern, die die MWST lediglich im Vergütungsverfahren zurückfordern können. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Auch müsste die Schweiz sämtliche bilateralen Abkommen über den Luftverkehr mit anderen Staaten anpassen und die gegenseitig vereinbarte Mehrwertsteuerbefreiung für zugelieferte Leistungen aufheben (z.B. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr; SR 0.748.127.191.36). Dies würde zu einer Einbusse von Wettbewerbsfähigkeit der im Inland ansässigen Luftverkehrs-unternehmen und Flughäfen gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern führen: Im Inland ansässige Luftverkehrsunternehmen müssten im Ausland die Steuer beispielsweise für eine Flugzeugbetankung bezahlen und diese jährlich im Vergütungsverfahren wieder zurückfordern, was nur in den Ländern mit Gegenrecht möglich ist und unter Umständen, je nach geltenden Vergütungsregeln, längere Zeit in Anspruch nimmt. Flughäfen in der Schweiz würden durch den administrativen Mehraufwand und die Vorfinanzierung der MWST für internationale Luftverkehrsunternehmen an Attraktivität verlieren. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Mehrwertsteuerbefreiung in Art. 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWST für Lieferungen und Dienstleistungen von Zulieferern der internationalen Luftfahrt aufzuheben.&nbsp;</p>
  • Bundesfinanzen stabilisieren. Mehrwertsteuer im Flugverkehr
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p><span style="color:black;">Der internationale Flugverkehr ist der grösste CO2-Emittent der Schweiz. Er ist für 27% des Klimaeffektes verantwortlich (gemäss Antwort des Bundesrates auf die Ip. Ryser 21.4259).&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Trotzdem wird die zivile Luftfahrt heute steuerlich begünstigt: Nur ein geringer Prozentsatz des Gesamt-Umsatzes der Luftfahrtbranche wird in der Schweiz besteuert. Kerosin und die Flugtickets internationaler Flüge sind von Abgaben und Mehrwertsteuer befreit. Der Bundesrat sieht in der Besteuerung von Flugzeugtreibstoffen für den internationalen gewerbsmässigen Verkehr wenig Handlungsspielraum. Nicht zweckgebundene Abgaben zuhanden der Staatskasse sind gemäss Artikel 24 der Konvention von Chicago sowie Beschlüssen der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde (ICAO) unzulässig.</span></p><p><span style="color:black;">Darüber hinaus gewährt die Schweiz heute jedoch auch Lieferungen und Dienstleistungen von Zulieferern der internationalen Luftfahrt vollständige Befreiung der Mehrwertsteuer. Diese indirekte Subvention führt zu ungleichen Wettbewerbsvoraussetzungen gegenüber anderen Verkehrsträgern. Sie ist im Hinblick auf die Verkehrsverlagerung, die zur Erreichung der Mobilitätsziele des Bundesrates notwendig sind, nicht zielführend. Zudem muss vor dem Hintergrund des aktuellen Finanzhaushaltes jede Steuererleichterung kritisch hinterfragt werden. Durch die Mehrwertsteuerbefreiung entgehen dem Fiskus jedes Jahr Einnahmen.</span></p><p><span style="color:black;">Dieses Steuerpotenzial soll durch Streichung von Art. 23 Abs. 2 Buchst. 8 MWST ausgeschöpft und gleichzeitig Steuergerechtigkeit zwischen den Verkehrsträgern hergestellt werden.</span></p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die von der Motion vorgeschlagene Massnahme führt grundsätzlich nicht zu Mehreinnahmen, da die Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 621.20) nicht eine Steuervergünstigung, sondern eine administrative Entlastung von Unternehmen bezweckt, die gewerbsmässig Luftfahrt betreiben und überwiegend im internationalen Luftverkehr tätig sind. Statt dass diese Unternehmen beispielsweise für eine Flugzeugbetankung zuerst die Mehrwertsteuer (MWST) bezahlen und diese danach im Vorsteuer- oder Vergütungsverfahren wieder zurückfordern, wird die MWST wegen den steuerbefreiten grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen nicht erhoben. Die Nichterhebung der MWST ist steuersystematisch richtig, da es sich bei den internationalen Flügen ganz überwiegend um Konsum im Ausland handelt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Würde die Steuerbefreiung aufgehoben, könnten ausländische internationale Luftverkehrs-unternehmen jährlich die in der Schweiz bezahlte Mehrwertsteuer im Vergütungsverfahren zurückfordern. Das Vergütungsverfahren hat den Nachteil, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Berechtigung zur Vergütung nur bedingt prüfen kann und dieses somit missbrauchsanfälliger ist. Da es im internationalen Luftverkehr regelmässig um sehr hohe Summen geht, ist auch deswegen die Nichterhebung der MWST zielführender als eine Rückerstattung. Dies rechtfertigt auch die administrativen Vorteile der internationalen Luftverkehrsunternehmen gegenüber anderen internationalen Verkehrsträgern, die die MWST lediglich im Vergütungsverfahren zurückfordern können. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Auch müsste die Schweiz sämtliche bilateralen Abkommen über den Luftverkehr mit anderen Staaten anpassen und die gegenseitig vereinbarte Mehrwertsteuerbefreiung für zugelieferte Leistungen aufheben (z.B. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr; SR 0.748.127.191.36). Dies würde zu einer Einbusse von Wettbewerbsfähigkeit der im Inland ansässigen Luftverkehrs-unternehmen und Flughäfen gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern führen: Im Inland ansässige Luftverkehrsunternehmen müssten im Ausland die Steuer beispielsweise für eine Flugzeugbetankung bezahlen und diese jährlich im Vergütungsverfahren wieder zurückfordern, was nur in den Ländern mit Gegenrecht möglich ist und unter Umständen, je nach geltenden Vergütungsregeln, längere Zeit in Anspruch nimmt. Flughäfen in der Schweiz würden durch den administrativen Mehraufwand und die Vorfinanzierung der MWST für internationale Luftverkehrsunternehmen an Attraktivität verlieren. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Mehrwertsteuerbefreiung in Art. 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWST für Lieferungen und Dienstleistungen von Zulieferern der internationalen Luftfahrt aufzuheben.&nbsp;</p>
    • Bundesfinanzen stabilisieren. Mehrwertsteuer im Flugverkehr

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