Wegweisungsverfügungen sind rascher und konsequenter zu vollziehen

ShortId
24.3937
Id
20243937
Updated
04.10.2024 15:55
Language
de
Title
Wegweisungsverfügungen sind rascher und konsequenter zu vollziehen
AdditionalIndexing
2811;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein oder lehnt es dieses ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG).</p><p>Die Wegweisungsverfügung des SEM ist sofort vollstreckbar (Art. 45 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisungsverfügung ist nicht mehr Aufgabe des SEM, sondern jenes Kantons, dem die betreffende asylsuchende Person zugewiesen ist (Art. 46 Abs. 1 AsylG). Hält sich die asylsuchende Person in einem Bundeszentrum auf, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Wegweisungsverfügung beim Standortkanton (Art. 46 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisungsverfügungen durch die Kantone jedoch zu überwachen und darüber zusammen mit den Kantonen ein Monitoring zu erstellen (Art. 46 Abs. 3 AsylG).</p><p>Gemäss dem Handbuch «Asyl und Rückkehr» des Staatssekretariates für Migration SEM erfolgt der Vollzug der Wegweisung in zwei Schritten. Ein ablehnender Asylentscheid hat in einem ersten Schritt zur Konsequenz, dass die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz verfügt wird. Im Rahmen einer zweiten Prüfung ist dann abzuklären, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.</p><p>In der Praxis zeigt sich, dass die Vollzugszuständigkeit der Kantone dazu führt, dass Wegweisungsverfügungen nicht überall gleich vollzogen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesgericht den Kantonen zugesteht, sich beim Nicht-Vollzug von Wegweisungsverfügungen auf «entschuldbare Gründe» zu berufen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, 2C_694/2022).</p><p>Der Bundesrat ist daher aufzufordern, in Ergänzung zu den mit der Motion 23.4351 der Finanzkommission des Ständerates geforderten finanziellen Massnahmen, weitere Massnahmen zu ergreifen, um einen rascheren und konsequenteren Vollzug der Wegweisungsverfügungen zu gewährleisten.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Wegweisungsverfügungen des SEM durch die Kantone innert der gesetzlich vorgegebenen Ausreisefristen vollzogen werden.</p>
  • Wegweisungsverfügungen sind rascher und konsequenter zu vollziehen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein oder lehnt es dieses ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG).</p><p>Die Wegweisungsverfügung des SEM ist sofort vollstreckbar (Art. 45 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisungsverfügung ist nicht mehr Aufgabe des SEM, sondern jenes Kantons, dem die betreffende asylsuchende Person zugewiesen ist (Art. 46 Abs. 1 AsylG). Hält sich die asylsuchende Person in einem Bundeszentrum auf, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Wegweisungsverfügung beim Standortkanton (Art. 46 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisungsverfügungen durch die Kantone jedoch zu überwachen und darüber zusammen mit den Kantonen ein Monitoring zu erstellen (Art. 46 Abs. 3 AsylG).</p><p>Gemäss dem Handbuch «Asyl und Rückkehr» des Staatssekretariates für Migration SEM erfolgt der Vollzug der Wegweisung in zwei Schritten. Ein ablehnender Asylentscheid hat in einem ersten Schritt zur Konsequenz, dass die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz verfügt wird. Im Rahmen einer zweiten Prüfung ist dann abzuklären, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.</p><p>In der Praxis zeigt sich, dass die Vollzugszuständigkeit der Kantone dazu führt, dass Wegweisungsverfügungen nicht überall gleich vollzogen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesgericht den Kantonen zugesteht, sich beim Nicht-Vollzug von Wegweisungsverfügungen auf «entschuldbare Gründe» zu berufen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, 2C_694/2022).</p><p>Der Bundesrat ist daher aufzufordern, in Ergänzung zu den mit der Motion 23.4351 der Finanzkommission des Ständerates geforderten finanziellen Massnahmen, weitere Massnahmen zu ergreifen, um einen rascheren und konsequenteren Vollzug der Wegweisungsverfügungen zu gewährleisten.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Wegweisungsverfügungen des SEM durch die Kantone innert der gesetzlich vorgegebenen Ausreisefristen vollzogen werden.</p>
    • Wegweisungsverfügungen sind rascher und konsequenter zu vollziehen

Back to List