Keine unbegleiteten Hafturlaube - auch bei längeren stationären Massnahmen

ShortId
24.4015
Id
20244015
Updated
04.10.2024 14:00
Language
de
Title
Keine unbegleiteten Hafturlaube - auch bei längeren stationären Massnahmen
AdditionalIndexing
2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel&nbsp;123a Absatz&nbsp;1 der Bundesverfassung ist geregelt, dass Hafturlaube für lebenslang Verwahrte ausgeschlossen sind. Dies soll für die Verwahrung, aber auch für die stationäre Massnahme gelten, zumindest was den unbegleiteten Hafturlaub anbelangt. Leider werden derzeit zu viele Täter einer teuren, therapeutischen, stationären Massnahme unterzogen, wo eigentlich eine Verwahrung angezeigt wäre. Die Richter sind hier im Allgemeinen zu zurückhaltend.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Strafgesetzbuch soll dahingehend geändert werden, dass Straftäter, die sich im geschlossenen Vollzug der ordentlichen Verwahrung (Art. 64) oder einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 59 (stationäre Massnahme) befinden, nicht wie heute nach wenigen Jahren unbegleitet in Hafturlaube entlassen werden dürfen. Damit schliesst diese Motion an die Motion Rickli 11.3767 an. Auch bei stationären Kliniken soll vermehrt die Risikoanalyse im Vordergrund stehen.</p><p><br>Es ist somit zentral, dass auch die stationäre Massnahme bei psychisch schwer gestörten Tätern (Art. 59 StGB) in diese Bestimmung aufgenommen wird, und nicht nur die ordentliche Verwahrung (oder die davor abgesessene Freiheitsstrafe). Diese Gesetzeslücke ist zu schliessen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Fall Basel ist leider nicht der erste Fall, wo ein psychisch gestörter Straftäter im Hafturlaub rückfällig wird und einen Mord begeht. Auch Gutachter und Anstaltsleiter können sich irren. Unbegleitete Hafturlaube sollen bei gemeingefährlichen Tätern, welche die Sicherheit der Bevölkerung klar gefährden, erst nach langer Bewährung gewährt werden. Eine unbegleitete Beurlaubung sollte bei einer stationären Massnahme frühestens nach 4 Jahren gewährt werden. Gerade unbegleitete Urlaube sind ein grosses Sicherheitsrisiko.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sicherheit der Bevölkerung ist schwerer zu gewichten als die Resozialisierung des Täters. Ausserdem geht es in Fällen der Gemeingefährlichkeit bei Mord und Sexualstraftaten um Extremfälle, die schwer therapierbar sind. Unbegleitete Hafturlaube sollen bei Verbrechern und psychisch schwer gestörten Tätern nicht möglich sein bzw. erst nach langer Bewährungszeit. Selbst Electronic Monitoring bietet zu wenig Sicherheit, da man nicht rechtzeitig reagieren kann. Eine gesamtschweizerische Regelung ist zielführend.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt das Strafgesetzbuch zu ändern, dass bei der stationären Massnahme und ordentlichen Verwahrung keine unbegleiteten Hafturlaube gewährt werden.</p>
  • Keine unbegleiteten Hafturlaube - auch bei längeren stationären Massnahmen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel&nbsp;123a Absatz&nbsp;1 der Bundesverfassung ist geregelt, dass Hafturlaube für lebenslang Verwahrte ausgeschlossen sind. Dies soll für die Verwahrung, aber auch für die stationäre Massnahme gelten, zumindest was den unbegleiteten Hafturlaub anbelangt. Leider werden derzeit zu viele Täter einer teuren, therapeutischen, stationären Massnahme unterzogen, wo eigentlich eine Verwahrung angezeigt wäre. Die Richter sind hier im Allgemeinen zu zurückhaltend.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Strafgesetzbuch soll dahingehend geändert werden, dass Straftäter, die sich im geschlossenen Vollzug der ordentlichen Verwahrung (Art. 64) oder einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 59 (stationäre Massnahme) befinden, nicht wie heute nach wenigen Jahren unbegleitet in Hafturlaube entlassen werden dürfen. Damit schliesst diese Motion an die Motion Rickli 11.3767 an. Auch bei stationären Kliniken soll vermehrt die Risikoanalyse im Vordergrund stehen.</p><p><br>Es ist somit zentral, dass auch die stationäre Massnahme bei psychisch schwer gestörten Tätern (Art. 59 StGB) in diese Bestimmung aufgenommen wird, und nicht nur die ordentliche Verwahrung (oder die davor abgesessene Freiheitsstrafe). Diese Gesetzeslücke ist zu schliessen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Fall Basel ist leider nicht der erste Fall, wo ein psychisch gestörter Straftäter im Hafturlaub rückfällig wird und einen Mord begeht. Auch Gutachter und Anstaltsleiter können sich irren. Unbegleitete Hafturlaube sollen bei gemeingefährlichen Tätern, welche die Sicherheit der Bevölkerung klar gefährden, erst nach langer Bewährung gewährt werden. Eine unbegleitete Beurlaubung sollte bei einer stationären Massnahme frühestens nach 4 Jahren gewährt werden. Gerade unbegleitete Urlaube sind ein grosses Sicherheitsrisiko.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sicherheit der Bevölkerung ist schwerer zu gewichten als die Resozialisierung des Täters. Ausserdem geht es in Fällen der Gemeingefährlichkeit bei Mord und Sexualstraftaten um Extremfälle, die schwer therapierbar sind. Unbegleitete Hafturlaube sollen bei Verbrechern und psychisch schwer gestörten Tätern nicht möglich sein bzw. erst nach langer Bewährungszeit. Selbst Electronic Monitoring bietet zu wenig Sicherheit, da man nicht rechtzeitig reagieren kann. Eine gesamtschweizerische Regelung ist zielführend.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt das Strafgesetzbuch zu ändern, dass bei der stationären Massnahme und ordentlichen Verwahrung keine unbegleiteten Hafturlaube gewährt werden.</p>
    • Keine unbegleiteten Hafturlaube - auch bei längeren stationären Massnahmen

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