Zeitnahe Entlastung des Gesundheitswesens durch Übernahme der Gesundheitskosten von asylsuchenden Personen durch den Bund

ShortId
24.3718
Id
20243718
Updated
25.09.2024 12:26
Language
de
Title
Zeitnahe Entlastung des Gesundheitswesens durch Übernahme der Gesundheitskosten von asylsuchenden Personen durch den Bund
AdditionalIndexing
2841;2811;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kosten der Krankenkassen steigen laufend. Da sich zeitnahe kostensenkende Massnahmen nicht abzeichnen, soll auf diesem Weg eine schnelle Entlastung der PrämienzahlerInnen erfolgen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Flucht vor Armut und Verfolgung führt vermehrt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit zu hohen Gesundheitskosten. Diese Tatsache belegen auch erste Auswertungen des SEM (Zahlenbasis 2019). Da die asylsuchenden Personen über keine "Vorleistungen" verfügen, belasten sie das Krankenkassensystem überproportional. Die Solidarität innerhalb der Versicherten wird damit unnötig strapaziert. Der Bund soll sich deshalb mit allen Versicherten solidarisch zeigen und die Gesundheitskosten der asylsuchenden Personen ausserhalb des eigentlichen Krankenkassensystems übernehmen.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Sollen Asylsuchende von der Versicherungspflicht ausgenommen werden und einem alternativen System unterstellt werden, könnte dies nicht auf Verordnungsstufe erfolgen, sondern bedürfte einer Gesetzesänderung. Nach einer Erhebung des Bundesamtes für Gesundheit betragen die Kosten aller Asylsuchenden weniger als ein Prozent der Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2021 (Quelle: anonymisierte Individualdaten der Krankenversicherer). Die Prämienzahler würden folglich bei einem Ausschluss der Asylsuchenden aus der KVG-Versicherungspflicht kaum entlastet.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Unterständen Asylsuchende nicht mehr dem KVG-System, sondern wären einem parallelen System unterstellt, wären die Kosten ihrer Gesundheitsversorgung zum Beispiel aus der Sozialhilfe zu begleichen. Solange Asylsuchende in einem Bundesasylzentrum untergebracht sind, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Nach erfolgter Zuweisung eines Asylsuchenden an einen Kanton ist der entsprechende Kanton für die Leistung von Sozialhilfe zuständig. Eine Änderung dieser Zuständigkeitsordnung, wonach der Bund auch nach der Kantonszuweisung die Gesundheitskosten direkt aus der Sozialhilfe begleichen soll und nicht die entsprechenden Sozialhilfekosten der Kantone subventioniert, könnte nur mit einer Gesetzesänderung umgesetzt werden und würde die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung im Sozialhilfebereich nach Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) tangieren. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Schaffung einer Bundessozialhilfelösung für Asylsuchende wird vom Bundesrat auch abgelehnt, da damit im Ergebnis keine Kosten eingespart werden könnten. Stattdessen würden unnötige und teure Parallelstrukturen geschaffen, die direkt die Steuerzahler belasten würden. Zudem müssten die neuen Einheiten, die mit der Verwaltung der Gesundheitskostenfinanzierung von Personen ausserhalb der Krankenversicherung neu betraut wären, für diese Aufgabe entlöhnt werden. Nach Ansicht des Bundesrates wäre ein Ausschluss der Asylsuchenden aus der obligatorischen Krankenversicherung rechtlich, administrativ und finanziell zu aufwendig und würde die Schweizer Bevölkerung stärker belasten als die aktuelle Regelung.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Bund und Kantone können gestützt auf die Artikel 80 Absatz 1 und 82a Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) die Wahl des Versicherers für Asylsuchende einschränken, ihnen eine besondere Versicherungsform vorschreiben und die Wahl der Leistungserbringer einschränken. Mit diesen Mitteln können sie den Zugang für Asylsuchende zum Gesundheitssystem sinnvoll steuern und dank günstigen Prämien bei den besonderen Versicherungsformen die öffentlichen Gelder wirtschaftlich einsetzen. Zudem wird der Verwaltungsaufwand von Bund und Kantonen für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden signifikant reduziert, wenn nur mit einem oder einzelnen Versicherern Geschäftsbeziehungen zu unterhalten sind.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vorzunehmen. Der Bund soll die Kosten der Krankenversicherung und der ungedeckten Gesundheitskosten für den gleichen Zeitraum, in dem er den Kantonen die Pauschalen ausrichtet, vollständig übernehmen. Er soll die anfallenden Kosten ausserhalb des eigentlichen Krankenkassensystems abrechnen, damit die PrämienzahlerInnen nicht weiter zusätzlich belastet werden.</p>
  • Zeitnahe Entlastung des Gesundheitswesens durch Übernahme der Gesundheitskosten von asylsuchenden Personen durch den Bund
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kosten der Krankenkassen steigen laufend. Da sich zeitnahe kostensenkende Massnahmen nicht abzeichnen, soll auf diesem Weg eine schnelle Entlastung der PrämienzahlerInnen erfolgen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Flucht vor Armut und Verfolgung führt vermehrt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit zu hohen Gesundheitskosten. Diese Tatsache belegen auch erste Auswertungen des SEM (Zahlenbasis 2019). Da die asylsuchenden Personen über keine "Vorleistungen" verfügen, belasten sie das Krankenkassensystem überproportional. Die Solidarität innerhalb der Versicherten wird damit unnötig strapaziert. Der Bund soll sich deshalb mit allen Versicherten solidarisch zeigen und die Gesundheitskosten der asylsuchenden Personen ausserhalb des eigentlichen Krankenkassensystems übernehmen.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Sollen Asylsuchende von der Versicherungspflicht ausgenommen werden und einem alternativen System unterstellt werden, könnte dies nicht auf Verordnungsstufe erfolgen, sondern bedürfte einer Gesetzesänderung. Nach einer Erhebung des Bundesamtes für Gesundheit betragen die Kosten aller Asylsuchenden weniger als ein Prozent der Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2021 (Quelle: anonymisierte Individualdaten der Krankenversicherer). Die Prämienzahler würden folglich bei einem Ausschluss der Asylsuchenden aus der KVG-Versicherungspflicht kaum entlastet.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Unterständen Asylsuchende nicht mehr dem KVG-System, sondern wären einem parallelen System unterstellt, wären die Kosten ihrer Gesundheitsversorgung zum Beispiel aus der Sozialhilfe zu begleichen. Solange Asylsuchende in einem Bundesasylzentrum untergebracht sind, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe. Nach erfolgter Zuweisung eines Asylsuchenden an einen Kanton ist der entsprechende Kanton für die Leistung von Sozialhilfe zuständig. Eine Änderung dieser Zuständigkeitsordnung, wonach der Bund auch nach der Kantonszuweisung die Gesundheitskosten direkt aus der Sozialhilfe begleichen soll und nicht die entsprechenden Sozialhilfekosten der Kantone subventioniert, könnte nur mit einer Gesetzesänderung umgesetzt werden und würde die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung im Sozialhilfebereich nach Artikel 115 der Bundesverfassung (BV; SR 101) tangieren. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die Schaffung einer Bundessozialhilfelösung für Asylsuchende wird vom Bundesrat auch abgelehnt, da damit im Ergebnis keine Kosten eingespart werden könnten. Stattdessen würden unnötige und teure Parallelstrukturen geschaffen, die direkt die Steuerzahler belasten würden. Zudem müssten die neuen Einheiten, die mit der Verwaltung der Gesundheitskostenfinanzierung von Personen ausserhalb der Krankenversicherung neu betraut wären, für diese Aufgabe entlöhnt werden. Nach Ansicht des Bundesrates wäre ein Ausschluss der Asylsuchenden aus der obligatorischen Krankenversicherung rechtlich, administrativ und finanziell zu aufwendig und würde die Schweizer Bevölkerung stärker belasten als die aktuelle Regelung.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Bund und Kantone können gestützt auf die Artikel 80 Absatz 1 und 82a Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) die Wahl des Versicherers für Asylsuchende einschränken, ihnen eine besondere Versicherungsform vorschreiben und die Wahl der Leistungserbringer einschränken. Mit diesen Mitteln können sie den Zugang für Asylsuchende zum Gesundheitssystem sinnvoll steuern und dank günstigen Prämien bei den besonderen Versicherungsformen die öffentlichen Gelder wirtschaftlich einsetzen. Zudem wird der Verwaltungsaufwand von Bund und Kantonen für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden signifikant reduziert, wenn nur mit einem oder einzelnen Versicherern Geschäftsbeziehungen zu unterhalten sind.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vorzunehmen. Der Bund soll die Kosten der Krankenversicherung und der ungedeckten Gesundheitskosten für den gleichen Zeitraum, in dem er den Kantonen die Pauschalen ausrichtet, vollständig übernehmen. Er soll die anfallenden Kosten ausserhalb des eigentlichen Krankenkassensystems abrechnen, damit die PrämienzahlerInnen nicht weiter zusätzlich belastet werden.</p>
    • Zeitnahe Entlastung des Gesundheitswesens durch Übernahme der Gesundheitskosten von asylsuchenden Personen durch den Bund

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