Warum «muss» der Hass- und Hetzeprediger aus Biel in der Schweiz bleiben?

ShortId
24.7495
Id
20247495
Updated
27.09.2024 11:13
Language
de
Title
Warum «muss» der Hass- und Hetzeprediger aus Biel in der Schweiz bleiben?
AdditionalIndexing
2831;09;2811;1221;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat äussert sich nicht zu Entscheiden der kantonalen Migrationsbehörden im Einzelfall. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Vor dem Inkrafttreten der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative waren die kantonalen Migrationsbehörden für den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung von straffälligen Ausländerinnen und Ausländern zuständig. Die kantonalen Migrationsbehörden konnten eine Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Gemäss der massgebenden Rechtsprechung setzte dies in der Regel die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Dies galt auch für Tatbestände wie Betrug im Bereich der Sozialhilfe, die heute zu einem obligatorischen Landesverweis führen.</span></p></div>
  • <p>Das Obergericht Bern hob den Landesverweis gegen Abu Ramadan auf, obwohl er zu einer Katalogtat verurteilt wurde. Er habe sie vor dem 1. Oktober 2016 begangen.<br>Aber schon vor Inkrafttreten der Ausschaffungsinitiative hätte der Rechtsrahmen bei verurteilten Ausländern die Abschiebung ermöglicht. Nur ist er seither obligatorisch.<br>Hätten ihn die Berner Behörden auch auf der früheren Gesetzeslage ausweisen können?</p>
  • Warum «muss» der Hass- und Hetzeprediger aus Biel in der Schweiz bleiben?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat äussert sich nicht zu Entscheiden der kantonalen Migrationsbehörden im Einzelfall. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Vor dem Inkrafttreten der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative waren die kantonalen Migrationsbehörden für den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung von straffälligen Ausländerinnen und Ausländern zuständig. Die kantonalen Migrationsbehörden konnten eine Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Gemäss der massgebenden Rechtsprechung setzte dies in der Regel die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Dies galt auch für Tatbestände wie Betrug im Bereich der Sozialhilfe, die heute zu einem obligatorischen Landesverweis führen.</span></p></div>
    • <p>Das Obergericht Bern hob den Landesverweis gegen Abu Ramadan auf, obwohl er zu einer Katalogtat verurteilt wurde. Er habe sie vor dem 1. Oktober 2016 begangen.<br>Aber schon vor Inkrafttreten der Ausschaffungsinitiative hätte der Rechtsrahmen bei verurteilten Ausländern die Abschiebung ermöglicht. Nur ist er seither obligatorisch.<br>Hätten ihn die Berner Behörden auch auf der früheren Gesetzeslage ausweisen können?</p>
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