Gleichbehandlung in den 3 Säulen der Kinder- und Jugendpolitik

ShortId
24.7399
Id
20247399
Updated
10.06.2024 16:30
Language
de
Title
Gleichbehandlung in den 3 Säulen der Kinder- und Jugendpolitik
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Es existiert keine Verfassungsgrundlage für eine übergeordnete bundesgesetzliche Regelung zur Finanzierung der Unterbringung und Unterstützung von volljährig gewordenen Personen, die als Minderjährige ausserfamiliär platziert wurden oder ambulante Kinder- und Jugendhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Die Frage der Harmonisierung liegt daher in der Zuständigkeit der Kantone. Einzelne Kantone verfügen über entsprechende gesetzliche Grundlagen und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz haben im Jahr 2020 Empfehlungen dazu verabschiedet.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a></p></div>
  • <p><strong>&nbsp;</strong><span style="color:rgb(0,0,0);">In den 3 Säulen der Kinder- und Jugendpolitik gelten unterschiedlichen Altersgrenzen: Die Säulen «Mitsprache und Mitbestimmung» und «Entwicklung und Förderung der Autonomie» haben Gültigkeit bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Über die Säule «Kinder-und Jugendschutz» werden die meisten ausserfamiliären Unterbringungen und ambulanten Begleitungen von Familien ermöglicht.</span><br><span style="color:rgb(0,0,0);">Welche Bestrebungen bestehen seitens des Bundesrats, beim Jugendschutz ebenfalls die Altersgrenze 25 einzuführen?</span></p>
  • Gleichbehandlung in den 3 Säulen der Kinder- und Jugendpolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Es existiert keine Verfassungsgrundlage für eine übergeordnete bundesgesetzliche Regelung zur Finanzierung der Unterbringung und Unterstützung von volljährig gewordenen Personen, die als Minderjährige ausserfamiliär platziert wurden oder ambulante Kinder- und Jugendhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Die Frage der Harmonisierung liegt daher in der Zuständigkeit der Kantone. Einzelne Kantone verfügen über entsprechende gesetzliche Grundlagen und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz haben im Jahr 2020 Empfehlungen dazu verabschiedet.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a></p></div>
    • <p><strong>&nbsp;</strong><span style="color:rgb(0,0,0);">In den 3 Säulen der Kinder- und Jugendpolitik gelten unterschiedlichen Altersgrenzen: Die Säulen «Mitsprache und Mitbestimmung» und «Entwicklung und Förderung der Autonomie» haben Gültigkeit bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Über die Säule «Kinder-und Jugendschutz» werden die meisten ausserfamiliären Unterbringungen und ambulanten Begleitungen von Familien ermöglicht.</span><br><span style="color:rgb(0,0,0);">Welche Bestrebungen bestehen seitens des Bundesrats, beim Jugendschutz ebenfalls die Altersgrenze 25 einzuführen?</span></p>
    • Gleichbehandlung in den 3 Säulen der Kinder- und Jugendpolitik

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