Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs

ShortId
24.3969
Id
20243969
Updated
04.10.2024 14:33
Language
de
Title
Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs
AdditionalIndexing
1231;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das schweizerische Asylgesetz (AsylG) lehnt sich an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an. Nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Jedoch ist es so, dass in der schweizerischen Rechtspraxis das Erfordernis der gezielten und individuellen Verfolgung restriktiver ausgelegt werden als in der Genfer Flüchtlingskonvention. Die asylsuchende Person muss glaubhaft machen, dass die ernsthaften Nachteile gezielt gegen sie persönlich gerichtet waren.</p><p>&nbsp;</p><p>Es herrschen zurzeit in verschiedenen Regionen der Welt Kriege, Bürgerkriege und bewaffnete Konflikte. Diese Schutzsuchenden haben nach dem Flüchtlingsübereinkommen und auch dem AsylG ein Recht darauf, in der Schweiz nach Asyl zu ersuchen. Nach geltendem Recht erhalten diese Personen, welche vor einem Krieg flüchten, nur eine vorläufige Aufnahme. Dies ist für sie aus mehreren Gründen nachteilhaft (z.B. befristetes Aufenthaltsrecht, tiefere finanzielle Unterstützung, spätere Möglichkeit des Familiennachzugs) und führt so immer wieder zu Missverständnissen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Um der humanitären Tradition der Schweiz gerecht zu werden, soll der Flüchtlingsbegriff nach AsylG so angepasst werden, dass Personen, welche vor Gewalt, Bürgerkrieg oder Krieg flüchten, Asyl erhalten und keine zusätzliche individuelle Verfolgung geltend machen müssen. Die individuelle Verfolgung soll jedoch weiterhin auch als Asylgrund genügen.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Flüchtlingsbegriff im AsylG so anzupassen, dass auch alle Personen als Flüchtlinge angesehen werden, die Kriegs- und Gewaltvertriebene sind und keine persönlich gegen sie gerichtete Nachteile befürchten müssen.&nbsp;</p>
  • Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Asylgesetz (AsylG) lehnt sich an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an. Nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Jedoch ist es so, dass in der schweizerischen Rechtspraxis das Erfordernis der gezielten und individuellen Verfolgung restriktiver ausgelegt werden als in der Genfer Flüchtlingskonvention. Die asylsuchende Person muss glaubhaft machen, dass die ernsthaften Nachteile gezielt gegen sie persönlich gerichtet waren.</p><p>&nbsp;</p><p>Es herrschen zurzeit in verschiedenen Regionen der Welt Kriege, Bürgerkriege und bewaffnete Konflikte. Diese Schutzsuchenden haben nach dem Flüchtlingsübereinkommen und auch dem AsylG ein Recht darauf, in der Schweiz nach Asyl zu ersuchen. Nach geltendem Recht erhalten diese Personen, welche vor einem Krieg flüchten, nur eine vorläufige Aufnahme. Dies ist für sie aus mehreren Gründen nachteilhaft (z.B. befristetes Aufenthaltsrecht, tiefere finanzielle Unterstützung, spätere Möglichkeit des Familiennachzugs) und führt so immer wieder zu Missverständnissen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Um der humanitären Tradition der Schweiz gerecht zu werden, soll der Flüchtlingsbegriff nach AsylG so angepasst werden, dass Personen, welche vor Gewalt, Bürgerkrieg oder Krieg flüchten, Asyl erhalten und keine zusätzliche individuelle Verfolgung geltend machen müssen. Die individuelle Verfolgung soll jedoch weiterhin auch als Asylgrund genügen.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Flüchtlingsbegriff im AsylG so anzupassen, dass auch alle Personen als Flüchtlinge angesehen werden, die Kriegs- und Gewaltvertriebene sind und keine persönlich gegen sie gerichtete Nachteile befürchten müssen.&nbsp;</p>
    • Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs

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