Gegen die administrative Belastung im Gesundheitswesen

ShortId
24.3726
Id
20243726
Updated
16.09.2024 19:35
Language
de
Title
Gegen die administrative Belastung im Gesundheitswesen
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Mit Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit am 1. April 2021 wurde explizit ins Gesetz aufgenommen (Art. 58 KVG), dass die Qualitätsentwicklung sowohl die Sicherung als auch die Förderung der Qualität der Leistungen umfasst. Die Vertragspartner vereinbaren in ihren Verträgen Regeln zur Qualitätsentwicklung. Diese orientieren sich an jenen Leistungserbringern, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 3 KVG). Mit einer hochstehenden Qualität können Fehler reduziert werden. Dank systematischer Effizienzsteigerung verbleibt zudem mehr Zeit für die Patienten und Patientinnen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Die Frage nach einer zusätzlichen Finanzierung wurde vom Bundesrat bereits im Rahmen der Interpellation 22.4334, «Qualitätsverbesserung als positiver Effekt auf die Kosten im Gesundheitswesen», beantwortet. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit der Erfüllung der Qualitätsverträge ein zusätzlicher Aufwand anfällt. Er ist aber weiterhin der Meinung, dass die Finanzierung dieser Qualitätsmassnahmen über finanzielle Mittel zu erfolgen hat, die bereits im System vorhanden sind. </span><a name="_Hlk170900684"><span style="font-family:Arial">Mit den Jahreszielen der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) für das Jahr 2024 hat der Bundesrat etwa explizit festgelegt, dass die EQK die Neuentwicklung von Massnahmen zur Qualitätsentwicklung in der Einführungsphase der Qualitätsverträge nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG mittels Finanzhilfen oder Abgeltungen bis zum durch den Gesamtkredit der Bundesversammlung bewilligten Höchstbetrag (Art. 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">d</span><span style="font-family:Arial"> bis 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">g</span><span style="font-family:Arial"> KVG) unterstützen soll.</span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Der Bundesrat hat Kenntnis der Verzögerungen bei den Vertragsverhandlungen zwischen den ambulant tätigen Leistungserbringern und den Versicherern. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) steht dazu im Austausch mit den verschiedenen Verbänden. Mit dem ersten, am 22. Mai 2024 nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG genehmigten Qualitätsvertrag im Spitalbereich ist zu erwarten, dass in den Verhandlungen zwischen den anderen Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer Fortschritte erzielt werden können.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Eine Evaluation der Gesetzesänderung ist vorgesehen. Die Umsetzung der Neuregelung ist aber noch nicht in allen Bereichen erfolgt. Aktuell liegt erst ein genehmigter Qualitätsvertrag vor. Ein erster Jahresbericht dazu wird 2025 vorliegen. Wie festgehalten ist in allen anderen Bereichen der Abschluss von Qualitätsverträgen noch ausstehend. Für die Evaluation sind diese zeitlichen Umstände zu berücksichtigen, so dass diese nicht vor 2025 starten kann.</span></p></div>
  • <p>Der revidierte Artikel 58a KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist seit dem 1. April 2021 in Kraft. Demnach müssen die Verbände der Leistungserbringer mit den Versicherern Verträge zur Qualitätsentwicklung abschliessen. Die Verträge regeln, welche Qualitätsentwicklungsmassnahmen von den Leistungserbringern umgesetzt werden sollen, welche Qualitätsmessungen durchgeführt werden und wie diese überprüft und sanktioniert werden sollen. Für die Entwicklung des Systems sind die Verbände und die Leistungserbringer verantwortlich.</p><p>Seit drei Jahren versuchen die Parteien, diesen Anforderungen nachzukommen. Insbesondere für die Leistungserbringer der ambulanten Grundversorgung bzw. deren Verbände bestehen grosse Hürden, diesen zusätzlichen Anforderungen ohne Entschädigung nachzukommen, dies obwohl für einige Leistungserbringertaugliche und einfache Vorschläge für ein Finanzierungsmodelle, ohne administrative Mehrbelastungen, auf dem Tisch liegen.&nbsp;</p><p>Gemäss den gesetzlichen Grundlagen muss jeder Leistungserbringer eine Liste von Anforderungen mit einer Auswahl an Massnahmen zur Qualitätsentwicklung (Normen, Standards, Richtlinien, Best Practice usw.) entwickeln und national standardisieren. Dies ist zusätzlicher Aufwand, der bis dahin nicht im Tarif eingeschlossen ist.</p><p>Wird an den Forderungen der Qualitätsentwicklung festgehalten, führt dies zu weiteren administrativen Belastungen der Gesundheitsberufen. Dies steht im direkten Widerspruch zur geforderten Patientenzentriertheit des Gesundheitswesens.</p><p>Zudem wird die Attraktivität der Gesundheitsberufe dadurch weiter gemindert und der Fachkräftemangel akzentuiert.</p><p>Beide Räte haben Ende September das Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) verabschiedet. Die Umsetzung der Qualitätsvorlage steht in direktem Widerspruch dazu.</p><p>Eine der Hauptgründe, dass keine Verträge abgeschlossen werden konnten ist die fehlende Finanzierung dieses erheblichen Zusatzaufwandes für die Qualitäts<strong><u>entwicklung</u></strong> (nicht zu verwechseln mit der logischerweise geschuldeten Qualitätssicherung, welche jede Leistung erfüllen muss).</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Fragen:</strong></p><p>- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die administrative Belastung im Gesundheitswesen mit der Qualitätsvorlage noch mehr steigt und damit die Zeit mit dem Patienten verkürzt wird?&nbsp;</p><p>- Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um diese zusätzlichen Arbeiten finanzierbar zu machen?</p><p>- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass bis heute kein Vertrag mit einem Versicherer und einem Leistungserbringer im praxisambulanten Bereich unterzeichnet wurde?</p><p>- Was für einen Zeitplan sieht der Bundesrat für die Evaluierung des Artikel 58 KVG vor?&nbsp;</p>
  • Gegen die administrative Belastung im Gesundheitswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Mit Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit am 1. April 2021 wurde explizit ins Gesetz aufgenommen (Art. 58 KVG), dass die Qualitätsentwicklung sowohl die Sicherung als auch die Förderung der Qualität der Leistungen umfasst. Die Vertragspartner vereinbaren in ihren Verträgen Regeln zur Qualitätsentwicklung. Diese orientieren sich an jenen Leistungserbringern, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> Abs. 3 KVG). Mit einer hochstehenden Qualität können Fehler reduziert werden. Dank systematischer Effizienzsteigerung verbleibt zudem mehr Zeit für die Patienten und Patientinnen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Die Frage nach einer zusätzlichen Finanzierung wurde vom Bundesrat bereits im Rahmen der Interpellation 22.4334, «Qualitätsverbesserung als positiver Effekt auf die Kosten im Gesundheitswesen», beantwortet. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit der Erfüllung der Qualitätsverträge ein zusätzlicher Aufwand anfällt. Er ist aber weiterhin der Meinung, dass die Finanzierung dieser Qualitätsmassnahmen über finanzielle Mittel zu erfolgen hat, die bereits im System vorhanden sind. </span><a name="_Hlk170900684"><span style="font-family:Arial">Mit den Jahreszielen der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) für das Jahr 2024 hat der Bundesrat etwa explizit festgelegt, dass die EQK die Neuentwicklung von Massnahmen zur Qualitätsentwicklung in der Einführungsphase der Qualitätsverträge nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG mittels Finanzhilfen oder Abgeltungen bis zum durch den Gesamtkredit der Bundesversammlung bewilligten Höchstbetrag (Art. 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">d</span><span style="font-family:Arial"> bis 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">g</span><span style="font-family:Arial"> KVG) unterstützen soll.</span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Der Bundesrat hat Kenntnis der Verzögerungen bei den Vertragsverhandlungen zwischen den ambulant tätigen Leistungserbringern und den Versicherern. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) steht dazu im Austausch mit den verschiedenen Verbänden. Mit dem ersten, am 22. Mai 2024 nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial"> KVG genehmigten Qualitätsvertrag im Spitalbereich ist zu erwarten, dass in den Verhandlungen zwischen den anderen Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer Fortschritte erzielt werden können.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">4. Eine Evaluation der Gesetzesänderung ist vorgesehen. Die Umsetzung der Neuregelung ist aber noch nicht in allen Bereichen erfolgt. Aktuell liegt erst ein genehmigter Qualitätsvertrag vor. Ein erster Jahresbericht dazu wird 2025 vorliegen. Wie festgehalten ist in allen anderen Bereichen der Abschluss von Qualitätsverträgen noch ausstehend. Für die Evaluation sind diese zeitlichen Umstände zu berücksichtigen, so dass diese nicht vor 2025 starten kann.</span></p></div>
    • <p>Der revidierte Artikel 58a KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist seit dem 1. April 2021 in Kraft. Demnach müssen die Verbände der Leistungserbringer mit den Versicherern Verträge zur Qualitätsentwicklung abschliessen. Die Verträge regeln, welche Qualitätsentwicklungsmassnahmen von den Leistungserbringern umgesetzt werden sollen, welche Qualitätsmessungen durchgeführt werden und wie diese überprüft und sanktioniert werden sollen. Für die Entwicklung des Systems sind die Verbände und die Leistungserbringer verantwortlich.</p><p>Seit drei Jahren versuchen die Parteien, diesen Anforderungen nachzukommen. Insbesondere für die Leistungserbringer der ambulanten Grundversorgung bzw. deren Verbände bestehen grosse Hürden, diesen zusätzlichen Anforderungen ohne Entschädigung nachzukommen, dies obwohl für einige Leistungserbringertaugliche und einfache Vorschläge für ein Finanzierungsmodelle, ohne administrative Mehrbelastungen, auf dem Tisch liegen.&nbsp;</p><p>Gemäss den gesetzlichen Grundlagen muss jeder Leistungserbringer eine Liste von Anforderungen mit einer Auswahl an Massnahmen zur Qualitätsentwicklung (Normen, Standards, Richtlinien, Best Practice usw.) entwickeln und national standardisieren. Dies ist zusätzlicher Aufwand, der bis dahin nicht im Tarif eingeschlossen ist.</p><p>Wird an den Forderungen der Qualitätsentwicklung festgehalten, führt dies zu weiteren administrativen Belastungen der Gesundheitsberufen. Dies steht im direkten Widerspruch zur geforderten Patientenzentriertheit des Gesundheitswesens.</p><p>Zudem wird die Attraktivität der Gesundheitsberufe dadurch weiter gemindert und der Fachkräftemangel akzentuiert.</p><p>Beide Räte haben Ende September das Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) verabschiedet. Die Umsetzung der Qualitätsvorlage steht in direktem Widerspruch dazu.</p><p>Eine der Hauptgründe, dass keine Verträge abgeschlossen werden konnten ist die fehlende Finanzierung dieses erheblichen Zusatzaufwandes für die Qualitäts<strong><u>entwicklung</u></strong> (nicht zu verwechseln mit der logischerweise geschuldeten Qualitätssicherung, welche jede Leistung erfüllen muss).</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Fragen:</strong></p><p>- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die administrative Belastung im Gesundheitswesen mit der Qualitätsvorlage noch mehr steigt und damit die Zeit mit dem Patienten verkürzt wird?&nbsp;</p><p>- Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um diese zusätzlichen Arbeiten finanzierbar zu machen?</p><p>- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass bis heute kein Vertrag mit einem Versicherer und einem Leistungserbringer im praxisambulanten Bereich unterzeichnet wurde?</p><p>- Was für einen Zeitplan sieht der Bundesrat für die Evaluierung des Artikel 58 KVG vor?&nbsp;</p>
    • Gegen die administrative Belastung im Gesundheitswesen

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