Must-Carry-Pflicht von Diensten für Menschen mit Sinnesbehinderung

ShortId
24.7402
Id
20247402
Updated
10.06.2024 15:52
Language
de
Title
Must-Carry-Pflicht von Diensten für Menschen mit Sinnesbehinderung
AdditionalIndexing
34;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Programmanbieterinnen müssen Dienste für Menschen mit Sinnesbehinderung gemäss Art. 46 der Radio- und Fernsehverordnung zusammen mit jedem Programm zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreiten, sofern der Veranstalter solche Dienste im Programmsignal mitliefert. Die Verbreitungspflicht gilt insbesondere für technisch etablierte Standards.</span></p></div>
  • <p>Wer in der Schweiz Radio- und Fernsehprogramme anbietet, muss bestimmte Programme zwingend verbreiten. Man spricht dabei von der Must-Carry-Pflicht.<br><span style="color:rgb(0,0,0);">Interpretiert der Bundesrat die Must-Carry-Pflicht im Hinblick auf Art. 46 der RTVV (SR 784.401) auch so, dass angebotene und gekoppelte Dienste der bestimmten Programme für Menschen mit Sinnesbehinderung (z. B. Audiodeskription) zwingend verbreitet werden müssen?</span></p>
  • Must-Carry-Pflicht von Diensten für Menschen mit Sinnesbehinderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Programmanbieterinnen müssen Dienste für Menschen mit Sinnesbehinderung gemäss Art. 46 der Radio- und Fernsehverordnung zusammen mit jedem Programm zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreiten, sofern der Veranstalter solche Dienste im Programmsignal mitliefert. Die Verbreitungspflicht gilt insbesondere für technisch etablierte Standards.</span></p></div>
    • <p>Wer in der Schweiz Radio- und Fernsehprogramme anbietet, muss bestimmte Programme zwingend verbreiten. Man spricht dabei von der Must-Carry-Pflicht.<br><span style="color:rgb(0,0,0);">Interpretiert der Bundesrat die Must-Carry-Pflicht im Hinblick auf Art. 46 der RTVV (SR 784.401) auch so, dass angebotene und gekoppelte Dienste der bestimmten Programme für Menschen mit Sinnesbehinderung (z. B. Audiodeskription) zwingend verbreitet werden müssen?</span></p>
    • Must-Carry-Pflicht von Diensten für Menschen mit Sinnesbehinderung

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