Juso-Enteignungs-Initiative

ShortId
24.3763
Id
20243763
Updated
27.09.2024 14:06
Language
de
Title
Juso-Enteignungs-Initiative
AdditionalIndexing
2446;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» aus zahlreichen Gründen ab, wie er bereits am 15. Mai 2024 mitteilte. Die Initiative stellt kein taugliches Mittel dar, um die Klimaziele der Schweiz zu erreichen. Gleichzeitig gefährdet sie die Attraktivität des Standorts Schweiz <span style="background-color:#ffffff;">und damit die heutigen Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Vermögende Personen leisten insbesondere über die progressiven Einkommens- und Vermögenssteuern einen substanziellen Beitrag an die Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Zudem ist der Bundesrat der Ansicht, dass die verlangte rückwirkende Besteuerung von Nachlässen und Schenkungen staatspolitisch höchst problematisch ist.</span></p><p><span style="color:#454545;">&nbsp;</span></p><p>Zu den Fragen:</p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, dass die von der Initiative potentiell betroffenen Personen möglichst rasch Klarheit über deren allfällige Umsetzung erhalten. Er wird sich in der bis spätestens Anfang Februar 2025 zu verabschiedenden Botschaft eingehend zur Auslegung der Volksinitiative und zu ihrer möglichen Umsetzung im Falle einer Annahme äussern. Dies gilt auch für die von der Interpellantin angesprochenen Massnahmen zur Verhinderung der Steuervermeidung.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat kann zwar den konkreten Inhalt der Ausführungsbestimmungen nicht vorwegnehmen, diese wären im Falle einer Annahme der Volksinitiative zu gegebener Zeit zunächst Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Er hält jedoch fest, dass die Umsetzung in jedem Fall völkerrechts- und verfassungskonform erfolgen müsste. So wäre eine Einschränkung oder gar ein Verbot eines Wegzugs – beispielsweise mittels Passentzugs oder Kapitalverkehrskontrollen – ausgeschlossen. Auch einer Wegzugssteuer, die die Interpellantin anspricht, steht der Bundesrat ablehnend gegenüber. Der Wegzug einer Person ins Ausland darf nicht ohne Weiteres als Steuervermeidung qualifiziert und mit Steuerfolgen sanktioniert werden. Grundsätzlich denkbar wäre demgegenüber das in der Interpellation thematisierte «nachwirkende Besteuerungsrecht». Dieses könnte beispielsweise zur Anwendung gelangen, wenn eine Person nach dem Wegzug ins Ausland zeitnah eine Schenkung tätigt. Auch diesbezüglich bestehen allerdings Vorbehalte. Namentlich kann die Schweiz eine Erbschaftssteuerforderung im Ausland derzeit nicht direkt durchsetzen, da sie mit keinem Staat die Vollstreckungshilfe für Erbschaftssteuerforderungen vereinbart hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Zusammenfassend ist es aus Sicht des Bundesrates offen, inwieweit die Ausführungsbestimmungen das Ziel der Initiative erreichen könnten, Steuervermeidungen mittels Wohnsitzverlegungen zu verhindern. Bei einer allfälligen Annahme der Initiative müsste eine Umsetzung in jedem Fall die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben und namentlich auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfüllen. Ausserdem ist fraglich, ob die Rückwirkung auch für die geforderten Massnahmen zur Steuervermeidung gilt.</p>
  • <p>Die Juso-Initiative «Für eine soziale Klimapolitik – gerecht finanziert» will eine Bundeserbschafts- und -schenkungssteuer mit einem Steuersatz von 50% einführen, wobei ein Freibetrag von CHF 50 Mio. vorgesehen ist. Über die Vorlage wird frühestens 2026 abgestimmt. Die in Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 lit. a E-BV geforderten Massnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, wären gemäss Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 E-BV rückwirkend auf den Abstimmungstag in Kraft zu setzen. Aus diesem Grund zeitigt die Initiative schon vor der Abstimmung immense Vorwirkungen: Potenziell betroffene Personen planen bereits jetzt ihren Wegzug und Zuzugswillige werden von der Wohnsitznahme in der Schweiz abgeschreckt. &nbsp;</p><p>Unklar ist, welche Massnahmen zur Verhinderung der Steuervermeidung aus rechtsstaatlicher Sicht überhaupt in Frage kommen. Der Initiativtext ist offen formuliert und überlässt die Wahl der Mittel dem Verordnungs- resp. Gesetzgeber. Um der volkswirtschaftlich schädlichen Phase der Ungewissheit ein Ende zu bereiten, sollte der Bundesrat hier Klarheit schaffen.</p><ol><li>Ist es denkbar, dass ein nachwirkendes Besteuerungsrecht statuiert wird, wonach der Steueranspruch trotz Wegzugs des Steuerpflichtigen nach Inkrafttreten der Initiative fortbesteht. Falls ja, wie würde dieses Besteuerungsrecht in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht ausgestaltet?</li><li>Ist es für den Bundesrat denkbar, dass die Schweiz eine Wegzugssteuer zur Sicherstellung der neuen Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer einführt. Falls ja, wie würde diese ausgestaltet?&nbsp;</li><li>Wäre eine solche Wegzugssteuer aus Sicht des Bundesrats mit der Niederlassungsfreiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar?</li><li>Kommen extremere Massnahmen wie etwa ein vorsorglicher Passentzug oder die Einführung von Kapitalverkehrsbeschränkungen in Frage?</li><li>Kann die Schweiz eine Erbschaftssteuerforderung im Ausland durchsetzen?</li><li>Wird die Schweiz die von ihr abgeschlossenen Erbschaftssteuer-DBA, welche das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, respektieren, wenn der Erblasser im Ausland verstirbt?</li></ol>
  • Juso-Enteignungs-Initiative
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» aus zahlreichen Gründen ab, wie er bereits am 15. Mai 2024 mitteilte. Die Initiative stellt kein taugliches Mittel dar, um die Klimaziele der Schweiz zu erreichen. Gleichzeitig gefährdet sie die Attraktivität des Standorts Schweiz <span style="background-color:#ffffff;">und damit die heutigen Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Vermögende Personen leisten insbesondere über die progressiven Einkommens- und Vermögenssteuern einen substanziellen Beitrag an die Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Zudem ist der Bundesrat der Ansicht, dass die verlangte rückwirkende Besteuerung von Nachlässen und Schenkungen staatspolitisch höchst problematisch ist.</span></p><p><span style="color:#454545;">&nbsp;</span></p><p>Zu den Fragen:</p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, dass die von der Initiative potentiell betroffenen Personen möglichst rasch Klarheit über deren allfällige Umsetzung erhalten. Er wird sich in der bis spätestens Anfang Februar 2025 zu verabschiedenden Botschaft eingehend zur Auslegung der Volksinitiative und zu ihrer möglichen Umsetzung im Falle einer Annahme äussern. Dies gilt auch für die von der Interpellantin angesprochenen Massnahmen zur Verhinderung der Steuervermeidung.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat kann zwar den konkreten Inhalt der Ausführungsbestimmungen nicht vorwegnehmen, diese wären im Falle einer Annahme der Volksinitiative zu gegebener Zeit zunächst Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Er hält jedoch fest, dass die Umsetzung in jedem Fall völkerrechts- und verfassungskonform erfolgen müsste. So wäre eine Einschränkung oder gar ein Verbot eines Wegzugs – beispielsweise mittels Passentzugs oder Kapitalverkehrskontrollen – ausgeschlossen. Auch einer Wegzugssteuer, die die Interpellantin anspricht, steht der Bundesrat ablehnend gegenüber. Der Wegzug einer Person ins Ausland darf nicht ohne Weiteres als Steuervermeidung qualifiziert und mit Steuerfolgen sanktioniert werden. Grundsätzlich denkbar wäre demgegenüber das in der Interpellation thematisierte «nachwirkende Besteuerungsrecht». Dieses könnte beispielsweise zur Anwendung gelangen, wenn eine Person nach dem Wegzug ins Ausland zeitnah eine Schenkung tätigt. Auch diesbezüglich bestehen allerdings Vorbehalte. Namentlich kann die Schweiz eine Erbschaftssteuerforderung im Ausland derzeit nicht direkt durchsetzen, da sie mit keinem Staat die Vollstreckungshilfe für Erbschaftssteuerforderungen vereinbart hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Zusammenfassend ist es aus Sicht des Bundesrates offen, inwieweit die Ausführungsbestimmungen das Ziel der Initiative erreichen könnten, Steuervermeidungen mittels Wohnsitzverlegungen zu verhindern. Bei einer allfälligen Annahme der Initiative müsste eine Umsetzung in jedem Fall die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben und namentlich auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfüllen. Ausserdem ist fraglich, ob die Rückwirkung auch für die geforderten Massnahmen zur Steuervermeidung gilt.</p>
    • <p>Die Juso-Initiative «Für eine soziale Klimapolitik – gerecht finanziert» will eine Bundeserbschafts- und -schenkungssteuer mit einem Steuersatz von 50% einführen, wobei ein Freibetrag von CHF 50 Mio. vorgesehen ist. Über die Vorlage wird frühestens 2026 abgestimmt. Die in Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 lit. a E-BV geforderten Massnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, wären gemäss Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 E-BV rückwirkend auf den Abstimmungstag in Kraft zu setzen. Aus diesem Grund zeitigt die Initiative schon vor der Abstimmung immense Vorwirkungen: Potenziell betroffene Personen planen bereits jetzt ihren Wegzug und Zuzugswillige werden von der Wohnsitznahme in der Schweiz abgeschreckt. &nbsp;</p><p>Unklar ist, welche Massnahmen zur Verhinderung der Steuervermeidung aus rechtsstaatlicher Sicht überhaupt in Frage kommen. Der Initiativtext ist offen formuliert und überlässt die Wahl der Mittel dem Verordnungs- resp. Gesetzgeber. Um der volkswirtschaftlich schädlichen Phase der Ungewissheit ein Ende zu bereiten, sollte der Bundesrat hier Klarheit schaffen.</p><ol><li>Ist es denkbar, dass ein nachwirkendes Besteuerungsrecht statuiert wird, wonach der Steueranspruch trotz Wegzugs des Steuerpflichtigen nach Inkrafttreten der Initiative fortbesteht. Falls ja, wie würde dieses Besteuerungsrecht in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht ausgestaltet?</li><li>Ist es für den Bundesrat denkbar, dass die Schweiz eine Wegzugssteuer zur Sicherstellung der neuen Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer einführt. Falls ja, wie würde diese ausgestaltet?&nbsp;</li><li>Wäre eine solche Wegzugssteuer aus Sicht des Bundesrats mit der Niederlassungsfreiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar?</li><li>Kommen extremere Massnahmen wie etwa ein vorsorglicher Passentzug oder die Einführung von Kapitalverkehrsbeschränkungen in Frage?</li><li>Kann die Schweiz eine Erbschaftssteuerforderung im Ausland durchsetzen?</li><li>Wird die Schweiz die von ihr abgeschlossenen Erbschaftssteuer-DBA, welche das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, respektieren, wenn der Erblasser im Ausland verstirbt?</li></ol>
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