Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können

ShortId
25.441
Id
20250441
Updated
26.09.2025 09:12
Language
de
Title
Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können
AdditionalIndexing
15;08;44;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweizer Tech-Industrie leidet seit rund zwei Jahren unter der konjunkturellen Schwäche wichtiger Absatzmärkte, insbesondere der EU und China. Aufgrund der schlechten Auftragslage sind viele Firmen seit vielen Monaten in Kurzarbeit; erste von ihnen stossen bereits diesen Sommer an das Ende der Bezugsdauer. Es handelt sich nicht um eine strukturelle Schwäche der betroffenen Unternehmen: Sie sind leistungsfähig, innovativ und gehören in ihrer Nische zur Weltspitze.</p><p>Die von der US-Administration angekündigten - für 90 Tage teilweise ausgesetzten - Zölle verschärfen die Situation. Die USA ist für die Schweizer Exportwirtschaft der grösste Absatzsatzmarkt, für die Tech-Industrie hinter der EU der zweitgrösste. Bereits jetzt haben die US-Zölle weltweit Verunsicherung geschaffen, was die Konjunktur weiter bremst. Durch die neuste Entwicklung droht eine starke Zunahme von Entlassungen, und damit neben dem Leid der betroffenen Mitarbeitenden auch der Verlust von Know-how. Diese US-Massnahmen konnten nicht antizipiert werden und die Firmen konnten sich deshalb nicht vorbereiten.&nbsp;</p><p>Um den konjunkturell getroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu geben, Lücken bei der Kurzarbeit zu vermeiden und deshalb Arbeitsstellen in der Schweiz zu retten, ist eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von sechs auf 12 Monate, d.h. insgesamt um 24 Monate notwendig. Bereits 2010 wurde in der Folge der Finanzkrise ein solches Gesetz verabschiedet; wie damals hatte die Industrie mit mehreren Krisen parallel zu kämpfen.&nbsp;</p><p>Eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bedeutet nicht, dass die Unternehmen und Mitarbeitende vollständig und während 24 Monaten ununterbrochen in Kurzarbeit sind. Es handelt sich um eine sogenannte Rahmenfrist, die ab Erteilung der Bewilligung läuft – auch dann, wenn die Mitarbeitenden oder Betriebsteile zwischenzeitlich wieder normal beschäftigt sind. Die Kurzarbeitsbewilligung muss auch regelmässig beantragt und die restlichen gesetzlichen Kriterien müssen erfüllt werden (Arbeitsausfall etc.). Zudem darf der Arbeitsausfall für maximal 4 Monate 85% oder mehr sein. Die Mitarbeitenden arbeiten also weiterhin und können die Ausfallzeit ganz oder teilweise für Weiterbildung nutzen.&nbsp;</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, dass der Bundesrat die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung um höchstens zwölf Abrechnungsperioden befristet verlängern kann.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel 35 AVIG soll dabei wie folgt modifiziert werden (Anpassung von Absatz 2 und neuer Absatz&nbsp;4):</p><p>&nbsp;</p><p><sup>2</sup>&nbsp;Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens <u>zwölf</u> Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:&nbsp;…<br>…</p><p><sup>4&nbsp;</sup><u>Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Absatz 1 kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden</u>.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Gesetzesänderung soll gestützt auf Artikel 165 Absatz 1 Bundesverfassung als dringlich erklärt werden.</p>
  • Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Tech-Industrie leidet seit rund zwei Jahren unter der konjunkturellen Schwäche wichtiger Absatzmärkte, insbesondere der EU und China. Aufgrund der schlechten Auftragslage sind viele Firmen seit vielen Monaten in Kurzarbeit; erste von ihnen stossen bereits diesen Sommer an das Ende der Bezugsdauer. Es handelt sich nicht um eine strukturelle Schwäche der betroffenen Unternehmen: Sie sind leistungsfähig, innovativ und gehören in ihrer Nische zur Weltspitze.</p><p>Die von der US-Administration angekündigten - für 90 Tage teilweise ausgesetzten - Zölle verschärfen die Situation. Die USA ist für die Schweizer Exportwirtschaft der grösste Absatzsatzmarkt, für die Tech-Industrie hinter der EU der zweitgrösste. Bereits jetzt haben die US-Zölle weltweit Verunsicherung geschaffen, was die Konjunktur weiter bremst. Durch die neuste Entwicklung droht eine starke Zunahme von Entlassungen, und damit neben dem Leid der betroffenen Mitarbeitenden auch der Verlust von Know-how. Diese US-Massnahmen konnten nicht antizipiert werden und die Firmen konnten sich deshalb nicht vorbereiten.&nbsp;</p><p>Um den konjunkturell getroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu geben, Lücken bei der Kurzarbeit zu vermeiden und deshalb Arbeitsstellen in der Schweiz zu retten, ist eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von sechs auf 12 Monate, d.h. insgesamt um 24 Monate notwendig. Bereits 2010 wurde in der Folge der Finanzkrise ein solches Gesetz verabschiedet; wie damals hatte die Industrie mit mehreren Krisen parallel zu kämpfen.&nbsp;</p><p>Eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bedeutet nicht, dass die Unternehmen und Mitarbeitende vollständig und während 24 Monaten ununterbrochen in Kurzarbeit sind. Es handelt sich um eine sogenannte Rahmenfrist, die ab Erteilung der Bewilligung läuft – auch dann, wenn die Mitarbeitenden oder Betriebsteile zwischenzeitlich wieder normal beschäftigt sind. Die Kurzarbeitsbewilligung muss auch regelmässig beantragt und die restlichen gesetzlichen Kriterien müssen erfüllt werden (Arbeitsausfall etc.). Zudem darf der Arbeitsausfall für maximal 4 Monate 85% oder mehr sein. Die Mitarbeitenden arbeiten also weiterhin und können die Ausfallzeit ganz oder teilweise für Weiterbildung nutzen.&nbsp;</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, dass der Bundesrat die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung um höchstens zwölf Abrechnungsperioden befristet verlängern kann.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel 35 AVIG soll dabei wie folgt modifiziert werden (Anpassung von Absatz 2 und neuer Absatz&nbsp;4):</p><p>&nbsp;</p><p><sup>2</sup>&nbsp;Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens <u>zwölf</u> Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:&nbsp;…<br>…</p><p><sup>4&nbsp;</sup><u>Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Absatz 1 kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden</u>.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Gesetzesänderung soll gestützt auf Artikel 165 Absatz 1 Bundesverfassung als dringlich erklärt werden.</p>
    • Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können
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    Texts
    • <p>Die Schweizer Tech-Industrie leidet seit rund zwei Jahren unter der konjunkturellen Schwäche wichtiger Absatzmärkte, insbesondere der EU und China. Aufgrund der schlechten Auftragslage sind viele Firmen seit vielen Monaten in Kurzarbeit; erste von ihnen stossen bereits diesen Sommer an das Ende der Bezugsdauer. Es handelt sich nicht um eine strukturelle Schwäche der betroffenen Unternehmen: Sie sind leistungsfähig, innovativ und gehören in ihrer Nische zur Weltspitze.</p><p>Die von der US-Administration angekündigten - für 90 Tage teilweise ausgesetzten - Zölle verschärfen die Situation. Die USA ist für die Schweizer Exportwirtschaft der grösste Absatzsatzmarkt, für die Tech-Industrie hinter der EU der zweitgrösste. Bereits jetzt haben die US-Zölle weltweit Verunsicherung geschaffen, was die Konjunktur weiter bremst. Durch die neuste Entwicklung droht eine starke Zunahme von Entlassungen, und damit neben dem Leid der betroffenen Mitarbeitenden auch der Verlust von Know-how. Diese US-Massnahmen konnten nicht antizipiert werden und die Firmen konnten sich deshalb nicht vorbereiten.&nbsp;</p><p>Um den konjunkturell getroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu geben, Lücken bei der Kurzarbeit zu vermeiden und deshalb Arbeitsstellen in der Schweiz zu retten, ist eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von sechs auf 12 Monate, d.h. insgesamt um 24 Monate notwendig. Bereits 2010 wurde in der Folge der Finanzkrise ein solches Gesetz verabschiedet; wie damals hatte die Industrie mit mehreren Krisen parallel zu kämpfen.&nbsp;</p><p>Eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bedeutet nicht, dass die Unternehmen und Mitarbeitende vollständig und während 24 Monaten ununterbrochen in Kurzarbeit sind. Es handelt sich um eine sogenannte Rahmenfrist, die ab Erteilung der Bewilligung läuft – auch dann, wenn die Mitarbeitenden oder Betriebsteile zwischenzeitlich wieder normal beschäftigt sind. Die Kurzarbeitsbewilligung muss auch regelmässig beantragt und die restlichen gesetzlichen Kriterien müssen erfüllt werden (Arbeitsausfall etc.). Zudem darf der Arbeitsausfall für maximal 4 Monate 85% oder mehr sein. Die Mitarbeitenden arbeiten also weiterhin und können die Ausfallzeit ganz oder teilweise für Weiterbildung nutzen.&nbsp;</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, dass der Bundesrat die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung um höchstens zwölf Abrechnungsperioden befristet verlängern kann.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel 35 AVIG soll dabei wie folgt modifiziert werden (Anpassung von Absatz 2 und neuer Absatz&nbsp;4):</p><p>&nbsp;</p><p><sup>2</sup>&nbsp;Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens <u>zwölf</u> Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:&nbsp;…<br>…</p><p><sup>4&nbsp;</sup><u>Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Absatz 1 kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden</u>.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Gesetzesänderung soll gestützt auf Artikel 165 Absatz 1 Bundesverfassung als dringlich erklärt werden.</p>
    • Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können

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