Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen die Verantwortlichen schwerster Verbrechen im Nahost-Konflikt (I)
- ShortId
-
24.7795
- Id
-
20247795
- Updated
-
09.12.2024 15:40
- Language
-
de
- Title
-
Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen die Verantwortlichen schwerster Verbrechen im Nahost-Konflikt (I)
- AdditionalIndexing
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1231;09;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
-
- <div><ol type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Die 124 Vertragsstaaten des Römer Statuts, darunter die Schweiz, sind zur Festnahme und Überstellung der Beschuldigten an den IStGH verpflichtet. In der Schweiz ist es der Bundesrat, der gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof auf Antrag des EJPD abschliessend über Immunitätsfragen, die sich bei der Erledigung eines Ersuchens des IStGH ergeben, entscheidet. Das beinhaltet auch die Frage der Gewährung von freiem Geleit.</span><span style="-aw-import:spaces">  </span><span>Das EJPD kann vorsorgliche Massnahmen wie die Festnahme anordnen.</span></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><a name="_Hlk184106546"><span>Die Schweiz könnte sich folglich mit widersprechenden internationalen Verpflichtungen konfrontiert sehen: Auf der einen Seite die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem IStGH nach dem Römer Statut, auf der anderen Seite die Achtung von Immunitäten nach den Sitzabkommen bzw. dem Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen. Es gibt keine Präzedenzfälle; es wäre das erste Mal, dass eine vom IStGH mit Haftbefehl gesuchte Person in die Schweiz einreist. </span></a></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Die Fälle Gaddafi (Libyen) und Al-Bashir (Sudan) wurden vom UN-Sicherheitsrat gestützt auf Kapitel VII der UN-Charta an den IStGH überwiesen. Kapitel VII-Resolutionen sind für alle UN-Staaten bindend, auch für solche, die das Römer Statut nicht ratifiziert haben. Gestützt darauf wurde argumentiert, dass die Immunität von Al-Bashir für seine Verhaftung irrelevant sei, obwohl der Sudan das Römer Statut nicht ratifiziert hat. Dieses Argument kann in den Situationen von Russland/Ukraine und Israel/Palästina nicht verwendet werden, da diese Situationen nicht durch den UN-Sicherheitsrat überwiesen wurden. Die Frage der Immunität muss in jedem einzelnen Fall gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen gesondert geprüft werden.</span></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Die Aussenpolitik der Schweiz erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Förderung des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit. Die Schweiz unterstützt den IStGH als unabhängige und unparteiische Justizinstitution schon seit Langem. Die schweizerische Nahost-Politik basiert auf der vom Bundesrat verabschiedeten MENA-Strategie.</span></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Das BJ wurde von Aljazeera in der Sache nicht kontaktiert. </span></li></ol></div>
- <p>Am 21.11.24 hat die Vorverfahrenskammer I des IStGH Haftbefehle gegen Benjamin Netanyahu, Joaw Galant und Hamas-Führer «Deif» erlassen.<br>1. Wird der Bundesrat die Beschuldigten auf Schweizer Boden in jedem Fall verhaften lassen?<br>2. Welche völkerrechtlichen Pflichten könnten dem widersprechen? Welche Präzedenzfälle gibt es?<br>3. Gibt es in Bezug auf Art. 98 Rom-Statut Unterschiede zu den Fällen Gaddafi, Al Bashir und Putin?<br>4. Welche Auswirkungen haben die Haftbefehle auf die Schweizer Nahost-Politik?</p>
- Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen die Verantwortlichen schwerster Verbrechen im Nahost-Konflikt (I)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <div><ol type="1" style="margin:0pt; padding-left:0pt"><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Die 124 Vertragsstaaten des Römer Statuts, darunter die Schweiz, sind zur Festnahme und Überstellung der Beschuldigten an den IStGH verpflichtet. In der Schweiz ist es der Bundesrat, der gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof auf Antrag des EJPD abschliessend über Immunitätsfragen, die sich bei der Erledigung eines Ersuchens des IStGH ergeben, entscheidet. Das beinhaltet auch die Frage der Gewährung von freiem Geleit.</span><span style="-aw-import:spaces">  </span><span>Das EJPD kann vorsorgliche Massnahmen wie die Festnahme anordnen.</span></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><a name="_Hlk184106546"><span>Die Schweiz könnte sich folglich mit widersprechenden internationalen Verpflichtungen konfrontiert sehen: Auf der einen Seite die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem IStGH nach dem Römer Statut, auf der anderen Seite die Achtung von Immunitäten nach den Sitzabkommen bzw. dem Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen. Es gibt keine Präzedenzfälle; es wäre das erste Mal, dass eine vom IStGH mit Haftbefehl gesuchte Person in die Schweiz einreist. </span></a></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Die Fälle Gaddafi (Libyen) und Al-Bashir (Sudan) wurden vom UN-Sicherheitsrat gestützt auf Kapitel VII der UN-Charta an den IStGH überwiesen. Kapitel VII-Resolutionen sind für alle UN-Staaten bindend, auch für solche, die das Römer Statut nicht ratifiziert haben. Gestützt darauf wurde argumentiert, dass die Immunität von Al-Bashir für seine Verhaftung irrelevant sei, obwohl der Sudan das Römer Statut nicht ratifiziert hat. Dieses Argument kann in den Situationen von Russland/Ukraine und Israel/Palästina nicht verwendet werden, da diese Situationen nicht durch den UN-Sicherheitsrat überwiesen wurden. Die Frage der Immunität muss in jedem einzelnen Fall gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen gesondert geprüft werden.</span></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Die Aussenpolitik der Schweiz erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Förderung des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit. Die Schweiz unterstützt den IStGH als unabhängige und unparteiische Justizinstitution schon seit Langem. Die schweizerische Nahost-Politik basiert auf der vom Bundesrat verabschiedeten MENA-Strategie.</span></li><li style="margin-left:16.45pt; line-height:18pt; padding-left:1.55pt; font-family:Arial; font-size:12pt"><span>Das BJ wurde von Aljazeera in der Sache nicht kontaktiert. </span></li></ol></div>
- <p>Am 21.11.24 hat die Vorverfahrenskammer I des IStGH Haftbefehle gegen Benjamin Netanyahu, Joaw Galant und Hamas-Führer «Deif» erlassen.<br>1. Wird der Bundesrat die Beschuldigten auf Schweizer Boden in jedem Fall verhaften lassen?<br>2. Welche völkerrechtlichen Pflichten könnten dem widersprechen? Welche Präzedenzfälle gibt es?<br>3. Gibt es in Bezug auf Art. 98 Rom-Statut Unterschiede zu den Fällen Gaddafi, Al Bashir und Putin?<br>4. Welche Auswirkungen haben die Haftbefehle auf die Schweizer Nahost-Politik?</p>
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